Bilanzstichtag: Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht führen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu einer Pflichtangabe im Anhang zur Jahresrechnung, wenn diese wesentlich sind. Von einer solchen Pflicht zur Aktualisierung ist auszugehen, auch wenn solche wesentlichen Informationen erst nach dem Abschlussstichtag, genauer gesagt zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden.

05.05.2026 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Bilanzstichtag

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine und die darauf aufbauenden Schweizer Sanktionsmassnahmen sind nicht mehr als singuläres Nachtragsereignis zu verstehen, sondern als fortdauernder externer Risikofaktor, der Auswirkungen auf Bewertung, Liquidität, Anhangangaben und Lagebericht haben kann.

Die folgenden Regelungen der Rechnungslegung sind dabei klar voneinander abzugrenzen:

  • Schweizer Rechnungslegungsgesetz (OR): Art. 959c OR und gegebenenfalls Art. 961c OR
  • International Financial Reporting Standards (IFRS): IAS 10, IFRS 9, IAS 7, IAS 36, IFRS 5

Zu prüfen ist, ob zwischen Bilanzstichtag und Genehmigung bzw. Aufstellung des Abschlusses Erkenntnisse eintreten, die bestehende Verhältnisse am Bilanzstichtag aufhellen, oder ob es sich um nachträgliche neue Verhältnisse handelt. Im ersten Fall kommen Bewertungsanpassungen in Betracht, im zweiten primär Anhangangaben, sofern wesentlich.

Der vorliegende Beitrag gibt Hinweise darauf, welche Folgewirkungen sich hieraus für die Rechnungslegung, konkret für die Anhangspflicht zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag ergeben. Dies wird am Beispiel von einem Schweizer Unternehmen erläutert.

Beispiel GEBERIT-Gruppe

Das Beispiel des Schweizer Unternehmens GEBERIT mit Tochterunternehmen in den Kriegsgebieten zeigt anschaulich, welche Auswirkungen der Krieg in der Ukraine für die Unternehmen bedeutet. GEBERIT beschäftigt allein ca. 600 Mitarbeitende in der Ukraine (Vertrieb & Produktion) und 70 Mitarbeitende in Russland (Vertrieb). Mit insgesamt 11 809 Mitarbeitenden weltweit und ca. 2% des Konzernumsatzes hat der Anteil wirtschaftlicher Aktivitäten in der Ukraine sowie Russland zwar keinen finanziell gravierenden Einfluss auf das Gesamtergebnis der GEBERIT-Gruppe, dennoch lässt sich erkennen, dass Unsicherheit über weitere finanzielle Auswirkungen besteht.

Im Geberit Geschäftsbericht 2024 wird die Ukraine ausdrücklich erwähnt; Geberit beschreibt weiterhin eine hohe Unsicherheit für die lokalen Aktivitäten, nennt den laufenden Betrieb des Keramikwerks in Slavuta und weist 2024 weiterhin Gesellschaften in Russland und in der Ukraine aus. Ausserdem weist Geberit 2024 rund 478 Mitarbeitende in der Ukraine aus.

Folgewirkungen für die Rechnungslegung

Durch die vorgenannten Ausführungen wird die Werthaltigkeit der Beteiligungen und Vermögenswerte betroffener Tochtergesellschaften in den am Krieg beteiligten Ländern zu überprüfen sein. Die aktuelle Situation hat zudem auf diverse Positionen im Jahresabschluss einen direkten Einfluss und kann entsprechende Wertkorrekturen nach sich ziehen.

Daneben bedeutet das Embargo für betroffene Unternehmen, dass diese keine weiteren Verkaufsabschlüsse sowie Warenauslieferungen in bzw. nach Russland durchführen dürfen. Die aktuelle Sanktions- bzw. Embargoliste ist allerdings nicht abschliessend und kann sich durchaus ändern. Es ist somit auf seiten der Unternehmen erforderlich, die genauen Bestimmungen genauestens zu kennen und deren Entwicklung zu beobachten.

Auch der Ansatz einer erweiterten Bonitätsprüfung sowie Lieferung auf Vorkasse wird in der Umsetzung für Unternehmen eher schwierig. Im Grundsatz gibt es daher vor allem zwei Handlungsmöglichkeiten: Rückzug aus den betroffenen Ländern oder Verbleib. Beides bringt negative finanzielle Konsequenzen sowie weitere Risiken mit sich.

Fehlende internationale Zahlungsströme gefährden die Liquidität. Die russische Währung und damit die Unternehmen werden geschwächt durch die Wirtschaftssanktionen, was Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen hat.

Ebenfalls müssen weitere Rückstellungen gebildet werden, welche beispielsweise durch belastende Verträge notwendig sind, denn der Krieg in der Ukraine führt in zahlreichen Ländern zu einem deutlichen Anstieg der Energie- und Rohstoffpreise.

Welche Bilanzpositionen heute betroffen sein können

Die Auswirkungen geopolitischer Krisen, staatlicher Sanktionen, unterbrochener Liefer- und Zahlungsströme sowie erhöhter regulatorischer Unsicherheit zeigen sich in der Rechnungslegung nicht nur punktuell, sondern potenziell in einer Vielzahl von Bilanzpositionen. Für betroffene Unternehmen ist deshalb eine systematische Analyse erforderlich, welche Vermögenswerte, Schulden und Anhangangaben neu zu beurteilen sind. Im Vordergrund stehen heute insbesondere die folgenden Positionen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensforderungen

Besonders offensichtlich betroffen sind Forderungen gegenüber Kunden, Vertriebspartnern oder Konzerngesellschaften in direkt oder indirekt betroffenen Ländern. Können Zahlungen aufgrund von Sanktionen, Kapitalverkehrsbeschränkungen, Gegenmassnahmen oder bankseitigen Compliance-Prüfungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden, ist die Einbringlichkeit kritisch zu hinterfragen. Dies betrifft nicht nur klassische Kundenforderungen, sondern auch konzerninterne Darlehen oder andere finanzielle Ansprüche gegenüber Tochtergesellschaften. Je nach Rechnungslegungsstandard kann dies zu zusätzlichen Wertberichtigungen, zur Neubewertung erwarteter Kreditverluste oder zumindest zu erweiterten Offenlegungspflichten führen.

Vorräte

Auch Vorräte können erheblich betroffen sein. Dies gilt etwa dann, wenn Produkte infolge von Exportverboten, Transporthindernissen, weggefallenen Absatzmärkten oder starker Nachfrageeinbrüche nicht mehr zu den ursprünglich erwarteten Preisen verkauft werden können. Zusätzlich können stark gestiegene Energie-, Logistik- oder Beschaffungskosten die Nettoveräusserungswerte unter Druck setzen. Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob Lagerbestände noch werthaltig sind oder ob Abschreibungen auf den niedrigeren realisierbaren Wert erforderlich werden.

Beteiligungen an Tochtergesellschaften, Assoziierten oder anderen Beteiligungsunternehmen

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Werthaltigkeit von Beteiligungen. Wenn Tochtergesellschaften in betroffenen Regionen nur eingeschränkt operieren können, keine verlässlichen Cashflows mehr erwirtschaften oder der Zugriff auf deren Vermögen und Liquidität faktisch erschwert ist, kann dies zu Wertbeeinträchtigungen im Einzelabschluss der Muttergesellschaft führen. Besonders heikel sind Fälle, in denen lokale Gesellschaften zwar formal weiterbestehen, wirtschaftlich aber nur noch eingeschränkt steuerbar oder finanzierbar sind. Dann genügt es nicht, auf die bisherige Bilanzierungspraxis zu vertrauen; vielmehr ist die Beteiligungsbewertung neu zu hinterfragen.

Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

Sachanlagen wie Produktionsstandorte, Lager, technische Anlagen oder IT-Infrastruktur in betroffenen Märkten können ebenfalls an Wert verlieren, wenn ihre Nutzung eingeschränkt, unterbrochen oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Gleiches gilt für immaterielle Vermögenswerte wie Markenrechte, Kundenbeziehungen, Software oder lokale Vertriebsrechte. Wenn die künftig erwarteten Mittelzuflüsse sinken, muss geprüft werden, ob eine Wertbeeinträchtigung vorliegt. Dies betrifft insbesondere Vermögenswerte, die an regionale Absatzmärkte oder lokale operative Einheiten gebunden sind.

Rückstellungen

Ein erhebliches Prüfungsfeld stellen Rückstellungen dar. Zusätzliche Verpflichtungen können etwa aus belastenden Verträgen, Restrukturierungsmassnahmen, Vertragsauflösungen, Abnahmeverpflichtungen, Standortschliessungen oder erhöhten Beschaffungs- und Energiekosten resultieren. Auch Rechts- und Compliance-Risiken im Zusammenhang mit Sanktionsregimen können eine Neubewertung bestehender Rückstellungen erforderlich machen. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob aus der veränderten Lage gegenwärtige Verpflichtungen entstanden sind, die am Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind.

Einordnung aus Sicht der Unternehmenspraxis

Für betroffene Unternehmen empfiehlt es sich daher, die Rechnungslegung nicht isoliert positionsbezogen, sondern entlang eines Prüfpfads zu strukturieren: erstens Exponierung identifizieren, zweitens Zahlungs- und Lieferfähigkeit beurteilen, drittens Werthaltigkeit der betroffenen Vermögenswerte überprüfen, viertens Rückstellungsbedarf analysieren und fünftens die erforderlichen Angaben im Anhang und im Lagebericht ableiten. Auf diese Weise wird vermieden, dass einzelne Bilanzpositionen korrekt geprüft werden, das Gesamtbild der wirtschaftlichen Risiken jedoch unscharf bleibt.

Praxisbeispiel:
Eine Schweizer Muttergesellschaft hält eine Vertriebstochter in einem betroffenen Markt. Die lokale Gesellschaft verfügt über Forderungen gegenüber Kunden, Lagerbestände, Bankguthaben sowie ein konzerninternes Darlehen der Schweizer Mutter.

In einer solchen Situation sind mindestens vier Fragen zu prüfen:
Erstens, ob die Kundenforderungen noch einbringlich sind.
Zweitens, ob die Lagerbestände noch absetzbar und werthaltig sind.
Drittens, ob das konzerninterne Darlehen noch werthaltig ist.
Viertens, ob die ausgewiesenen liquiden Mittel der Tochter tatsächlich frei verfügbar sind.

Folge:
Nicht nur eine einzelne Bilanzposition, sondern gleich mehrere Bewertungs- und Offenlegungsthemen können gleichzeitig betroffen sein

Berichtspflichten gemäss dem Schweizer Rechnungslegungsgesetz

Gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR ist im Anhang zur Jahresrechnung über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu berichten. Dabei muss es sich um so wesentliche Ereignisse handeln, deren Unkenntnis bei den Jahresabschlussadressaten dazu führen kann, dass eine Nichtangabe die verlässliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verhindert.

Sollte beispielsweise nach dem Bilanzstichtag die Annahme der Unternehmensfortführung von Tochtergesellschaften in den am Krieg beteiligten Ländern nicht mehr länger erfüllt sein, weil beispielsweise das Management der Muttergesellschaft beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen, würde dies eine entsprechende Berichtspflicht im Anhang auslösen.

Auch für den Lagebericht, der gemäss Art. 961c Abs. 1 OR den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahrs unter Gesichtspunkten darstellt, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen, kann sich eine Berichtspflicht ergeben. So hat der Lagebericht namentlich u.a. über die Bestellungs- und Auftragslage, aussergewöhnliche Ereignisse sowie die Zukunftsaussichten des Unternehmens zu informieren, weshalb eine Erwähnung relevanter Folgewirkungen in diesen Feldern für die betroffenen Unternehmen notwendig erscheint (Art. 961c Abs. 2).

Fazit

Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen, Marktverwerfungen und Unsicherheiten können sich aus Rechnungslegungssicht auf eine Vielzahl von Bilanz- und Erfolgspositionen auswirken. Betroffen sein können insbesondere Forderungen, Vorräte, Beteiligungen, Sachanlagen, Rückstellungen, Finanzverbindlichkeiten sowie die Verfügbarkeit liquider Mittel; in der Erfolgsrechnung zeigen sich die Folgen unter anderem in tieferen Erlösen, höheren Beschaffungs- und Energiekosten sowie zusätzlichen Wertberichtigungen.

Für Schweizer Unternehmen folgt daraus die Pflicht, ihre Rechnungslegung in diesem Bereich laufend zu überprüfen, Bewertungsannahmen kritisch zu hinterfragen und wesentliche Folgewirkungen in Jahresrechnung, Anhang und gegebenenfalls Lagebericht transparent darzustellen. Auch wenn die finanziellen Auswirkungen im Einzelfall begrenzt erscheinen mögen, bleibt eine kontinuierliche Neubeurteilung der wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen unerlässlich.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass geopolitische Krisen nicht nur als externe Störfaktoren, sondern als fortlaufend zu beurteilende Rechnungslegungsrisiken zu verstehen sind, die Bewertung, Offenlegung und Managementbeurteilung gleichermassen betreffen.

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