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Rechnungslegung OR: Bewertungsmassstäbe nach OR

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Rechnungslegung OR funktioniert und welche Bewertungsmassstäbe für Aktiven und Passiven angewendet werden, um die finanzielle Situation eines Unternehmens korrekt darzustellen.

03.03.2025 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Rechnungslegung OR

Rechnungslegung OR: Bewertung der Aktiven

Für die Bewertung von Aktiven kommen aus einer generellen betriebswirtschaftlichen Sicht sowohl Kostenwerte als auch Nutzwerte in Betracht. Der Kostenwert eines Vermögenswertes wird ermittelt, indem alle Kosten, welche der Erwerb oder die Herstellung dieses Vermögenswertes verursacht hat, addiert und um allfällige Abschreibungen oder Wertberichtigungen vermindert werden. Kostenwerte lassen sich leicht ermitteln, da sie aus der Buchhaltung ersichtlich sind.

Der Nutzwert eines Vermögenswertes berechnet sich auf der Basis des mit diesem Vermögenswert erzielbaren zukünftigen Gewinnes. Zur Ermittlung des Nutzenwertes müssen deshalb die durch den Vermögenswert verursachten Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben aller zukünftigen Rechnungsperioden geschätzt und abgezinst werden.

Somit können Nutzenwerte nur ermittelt werden, falls ein Vermögenswert einen selbstständigen Gewinn bzw. Cashflow erzielt oder falls entsprechende Marktinformationen hinsichtlich des Wertes oder Preises dieses Vermögenswertes vorliegen.

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Vermögenswerte, die angeschafft und somit entgeltlich erworben worden sind, werden in der Buchführung mit ihren Anschaffungskosten bzw. Einstandspreisen erfasst. Diese umfassen nicht nur den Anschaffungspreis, sondern ebenso sämtliche Bezugskosten abzüglich allfälliger Rabatte. Finanzierungskosten, die im Rahmen des Anschaffungsvorgangs entstehen können, sind den Anschaffungskosten jedoch nicht zuzurechnen.

Die Herstellungskosten umfassen folgende Kostenelemente:

  • Anschaffungskosten für Rohmaterialien (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sowie bezogene Kaufteile
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungslöhne und Fertigungsgemeinkosten
  • Allfällige anteilige produktbezogene Entwicklungs-, Versuchs- und Konstruktionskosten
  • Allfällige anteilige patent- und fabrikationsbezogene Lizenzgebühren

Dagegen dürfen allgemeine Verwaltungskosten und Vertriebskosten sowie Kosten der Ausgangslogistik nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind grundsätzlich netto, d.h. ohne die abziehbare Vorsteuer anzusetzen.

Gemäss der Rechnungslegung OR wird zwischen Erst- und Folgebewertung unterschieden (siehe Art. 960a OR). Danach stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten die Bewertungsobergrenze für die Aktiven bei ihrer Erstbewertung (Art. 960a Abs. 1 OR) sowie bei ihrer Folgebewertung (Art. 960a Abs. 2 OR) dar. Allerdings müssen ein allfälliger nutzungs- und altersbedingter Wertverlust durch Abschreibungen sowie andere Arten von Wertverlusten durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Die im Rahmen der Folgebewertung daher um Abschreibungen oder Wertberichtigungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden im Regelfall durch Einzelbewertung der Aktiven bestimmt.

Die Festlegung der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Rahmen von Erst- und Folgebewertung kann im Bedarfsfall im Wege der Gruppenbewertung erfolgen. Hierfür kommen wie bis anhin die folgenden, allerdings nicht im Gesetz genannten Methoden auch weiterhin in Betracht:

  • die gewichtete Durchschnittsmethode (Bewertung zum gleitenden Einstandspreis)
  • sogenannte Verbrauchsfolgeverfahren wie z.B. Fifo – First in, First out; Lifo – Last in, First out.

Marktpreis (Börsenkurs, Kurswert) und zugehörige Varianten

Nach Art. 960b Abs. 1 OR ist der Marktpreis ein Bewertungsmassstab für die Folgebewertung von Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt. Diese Aktiven dürfen zum Marktpreis bzw. Börsenkurs am Bilanzstichtag bewertet werden, selbst wenn dieser über dem Nennwert (entspricht dem Nominalwert bzw. dem auf einem Wertpapier angegebenen Festbetrag) oder dem Anschaffungswert liegt.

Gemäss Art. 960b Abs. 1 OR erfordert die Folgebewertung zum Marktpreis jedoch, dass alle Aktiven der entsprechenden Gruppe einheitlich zum Kurs bzw. Marktpreis am Bilanzstichtag bilanziert werden, sowie einen expliziten Hinweis auf diese Bewertung im Anhang. Daneben gilt, dass der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis jeweils separat offengelegt wird.

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