Meldeverfahren: Entrichtung der MWST durch Meldung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Das Meldeverfahren ermöglicht es Unternehmen, der Steuerpflicht vereinfacht nachzukommen, indem der Veräusserer die Steuer direkt auf der Abrechnung meldet, während der Erwerber sie als Vorsteuer geltend macht. Es kommt entweder obligatorisch bei bestimmten Umstrukturierungen und Vermögensübertragungen über CHF 10'000 zum Tragen oder freiwillig bei Grundstückübertragungen auf Gesuch hin. Die korrekte Anwendung setzt voraus, dass beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig sind und die Leistungen steuerbar unterliegen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Das Verfahren ist in Art. 38 MWSTG (obligatorisch) und Art. 104 MWSTV (freiwillig) geregelt.
  • Obligatorisch bei Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen, wenn die berechnete Steuer CHF 10'000 übersteigt.
  • Freiwillig möglich bei Grundstückübertragungen oder auf Gesuch bei gewichtigen Interessen.
  • Die Meldung erfolgt mit Formular 764 der ESTV und ist in der MWST-Abrechnung zu erfassen.
  • Der Verkehrswert bildet die Bemessungsgrundlage für Radio- und TV-Abgaben.
20.04.2026 Von: Markus Metzger, Tatjana Späni
Meldeverfahren

Wann ist das Meldeverfahren zur MWST in der Schweiz obligatorisch oder freiwillig anzuwenden?

Das Meldeverfahren hat in der Praxis eine wichtige Funktion und wird folglich auch oft angewendet, um der Steuer- und Abrechnungspflicht vereinfacht nachzukommen. Dieses Meldeverfahren weist aber auch einige Stolpersteine auf, die es zu beachten gilt.

Meldeverfahren – obligatorisch vs. freiwillig

Das Meldeverfahren ist in Art. 38 MWSTG geregelt. In diesem Artikel wird zwischen einem obligatorisch anzuwendendem und einem freiwilligen Meldeverfahren unterschieden.

Das obligatorische Meldeverfahren ist dann anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG oder
  • Übertragung eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 03. Oktober 2003 geregelten Rechtsgeschäftes.

Die weiteren Voraussetzungen für das obligatorische Meldeverfahren lauten:

  • Übersteigen von CHF 10'000 auf die dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Steuersatz berechneten Steuer oder
  • Veräusserung an eine eng verbundene Person und
  • beide Parteien sind mehrwertsteuerpflichtig

Das Meldeverfahren muss nur obligatorisch angewendet werden, wenn es sich bei den zu veräussernden Vermögenswerten um steuerbare Leistungen handelt. So kann bspw. ein Verkauf einer Liegenschaft, der grundsätzlich ein von der MWST ausgenommener Umsatz darstellt, nicht im obligatorischen Meldeverfahren abgewickelt werden, ausser der Verkauf der Liegenschaft ist lediglich ein Teil einer steuerbaren Übertragung.

Die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens ist in Art. 104 MWSTV detailliert geregelt. So wird dort festgehalten, dass, sofern beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig sind oder werden, das Meldeverfahren

  • bei der Übertragung eines Grundstückes oder von Grundstücksteilen und
  • auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen,

vorgenommen werden kann.

Das Meldeverfahren wird mit dem Formular 764 der ESTV gemeldet und muss gleichzeitig in der MWST-Abrechnung des Veräusserers erfasst werden. Dadurch zählt der Verkehrswert der zu veräussernden Vermögenswerte zur Basis für die Berechnung der Radio- und TV-Abgaben. Sehen Sie in dieser Abbildung das Formular Nr. 764 (Seite 1 und 2) und in dieser Abbildung sehen Sie die dritte Seite.

Checkliste

  • Prüfen, ob die Übertragung steuerbare Leistungen betrifft (Liegenschaften sind oft ausgenommen).
  • Feststellen, ob beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig sind.
  • Berechnen, ob die berechnete Steuer den Schwellenwert von CHF 10'000 überschreitet.
  • Bei Umstrukturierungen prüfen, ob Art. 19 oder 61 DBG bzw. Fusionsgesetz anwendbar ist.
  • Bei freiwilliger Anwendung prüfen, ob gewichtige Interessen vorliegen.
  • Formular 764 der ESTV korrekt ausfüllen (Seiten 1, 2 und 3).
  • Steuerbetrag in der MWST-Abrechnung des Veräusserers erfassen.
  • Sicherstellen, dass der Erwerber die Steuer als Vorsteuer abziehen kann.
  • Auf aktuelle Praxisentwicklungen und Bundesgerichtsurteile achten.
  • Dokumentation der Voraussetzungen für eine spätere Prüfung bereithalten.

Praxisentwicklung weiterhin im Auge behalten

Das Meldeverfahren ist in der Praxis weit verbreitet und stellt eine gute Möglichkeit dar, bei Erfüllung der Voraussetzungen seine Steuer- und Abrechnungspflicht zu erfüllen. Es bestehen aber gleichzeitig einige Stolpersteine, die es zu kennen und vermeiden gilt. Zudem muss der weiteren Praxisentwicklung aufgrund des Bundesgerichtsurteils mit der nötigen Sorgfalt seine Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Hinweis: Weitere Informationen zu den zentral zu beachtenden Punkten finden Sie im Beitrag «Stolpersteine beim Meldeverfahren».

FAQ: Meldeverfahren

Wann muss das Meldeverfahren zwingend angewendet werden?

Das Meldeverfahren ist obligatorisch bei Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen, wenn die berechnete Steuer CHF 10'000 übersteigt, beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig sind und die Leistungen steuerbar sind.

Kann das Meldeverfahren auch freiwillig gewählt werden?

Ja, bei der Übertragung von Grundstücken oder auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen und beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig sind.

Welches Formular ist für die Meldung erforderlich?

Für die Meldung des Meldeverfahrens ist das Formular 764 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu verwenden, welches gleichzeitig in der MWST-Abrechnung erfasst wird.

Gilt das Meldeverfahren auch für den Verkauf von Liegenschaften?

Grundsätzlich nein, da Liegenschaftverkäufe meist von der MWST ausgenommen sind. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verkauf Teil einer steuerbaren Übertragung ist.

Welche Rolle spielt der Verkehrswert beim Meldeverfahren?

Der Verkehrswert der veräusserten Vermögenswerte dient als Basis für die Berechnung der Radio- und TV-Abgaben.

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