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Schweizer Rechnungslegungsrecht

Das Schweizer Rechnungslegungsrecht gliedert sich in die folgenden fünf Abschnitte: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung. Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen. Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung. Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung. Die Abschnitte vier und fünf werden hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Im Weiteren werden die gesetzlichen Regelungen der Abschnitte eins bis drei im Detail erläutert. Nach Schweizer Gesetz (OR) findet die Rechnungslegung im Geschäftsbericht statt (Art. 958 Abs. 2 OR). Dieser umfasst die Jahresrechnung, den Lagebericht und die Konzernrechnung, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben wird.Verantwortlich für den Geschäftsbericht ist nach dem Gesetz der Verwaltungsrat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500 000.– im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, und juristische Personen buchführungspflichtig (Art. 957 Abs. 1 OR).

Schweizer Rechnungslegungsrecht

/ Anwaltskanzlei & Notariat
Teichmann International (Schweiz) AG

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