Online-Kauf: Die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrags im digitalen Umfeld
Passende Arbeitshilfen
Grundlegendes
In rechtlicher Hinsicht ist der Kaufvertrag dem Schuldrecht zugeordnet. Die rechtlichen Grundlagen des Verkaufsvertrags finden sich in Art. 184 ff. OR. Neben dem klassischen Schuldrecht können auch weitere gesetzliche Grundlagen wie beispielsweise das Handelsrecht von Bedeutung sein.
Wesentliches Charakteristikum des Kaufvertrags ist, dass der bisherige Eigentümer einer Sache («Verkäufer») einer weiteren Person («Käufer») einen Kaufgegenstand übergibt und ihr daran Eigentum verschafft (vgl. Art 184 Abs. 1 OR). Der Kaufvertrag stellt einen zweiseitigen Vertrag dar, d.h., dass dieses Schuldverhältnis regelmässig zwischen zwei Parteien besteht.
Zustandekommen des Online-Kaufvertrags
Handlungsfähigkeit
Für das wirksame Zustandekommen eines Verkaufsvertrags ist Voraussetzung, dass die Vertragsparteien handlungsfähig sind. Erst durch die Handlungsfähigkeit sind natürliche Personen in der Lage, sich durch rechtsgeschäftliche Erklärung zu binden und einen Vertrag rechtswirksam zu schliessen. Handlungsfähigkeit ist gegeben, wenn die Vertragsparteien volljährig und urteilsfähig sind (Art. 13 ZGB). Laut Art. 14 ZGB ist volljährig, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig im Sinne des ZGB (Art. 16 ZGB) sind natürliche Personen, denen es nicht wegen Minderjährigkeit oder infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Hinweis: Eltern, die ihren minderjährigen Kindern freien Zugang zum Internet gewähren, haben nicht automatisch einem allfälligen Vertragsabschluss im Internet zugestimmt. Für das rechtsgültige Zustandekommen müssten sie vielmehr dem einzelnen Vertrag zustimmen. Werden solche Verträge dennoch abgeschlossen, sind sie rechtlich nicht verbindlich (Art. 18 ZGB).
Übereinstimmende Willenserklärung
Nebst der Handlungsfähigkeit ist weitere Voraussetzung für das rechtsgültige Zustandekommen eines Kaufvertrags das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen (Art. 1 OR). Die Übereinstimmung ist sämtliche wesentliche Vertragspunkte betreffend gefordert. Im Online-Handel werden die Willensäusserungen elektronisch übermittelt. In der Regel handelt es sich bei den Angeboten von Onlineshops nicht um Angebote im klassischen Rechtssinn. Vielmehr sind die Angebote als Einladung an die Kunden zur Offertstellung zu verstehen. Das eigentliche Angebot kommt erst durch die Bestellung durch den Kunden zustande. Erst wenn der Online-Anbieter das Vertragsangebot annimmt, kommt ein Online-Kaufvertrag zustande. Die Annahme kann sowohl explizit z.B durch Versenden einer Bestellbestätigung oder aber konkludent durch Versenden der Ware erfolgen.
Hinweis: Lediglich in Ausnahmefällen stellt das Angebot eines Onlineshops selbst eine verbindliche Offerte dar. Zu denken ist etwa an einen sofort durchführbaren Download, wie es beispielsweise in diversen Appstores die Regel ist.
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Der Online-Kaufvertrag wird in aller Regel unter Abwesenden geschlossen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Kunde (Offertsteller) bis zum Zeitpunkt des Einlangens einer Antwort an seine Offerte gebunden bleibt. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG zu verweisen, wonach der Anbieter dem Kunden die erfolgte Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen muss.
Jetzt weiterlesen mit
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare