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Stolpersteine beim Meldeverfahren: Hier gilt es besonders aufzupassen

Das Meldeverfahren zur Meldung der Mehrwertsteuer ist eine Gefahrenzone. Bei der nachstehenden Auflistung handelt es sich um eine Aufzählung und Beschreibung von in der Praxis aufgetretenen Stolpersteine ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

04.07.2022 Von: Markus Metzger, Tatjana Späni
Stolpersteine beim Meldeverfahren

Hinweis auf das Meldeverfahren

Die Anwendung des Meldeverfahrens muss auf der Rechnung vermerkt werden. Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (bspw. Verträge usw.).

Beispiel:
Die Unternehmung A verkauft ihre Betriebsliegenschaft an die Unternehmung B, welche die Liegenschaft wiederum als Betriebsliegenschaft nutzen will. Beide Unternehmungen sind mehrwertsteuerpflichtig und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ist nichts über das Meldeverfahren erwähnt.
Bei einem Verkauf handelt es sich aus Sicht der MWST grundsätzlich um einen von der MWST ausgenommenen Umsatz. Soll das Meldeverfahren angewendet werden, ist es ein freiwilliges Meldeverfahren. Um das Meldeverfahren anwenden zu können, ist auf der Rechnung (in diesem Beispiel der Vertrag) der Hinweis auf das Meldeverfahren anzubringen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen von der MWST ausgenommenen Umsatz, der im Endeffekt dazu führt, dass bei der Unternehmung A eine Nutzungsänderung entsteht, die zum Eigenverbrauch führt.

Mehrere Beteiligte

Sind an einer Transaktion mehrere steuerpflichtige Personen beteiligt, wie bspw. bei einer Aufspaltung einer Unternehmung, handelt es sich um mehrere eigenständige Veräusserungen, bei denen geprüft werden muss, ob jeweils das obligatorische Meldeverfahren angewendet werden muss oder im Fall des freiwilligen Meldeverfahrens angewendet werden kann.

Beispiel:
Die mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung A mit einer Schlosserei, einer Schreinerei und einer Giesserei soll in drei verschiedene Unternehmungen aufgeteilt werden. Die neu gegründete Unternehmung B übernimmt die Schlosserei, die Unternehmung C übernimmt die Schreinerei und die Unternehmung D übernimmt die Giesserei. Bei der Unternehmung A verbleibt die betriebseigene Liegenschaft sowie ein Teilbetrieb im Sinne des DBG. Die verschiedenen Stockwerke werden zukünftig an die Unternehmungen B, C und D vermietet.
Aufgrund der geplanten Umsätze der Unternehmungen B, C und D werden diese Unternehmen bereits von Anfang mehrwertsteuerpflichtig und tragen sich im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV ein.
Einerseits handelt es sich bei den Gesellschaften A, B, C und D um eng verbundene bzw. nahestehende Personen. Des Weiteren handelt es sich um eine steuerneutrale Übertragung nach Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG, und alle Beteiligten sind oder werden mehrwertsteuerpflichtig. Weiter handelt es sich um steuerbare Übertragungen, sodass das Meldeverfahren jeweils obligatorisch bei der Übertragung von A nach B, von A nach C sowie von A nach D angewendet werden muss.

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