Meldeverfahren: Entrichtung der MWST durch Meldung

Das Meldeverfahren hat in der Praxis eine wichtige Funktion und wird folglich auch oft angewendet, um der Steuer- und Abrechnungspflicht vereinfacht nachzukommen. Dieses Meldeverfahren weist aber auch einige Stolpersteine auf, die es zu beachten gilt.

10.10.2022 Von: Markus Metzger, Tatjana Späni
Meldeverfahren

Meldeverfahren – obligatorisch vs. freiwillig

Das Meldeverfahren ist in Art. 38 MWSTG geregelt. In diesem Artikel wird zwischen einem obligatorisch anzuwendendem und einem freiwilligen Meldeverfahren unterschieden.

Das obligatorische Meldeverfahren ist dann anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG oder
  • Übertragung eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 03. Oktober 2003 geregelten Rechtsgeschäftes.

Die weiteren Voraussetzungen für das obligatorische Meldeverfahren lauten:

  • Übersteigen von CHF 10'000 auf die dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Steuersatz berechneten Steuer oder
  • Veräusserung an eine eng verbundene Person und
  • beide Parteien sind mehrwertsteuerpflichtig

Das Meldeverfahren muss nur obligatorisch angewendet werden, wenn es sich bei den zu veräussernden Vermögenswerten um steuerbare Leistungen handelt. So kann bspw. ein Verkauf einer Liegenschaft, der grundsätzlich ein von der MWST ausgenommener Umsatz darstellt, nicht im obligatorischen Meldeverfahren abgewickelt werden, ausser der Verkauf der Liegenschaft ist lediglich ein Teil einer steuerbaren Übertragung.

Die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens ist in Art. 104 MWSTV detailliert geregelt. So wird dort festgehalten, dass, sofern beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig sind oder werden, das Meldeverfahren

  • bei der Übertragung eines Grundstückes oder von Grundstücksteilen und
  • auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen,

vorgenommen werden kann.

Das Meldeverfahren wird mit dem Formular 764 der ESTV gemeldet und muss gleichzeitig in der MWST-Abrechnung des Veräusserers erfasst werden. Dadurch zählt der Verkehrswert der zu veräussernden Vermögenswerte zur Basis für die Berechnung der Radio- und TV-Abgaben. Sehen Sie in dieser Abbildung das Formular Nr. 764 (Seite 1 und 2) und in dieser Abbildung sehen Sie die dritte Seite.

Praxisentwicklung weiterhin im Auge behalten

Das Meldeverfahren ist in der Praxis weit verbreitet und stellt eine gute Möglichkeit dar, bei Erfüllung der Voraussetzungen seine Steuer- und Abrechnungspflicht zu erfüllen. Es bestehen aber gleichzeitig einige Stolpersteine, die es zu kennen und vermeiden gilt. Zudem muss der weiteren Praxisentwicklung aufgrund des Bundesgerichtsurteils mit der nötigen Sorgfalt seine Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Hinweis: Weitere Informationen zu den zentral zu beachtenden Punkten finden Sie im Beitrag «Stolpersteine beim Meldeverfahren».

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