Mutterschaft und Familienzulagen
Bei Mutterschaft besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ausnahmen bestehen dort, wo der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet hat oder bei einem Aufschub der Mutterschaftsentschädigung. Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt berufstätigen Frauen während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen nach der Geburt einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens. Die Entschädigung beträgt 80% des ausfallenden Erwerbseinkommens, kennt dabei aber Höchstgrenzen. Die Entschädigung bei Mutterschaft ist an eine Berufstätigkeit vor der Geburt gebunden. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht unabhängig von anderen, im gleichen Kalenderjahr bereits aufgetretenen Absenzen. Arbeitnehmende in der Schweiz haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern Sie Kinder haben, welche in der Schweiz oder in einem Staat leben, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dies gilt unabhängig von der Nationalität, der Anspruch gilt auch für in der Schweiz erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer. Voraussetzung ist das minimal vorgeschriebene Einkommen.