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Adoptionsurlaub: Einführung des gesetzlichen Adoptionsurlaubs

Mütter und Väter haben Anrecht auf entschädigten Urlaub, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung sind bekannt, und seit gut einem Jahr ist auch der Betreuungsurlaub vorgesehen. Mit der Einführung des gesetzlichen Adoptionsurlaubs wird das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) neuerlich erweitert.

15.11.2022 Von: Marco Riedi
Adoptionsurlaub

Einleitung

Bereits im Oktober 2019 hat sich der Bun­desrat für die Einführung einer Adoptionsent­schädigung ausgesprochen. Diesen Zuspruch hat das Parlament seinerseits im Herbst 2021 ebenfalls gestützt. Da die Referendumsfrist am 20. Januar 2022 ungenutzt abgelaufen ist, wird das Bundesgesetz über den Er­werbsersatz (EOG) mit einer weiteren Leistung ergänzt. Bis anhin ist es für Mütter und Väter unter gewissen Voraussetzungen möglich, bei der Geburt eines Kindes eine dementspre­chende Entschädigung zu beziehen. Diese beiden Entschädigungsarten sind bekannt­lich im EOG geregelt. Durch die Einführung der Adoptionsentschädigung1 wird nun eine bis dato bestehende Lücke geschlossen. Ziel soll es sein, auch bei einer Adoption die Ver­einbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit verbessern und eine Harmonisierung für die Situation aller Eltern ermöglichen zu können.

Inkrafttreten und Zuständigkeit

Ursprünglich war das Inkrafttreten der Ad­optionsentschädigung nicht genau definiert. Mittlerweile ist bekannt, dass diese Leistung ab 1. Januar 2023 Eingang ins EOG finden wird. Eine Besonderheit wird sich bezüglich der Zuständigkeit ergeben: Anders als die bisher bekannten Leistungen des EOG, na­mentlich die Leistungen für Dienstleistende, die Mutterschafts-, Vaterschafts- und die Be­treuungsentschädigung, wird die Adoptions­entschädigung in den Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK fallen und nicht Gegenstand der kantonalen oder Verbandsausgleichskassen sein.

Anspruchsvoraussetzungen

Adoptieren Eltern ein Kind, das jünger als vier Jahre ist, ist eine erste Voraussetzung erfüllt.2 Hingegen löst die Stiefkindadoption3 keinen Anspruch auf einen entschädigten Ad­optionsurlaub aus.

Neben dem Alter des adoptierten Kindes müssen die folgenden, weiteren Anspruchs­voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Eltern sind zum Zeitpunkt der Adoption als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende erwerbstätig oder arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemanns gegen Barlohn mit,
  • während mindestens neun Monaten vor Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate er­werbstätig.

Daraus ist deutlich zu erkennen, dass sich diese Anspruchsvoraussetzungen an den bereits beste­henden Regelungen für den Bezug einer Mutter­schafts- oder Vaterschaftsentschädigung nach EOG orientieren. Einzig das Alter des adoptierten Kindes stellt demnach eine Erweiterung der bisher bekann­ten Anspruchsvoraussetzungen dar.

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