Stolpersteine beim Meldeverfahren: Hier gilt es besonders aufzupassen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Beim Verkauf von Liegenschaften oder Unternehmensanteilen ist das Meldeverfahren eine kritische Phase, in der bereits kleine formale Mängel zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen können. Fehlt der ausdrückliche Hinweis auf das Meldeverfahren im Kaufvertrag, gilt der Umsatz als von der Mehrwertsteuer ausgenommen, was beim Verkäufer eine unbeabsichtigte Nutzungsänderung und damit einen Eigenverbrauch auslösen kann. Der Erwerber übernimmt zudem die Bemessungsgrundlage und den Verwendungsgrad des Verkäufers; kann die vorherige Nutzung nicht lückenlos bewiesen werden, drohen hohe Nachzahlungen bei späteren Nutzungsänderungen.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Vermerk zum Meldeverfahren ist zwingend auf der Rechnung oder im Vertrag enthalten.
- Der Erwerber haftet für die Steuernachfolge des Veräusserers während drei Jahren.
- Bei fehlenden Nachweisen zur vorherigen Nutzung wird vom vollen Vorsteuerabzug des Veräusserers ausgegangen.
- Das Meldeverfahren ist bei mehreren Beteiligten (z. B. Aufspaltung) für jede Transaktion einzeln zu prüfen.
- Der Veräusserer ist allein verantwortlich für die Einreichung des Formulars 764 bei der ESTV.

Passende Arbeitshilfen
Welche Stolpersteine drohen beim Mehrwertsteuer-Meldeverfahren und wie können Unternehmen diese vermeiden?
Hinweis auf das Meldeverfahren
Die Anwendung des Meldeverfahrens muss auf der Rechnung vermerkt werden. Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (bspw. Verträge usw.).
Beispiel:
Die Unternehmung A verkauft ihre Betriebsliegenschaft an die Unternehmung B, welche die Liegenschaft wiederum als Betriebsliegenschaft nutzen will. Beide Unternehmungen sind mehrwertsteuerpflichtig und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ist nichts über das Meldeverfahren erwähnt.
Bei einem Verkauf handelt es sich aus Sicht der MWST grundsätzlich um einen von der MWST ausgenommenen Umsatz. Soll das Meldeverfahren angewendet werden, ist es ein freiwilliges Meldeverfahren. Stolpersteine beim Meldeverfahren ergeben sich insbesondere dann, wenn der entsprechende Hinweis im Vertrag fehlt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen von der MWST ausgenommenen Umsatz, der im Endeffekt dazu führt, dass bei der Unternehmung A eine Nutzungsänderung entsteht, die zum Eigenverbrauch führt.
Mehrere Beteiligte
Sind an einer Transaktion mehrere steuerpflichtige Personen beteiligt, wie bspw. bei einer Aufspaltung einer Unternehmung, handelt es sich um mehrere eigenständige Veräusserungen, bei denen geprüft werden muss, ob jeweils das obligatorische Meldeverfahren angewendet werden muss oder im Fall des freiwilligen Meldeverfahrens angewendet werden kann. Stolpersteine beim Meldeverfahren zeigen sich hier oft in der korrekten Zuordnung der Übertragungen und in der Frage, ob alle Beteiligten die Voraussetzungen erfüllen.
Beispiel:
Die mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung A mit einer Schlosserei, einer Schreinerei und einer Giesserei soll in drei verschiedene Unternehmungen aufgeteilt werden. Die neu gegründete Unternehmung B übernimmt die Schlosserei, die Unternehmung C übernimmt die Schreinerei und die Unternehmung D übernimmt die Giesserei. Bei der Unternehmung A verbleibt die betriebseigene Liegenschaft sowie ein Teilbetrieb im Sinne des DBG. Die verschiedenen Stockwerke werden zukünftig an die Unternehmungen B, C und D vermietet.
Aufgrund der geplanten Umsätze der Unternehmungen B, C und D werden diese Unternehmen bereits von Anfang mehrwertsteuerpflichtig und tragen sich im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV ein.
Einerseits handelt es sich bei den Gesellschaften A, B, C und D um eng verbundene bzw. nahestehende Personen. Des Weiteren handelt es sich um eine steuerneutrale Übertragung nach Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG, und alle Beteiligten sind oder werden mehrwertsteuerpflichtig. Weiter handelt es sich um steuerbare Übertragungen, sodass das Meldeverfahren jeweils obligatorisch bei der Übertragung von A nach B, von A nach C sowie von A nach D angewendet werden muss.
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