Verbraucherrechte: Besondere Verbraucherrechte beim Kauf

Passende Arbeitshilfen
Konsumentenrechte nach UWG
Zum Schutz der Verbraucherrechte müssen unter anderem klare Informationen über Preise, Lieferbedingungen, Widerrufsrecht und die Identität des Anbieters bereitgestellt werden. Diese Transparenz sorgt dafür, dass Verbraucherrechte gewahrt bleiben und Kunden fundierte Entscheidungen beim Onlinekauf treffen können.
- vollständige Adresse des Unternehmens nebst Kontaktdaten des passenden Ansprechpartners
- E-Mail-Adresse für Fragen und Auskünfte
- eine Telefonnummer oder Mobilnummer
- Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
Mit diesen Angaben können Verbraucher einen Anbieter eindeutig identifizieren und haben bei Problemen einen Ansprechpartner.
Weiter gilt es nach Art. 3 UWG als unlauter, Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch zu senden oder solche Sendungen zu veranlassen ohne dass man vorher die Einwilligung der Kunden eingeholt hat. Besteht diese muss man den korrekten Absender angeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinweisen.
Wichtig: Wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet (Art. 3 UWG).
Verboten sind nach Art. 3 UWG natürlich auch Täuschungsmanöver und unlautere Werbung, z.B.
den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuschen
den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Lästige Werbemanöver, z.B. Anrufe, kann man ebenfalls mit Hinweis auf Art. 3 UWG abwehren. Demnach ist es verboten
den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht zu beachten, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt.
Werbeanrufe zu tätigen, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung die Firma berechtigt ist.
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Gewährleistung
In der Schweiz gilt grundsätzlich ein Gewährleistungsanspruch von 2 Jahren. Ist ein Produkt in dieser Zeit fehlerhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, haben Verbraucher zwei Möglichkeiten (Art. 205 OR): Sie können entweder die Ersatzlieferung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucherrechte und stellt sicher, dass Kunden bei mangelhaften Produkten nicht benachteiligt werden.
Der Käufer kann den Vertrag rückgängig machen. In diesem Fall nimmt der Händler die Ware zurück und erstattet den gezahlten Kaufpreis.
Eine zweite Möglichkeit besteht darin, den Minderwert der Ware zu erstatten. In diesem Fall zahlt der Händler einen Teil des Kaufpreises an den Kunden zurück. Das Ziel: Einen Ausgleich für den Mangel zu schaffen.
Händler haben jedoch auch die Möglichkeit den Kunden Garantien anzubieten, die über die Gewährleistung hinausgehen, z.B. eine bestimmte Beschaffenheit der Sache oder das Angebot etwaige Mängel an Waren durch Reparaturen zu beseitigen.
Wichtig: Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt; die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird (Art. 203 OR).
Datenschutz
Die Konsumenten haben ein Recht auf Datenschutz, der im Datenschutzgesetz und in der Datenschutzverordnung geregelt ist.
Nach Art. 6 DSG sind folgende Grundsätze zu beachten:
Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden und nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Man muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.
Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt schon bei der Planung, dass geeignete technische und organisatorische Massnahmen für eine dem Risiko angemessene Datensicherheit getroffen werden (Art. 7 und 8 DSG). Genauere Anweisungen dazu sind in der Datenschutzverordnung zu finden.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/568/de
Wichtig: Der Datenschutz gilt auch für Daten auf Papier. Die besten technischen Massnahmen nützen nichts, wenn Papier mit Konsumentendaten für jeden zugänglich auf einem Pult herumliegt oder sogar im Papierkorb landet.