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Mutterschaftsurlaub: Was müssen Angestellte und Unternehmen beachten?

Ein positiver Schwangerschaftstest verbreitet gewöhnlich grosse Freude. Dennoch bringt solch eine frohe Botschaft bei berufstätigen Frauen auch Unsicherheit mit sich - ebenso wie bei ihren Arbeitgebern.

23.02.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Mutterschaftsurlaub

Am Anfang einer Schwangerschaft steht für die werdenden Eltern die Welt oft erst einmal Kopf. Bei der Suche nach Tipps im Netz sind Themen wie die Entwicklung des Babys oder die Umstellung auf die Elternrolle, die in einschlägigen Ratgebern behandelt werden, natürlich zunächst am spannendsten. Aber auch Fragen danach, wie sich die Geburt des Kindes auf die Arbeit auswirkt, sollten bei der Vorbereitung nicht vernachlässigt werden, zum Beispiel: Zu welchem Zeitpunkt sollte die werdende Mutter ihren Arbeitgeber informieren? Welche Rechte hat sie während und nach der Schwangerschaft? Auch Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie sich richtig verhalten müssen, sobald eine Mitarbeiterin ein Kind erwartet. Ob vor, während oder nach der Schwangerschaft - beide Parteien müssen einiges beachten.

Gleichstellungsgesetz

Frauen dürfen aufgrund einer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. Wenn zum Beispiel eine Frau nicht eingestellt wird, weil sie möglicherweise schwanger werden könnte oder es bereits ist, handelt es sich hierbei um einen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz - die Betroffene hat die Möglichkeit, Entschädigung einzuklagen. Weiterhin dürfen Bewerberinnen Fragen wie "Möchten Sie Kinder?" oder "Sind Sie schwanger?" unbeantwortet lassen.
 

Auch bereits angestellte Frauen sind nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Jede Frau kann den Zeitpunkt selbst bestimmen. Allerdings kann es zu ihrem Vorteil sein, wenn sie den Arbeitgeber informiert. Schliesslich gibt es zahlreiche wichtige Rechte, von denen Schwangere profitieren - diese greifen aber nur, wenn der Vorgesetzte über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt ist.

Daher ist es empfehlenswert, den Arbeitgeber ungefähr im vierten Monat zu informieren. Zu diesem Zeitpunkt ist das Risiko einer Fehlgeburt nicht mehr so hoch, und es dauert noch einige Monate bis zur Geburt, sodass alle Beteiligten Zeit haben, sich auf die Situation einzustellen. Schliesslich sind meistens mehrere Kollegen und Arbeitsbereiche davon betroffen. Auch auf die Arbeitsatmosphäre kann es sich positiv auswirken, mit der Verkündung nicht allzu lange zu warten. Wer die Schwangerschaft erst spät bekannt gibt, könnte bei Kollegen und Vorgesetzten den Eindruck erwecken, wenig Vertrauen in deren Kooperationsbereitschaft zu haben. Die Schwangerschaft anzusprechen, fällt vielen Frauen nicht leicht, doch mit der richtigen Herangehensweise kann eigentlich nichts schief gehen.

Kündigungsrecht

Zu den gesetzlichen Richtlinien, die Schwangere betreffen, zählt unter anderem das Kündigungsrecht. So dürfen schwangere Frauen, aber auch Mütter mit einem bis zu 16 Wochen alten Baby nicht gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Angestellte sich nicht mehr in der Probezeit befindet und einen unbefristeten Vertrag hat. Wer erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Schwangerschaft erfährt, kann die Kündigung für ungültig erklären lassen, sofern ein Arzt attestiert, dass die Frau bei der Kündigung bereits schwanger war. Der Arbeitgeber hat das Recht, erneut zu kündigen, allerdings erst 16 Wochen nach der Geburt des Kindes.

Der Kündigungsschutz greift auch bei Betriebsschliessung oder dem Verkauf der Firma. In einem solchen Fall ist das Unternehmen dazu verpflichtet, der Angestellten weiterhin ihren vollen Lohn zu bezahlen oder die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung zu leisten. Bietet der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin eine zumutbare Ersatzarbeit mit gleichem Lohn an, muss sie diese annehmen.

Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz schützt Frauen während der Schwangerschaft und legt unter anderem fest, dass Schwangere keine Arbeiten verrichten dürfen, die dem ungeborenen Kind Schaden zufügen könnten. Falls die Aufgaben im bisherigen Job für eine schwangere Frau unzumutbar sind, muss der Arbeitgeber Schutzmassnahmen ergreifen oder für eine gleichwertige Ersatzarbeitsstelle sorgen. Sollte dies nicht möglich sein, hat die werdende Mutter die Möglichkeit, zu Hause zu bleiben - mit einem Anspruch auf 80 Prozent ihres Gehalts.

Die folgenden Arbeitsbedingungen sind für Schwangere unzumutbar:

  • Nachtschicht: Schwangere dürfen nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander antreten, da das Arbeiten im Schichtsystem den Körper stark belastet.
  • Extremtemperaturen: Extreme Temperaturen sind ebenfalls unzumutbar für werdende Mütter. Sie dürfen bei Nässe, bei unter -5 Grad oder über 28 Grad nicht arbeiten.
  • Schwer tragen: Generell sollten schwangere Frauen keine schweren Lasten tragen. Ab dem 7. Monat sollten sie dringend vermeiden, regelmässig Lasten von mehr als 5 kg zu tragen.
  • Stehen: Frauen, die viel im Stehen arbeiten, können von ihrem Arbeitgeber ab dem 4. Schwangerschaftsmonat verlangen, dass zwischen Arbeitsschluss und dem darauffolgenden Arbeitstag zwölf Stunden liegen. Ausserdem sollten sie nach jeder zweiten Stunde eine Pause von zehn Minuten einlegen und nach dem 6. Monat nur noch vier Stunden stehend arbeiten. Die restliche Arbeitszeit darf nur sitzend verbracht werden.
  • Hocken: Ständiges Hocken ist für schwangere Frauen unzumutbar. Deshalb müssen zum Beispiel für Handwerkerinnen oder Kindergärtnerinnen in der Schwangerschaft Aufgaben gefunden werden, in denen sie nicht hocken müssen.
  • Erschütterungen: Werdende Mütter dürfen ihrer gewöhnlichen Arbeit nicht nachgehen, wenn sie dort Erschütterungen oder Stössen ausgesetzt sind.

Arbeitsunfähigkeit

Jeder Schwangerschaft verläuft anders. Während sie bei einigen Frauen völlig unproblematisch ist, haben andere mit verschiedenen Beschwerden zu kämpfen. Daher ist es wichtig zu wissen, dass schwangere Frauen bei Unwohlsein immer nach Hause gehen oder direkt zuhause bleiben dürfen, sofern sie dem Arbeitgeber Bescheid geben. Lediglich, wenn die werdende Mutter länger als zwei Monate nicht zur Arbeit kommen kann, darf der Arbeitgeber ihr den Urlaub kürzen.

Bleibt die Schwangere der Arbeit fern, benötigt sie unbedingt ein ärztliches Attest, damit ihr Lohn weitergezahlt wird. Legt sie dieses vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die schwangere Frau für einen bestimmten Zeitraum weiter zu bezahlen. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn sie in einem unbefristeten Verhältnis angestellt ist und seit mindestens drei Monaten arbeitet. Sollte die werdende Mutter einen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben haben, muss eine Mindestvertragsdauer von drei Monaten festgelegt sein, damit sie ihren Lohn bekommt.

Nach der Geburt

Auch nachdem das Baby das Licht der Welt erblickt hat, geniesst die frischgebackene Mutter besondere Rechte. In der Schweiz gilt das Beschäftigungsverbot, was besagt, dass eine Mutter bis acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten darf. Zwischen der 9. und 16. Woche nach der Geburt darf sie selbst entscheiden, ob sie bereits wieder arbeiten möchte. Ausserdem hat sie ebenfalls bis zur 16. Woche die Möglichkeit, auf Nachtschichten zu verzichten und dafür eine gleichwertige Arbeit am Tag zu verrichten. Erwerbstätige Frauen haben zudem Anspruch auf eine sogenannte Mutterschaftsversicherung - alle wichtigen Fragen zum Thema werden auf dieser Seite beantwortet.

Stillende Mütter

Mütter, die ihr Baby stillen, geniessen ebenfalls noch besondere Rechte. So dürfen sie nicht mehr als neun Stunden am Tag arbeiten und haben das Recht, sich auszuruhen oder hinzulegen. Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten dürfen sie nicht verrichten. Kann dies nicht gewährleistet werden, haben sie einen Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzarbeit oder 80 Prozent Lohn, wenn sie zuhause bleiben. Die Zeit, in der das Kind gestillt oder Milch abgepumpt wird, gilt bis zum ersten Geburtstag des Babys als Arbeitszeit. Mindestens 30 Minuten Stillen bei bis zu vier Arbeitsstunden, 60 Minuten bei mehr als vier Stunden und 90 Minuten bei mehr als sieben Stunden gelten als bezahlte Arbeitszeit.

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