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Buchführung und Abrechnung

Jede mehrwertsteuerpflichtige Person hat gemäss Art. 70 Abs. 1 MWSTG eine ordnungsgemässe Buchführung und Abrechnung sicherzustellen. Das Vorliegen von ordnungsgemässen Geschäftsbüchern ist auch ein wesentliches Erfordernis zur Durchführung effizienter Steuerrevisionen. Eine fehlende oder nicht ordnungsgemässe, sprich lückenhafte oder unvollständige und nicht chronologisch geführte Buchführung hat häufig Ermessenseinschätzungen der ESTV zur Folge (Art. 79 MWSTG). Grundsätzlich gilt für die MWST – wie für die anderen Steuern auch – das Massgeblichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass die Buchhaltung und Buchführung nach den Richtlinien des Handelsrechts (insb. Art. 957 Abs. 1 OR) zu erstellen ist und – vorbehältlich punktueller Korrekturen – auch für mehrwertsteuerliche Belange massgebend ist.

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