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Lagebericht: Zweck und zentrale Elemente

Das revidierte Obligationenrecht verlangt für grössere Unternehmen eine Geldflussrechnung und zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung sowie einen Lagebericht (vgl. Art. 961 ff. OR). Doch welche Informationen enthält ein Lagebericht? Und wann definiert sich ein Ereignis nach Bilanzstichtag? Erfahren Sie dazu mehr am Beispiel des Coronavirus.

17.10.2022 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Lagebericht

Definition grössere Unternehmen

Als grössere Unternehmen gelten jene Unternehmen, welche der ordentlichen Revision unterliegen. Sie überschreiten somit zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR):

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Schweizer Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Schweizer Franken
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Inhalt des Lagebericht

Der Lagebericht soll eine qualitative Aussage über die wichtigsten Einflussfaktoren für die Entwicklung des Geschäftsverlaufs und der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens machen (Treuhand-Kammer, 2013, S. 24).

Dieser muss folgende Mindestinformationen beinhalten (Art. 961c Abs. 2 OR):

  • Die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Die Durchführung einer Risikobeurteilung (war vorher im Anhang vorgeschrieben)
  • Die Bestellungs- und Auftragslage
  • Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  • Aussergewöhnliche Ereignisse
  • Die Zukunftsaussichten

Der Lagebericht soll die Lage des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres aufzeigen, welche nicht in der Jahresrechnung zum Ausdruck kommt, und darf dabei nicht der Jahresrechnung widersprechen.

Lagebericht in Zeiten von Corona

Gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR sind wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen, wobei die Art der Ereignisse und ihre finanziellen Einflüsse offenzulegen sind. Bezglich Zeithorizont gibt es keine gesetzlichen Vorlagen; es scheint sachgerecht sich dabei auf den üblichen Geschäftszyklus bzw. das bereits laufende Geschäftsjahr abzustellen. 

Im Fall des Coronavirus wurden zwar erste Fälle bereits im Dezember 2019, aber diese waren noch lokal begränzt. Zu klaren wirtschaftlichen Auswirkungen hat erst die Ausbreitung des Coronavirus ab Januar 2020 geführt. Für die Schweiz lag ab dem 28. Februar 2020 mit der Einschätzung des Bundesrates und dem Verbot von Grossanlässen über 1000 Personen und der Einstufung einer besonderen Lage gemäss Epidemiengesetzt eine Verschärfung vor. Entsprechend handelt es sich bei den Einflüssen durch das Virus um Ereignisse nach Bilanzsichtag. Nach der Auffassung von ExpertSuisse sind entsprechend auch Werteinbussen bei Vermögenswerten («Impairments») grundsätzlich nicht per 31.12.2019 bilanziell zu berücksichtigen sondern als Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu behandeln.

Der Rechnungslegung liegt die Annahme der Unternehmensfortführung auf absehbare Zeit zu Grunde (Art. 958a Abs. 1 OR). In Art. 958a Abs. 2 OR wird die absehbare Zeit auf mindestens zwölf Monate ab Bilanzstichtag definiert. Bei Abkehr der Annahme der Unternehmensfortführung muss dies entsprechend im Anhang vermerkt werden (Art. 958a Abs. 3 OR) und der Jahresrechnung sind Veräusserungswerte zugrunde zu legen (Art. 958a Abs. 2 OR). Bei wesentlichen Unsicherheiten zur Unternehmensfortführung hat der Revisor diesen Sachverhalt im Revisionsbericht hervorzuheben.

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