Bilanzstichtag: Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

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Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Der Jahresabschluss eines Unternehmens wird stets auf einen bestimmten Stichtag aufgestellt, den sogenannten Bilanzstichtag. Doch die wirtschaftliche Realität macht nicht an diesem Datum halt: Zwischen dem Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufstellung des Jahresabschlusses können Ereignisse eintreten, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind. So ist beispielsweise am 28.02.2026 der militärische Konflikt im Iran eskaliert.
Der vorliegende Beitrag gibt Hinweise darauf, welche Folgewirkungen sich hieraus für die Rechnungslegung, konkret für die Anhangspflicht zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag ergeben. Dies wird am Beispiel von zwei Schweizer Unternehmen aus der Vergangenheit erläutert.
Beispiel 1: GEBERIT-Gruppe
Das Beispiel des Schweizer Unternehmens GEBERIT mit Tochterunternehmen in den Kriegsgebieten zeigt anschaulich, welche Auswirkungen der Krieg in der Ukraine für die Unternehmen bedeutet. GEBERIT beschäftigt allein ca. 600 Mitarbeitende in der Ukraine (Vertrieb & Produktion) und 70 Mitarbeitende in Russland (Vertrieb). Mit insgesamt 11 809 Mitarbeitenden weltweit und ca. 2 % des Konzernumsatzes hat der Anteil wirtschaftlicher Aktivitäten in der Ukraine sowie Russland zwar keinen finanziell gravierenden Einfluss auf das Gesamtergebnis der GEBERIT-Gruppe, dennoch lässt sich erkennen, dass Unsicherheit über weitere finanzielle Auswirkungen besteht.
So wurden alle Tätigkeiten in den Kriegsgebieten vorübergehend ausgesetzt. Die eingeführten Sanktionen haben ebenfalls Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten sowie auch aufs Financial Accounting. Dies liegt auch daran, dass der internationale Zahlungsverkehr mit russischen Banken (SWIFT) gestoppt wurde. Weiter wurde ein Verbot erlassen, das den Schweizer Unternehmen untersagt weitere Darlehen sowie Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen zu sprechen.
Der Vertrieb von GEBERIT-Produkten aus Russland ist grundsätzlich nicht von den Wirtschaftssanktionen betroffen, da diese den Grundbedarf an Wasser und sanitären Anlagen decken.
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