Lagebericht: Zweck und zentrale Elemente
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Obligationenrecht verpflichtet grössere Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, zur Erstellung eines Lageberichts. Dieser ergänzt die Jahresrechnung um qualitative Aussagen zur wirtschaftlichen Lage, zur Risikobeurteilung und zu zukünftigen Aussichten. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, wie etwa die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ab 2020, sind im Anhang offenzulegen, sofern sie nicht bereits in der Bilanz berücksichtigt wurden.
Die wichtigsten Punkte:
- Pflicht zur Erstellung besteht bei Überschreiten von zwei von drei Grössenmerkmalen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
- Der Bericht muss mindestens sechs Kerninformationen wie Vollzeitstellen, Risikobeurteilung und Zukunftsaussichten enthalten.
- Ereignisse nach dem Bilanzstichtag werden im Anhang dargestellt, wenn sie nach dem Stichtag eingetreten sind und die Lage beeinflussen.
- Die Annahme der Unternehmensfortführung muss für mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag gegeben sein.

Passende Arbeitshilfen
Welche Unternehmen müssen einen Lagebericht erstellen und welche Inhalte sind gesetzlich vorgeschrieben?
Definition grössere Unternehmen
Als grössere Unternehmen gelten jene Unternehmen, welche der ordentlichen Revision unterliegen. Sie überschreiten somit zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR):
- Bilanzsumme von 20 Millionen Schweizer Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Schweizer Franken
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Inhalt des Lagebericht
Der Lagebericht soll eine qualitative Aussage über die wichtigsten Einflussfaktoren für die Entwicklung des Geschäftsverlaufs und der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens machen.
Dieser muss folgende Mindestinformationen beinhalten (Art. 961c Abs. 2 OR):
- Die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Die Durchführung einer Risikobeurteilung (war vorher im Anhang vorgeschrieben)
- Die Bestellungs- und Auftragslage
- Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
- Aussergewöhnliche Ereignisse
- Die Zukunftsaussichten
Der Lagebericht soll die Lage des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres aufzeigen, welche nicht in der Jahresrechnung zum Ausdruck kommt, und darf dabei nicht der Jahresrechnung widersprechen.
Seminar-Empfehlungen
Beispiel von einem Lagebericht
Gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR sind wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen, wobei die Art der Ereignisse und ihre finanziellen Einflüsse offenzulegen sind. Bezglich Zeithorizont gibt es keine gesetzlichen Vorlagen; es scheint sachgerecht sich dabei auf den üblichen Geschäftszyklus bzw. das bereits laufende Geschäftsjahr abzustellen.
Im Fall des Coronavirus wurden zwar erste Fälle bereits im Dezember 2019, aber diese waren noch lokal begränzt. Zu klaren wirtschaftlichen Auswirkungen hat erst die Ausbreitung des Coronavirus ab Januar 2020 geführt. Für die Schweiz lag ab dem 28. Februar 2020 mit der Einschätzung des Bundesrates und dem Verbot von Grossanlässen über 1000 Personen und der Einstufung einer besonderen Lage gemäss Epidemiengesetzt eine Verschärfung vor. Entsprechend handelt es sich bei den Einflüssen durch das Virus um Ereignisse nach Bilanzsichtag. Nach der Auffassung von ExpertSuisse sind entsprechend auch Werteinbussen bei Vermögenswerten («Impairments») grundsätzlich nicht per 31.12.2019 bilanziell zu berücksichtigen sondern als Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu behandeln.
Der Rechnungslegung liegt die Annahme der Unternehmensfortführung auf absehbare Zeit zu Grunde (Art. 958a Abs. 1 OR). In Art. 958a Abs. 2 OR wird die absehbare Zeit auf mindestens zwölf Monate ab Bilanzstichtag definiert. Bei Abkehr der Annahme der Unternehmensfortführung muss dies entsprechend im Anhang vermerkt werden (Art. 958a Abs. 3 OR) und der Jahresrechnung sind Veräusserungswerte zugrunde zu legen (Art. 958a Abs. 2 OR). Bei wesentlichen Unsicherheiten zur Unternehmensfortführung hat der Revisor diesen Sachverhalt im Revisionsbericht hervorzuheben.
Checkliste
- Prüfen, ob das Unternehmen die Grössenmerkmale für grössere Unternehmen (Bilanzsumme, Umsatzerlös, Vollzeitstellen) erfüllt.
- Sicherstellen, dass der Lagebericht die qualitative Entwicklung des Geschäftsverlaufs beschreibt.
- Die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt korrekt ermitteln und angeben.
- Eine formale Risikobeurteilung durchführen und deren Ergebnisse dokumentieren.
- Die aktuelle Bestellungs- und Auftragslage analysieren und beschreiben.
- Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres zusammenfassen.
- Aussergewöhnliche Ereignisse identifizieren und deren Einfluss bewerten.
- Zukunftsaussichten auf Basis der aktuellen Daten realistisch darlegen.
- Prüfen, ob der Bericht im Widerspruch zur Jahresrechnung steht.
- Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Anhang offenlegen, falls zutreffend.
FAQ: Lagebericht
Welche Unternehmen sind zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet?
Pflichtig sind grössere Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen. Dies trifft zu, wenn zwei der drei folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Was muss zwingend im Lagebericht enthalten sein?
Der Bericht muss mindestens folgende Informationen beinhalten: Anzahl der Vollzeitstellen, Durchführung einer Risikobeurteilung, Bestellungs- und Auftragslage, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, aussergewöhnliche Ereignisse sowie die Zukunftsaussichten des Unternehmens.
Wie sind Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu behandeln?
Wesentliche Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, müssen im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt werden. Dies umfasst die Art des Ereignisses und seine finanziellen Einflüsse. Werteinbussen, die auf solchen Ereignissen beruhen, sind grundsätzlich nicht im Jahresabschluss des Vorjahres, sondern als Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu behandeln.
Wie lange muss die Annahme der Unternehmensfortführung gelten?
Die Rechnungslegung basiert auf der Annahme der Unternehmensfortführung für mindestens zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag. Liegt keine solche Fortführung vor, muss dies im Anhang vermerkt werden, und die Jahresrechnung ist auf Veräusserungswerte umzustellen.