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Saldosteuersatz: Stolpersteine bei Abrechnungen mit Saldosteuersätzen

Für die Mehrwertsteuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, nach der effektiven Methode – oder auf Antrag nach der Saldosteuersatzmethode – abzurechnen. Die Mehrwertsteuer anhand der Saldosteuersatzmethode abzurechnen, bietet den kleineren und mittleren Unternehmungen die Möglichkeit, den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Methoden nebst Chancen auch Risiken mit sich bringen.

10.10.2023 Von: Sibylle Merki
Saldosteuersatz

Einleitung

Die Grundpfeiler für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen befi nden sich in Art. 37 MWSTG. Weiter gibt es auch noch die Pauschalsteuersatzmethode, welche in Art. 37 Abs. 5 MWSTG vorgesehen ist. Diese darf jedoch nur von gewissen Steuersubjekten angewandt werden. Auf die Pauschalsteuersatzmethode wird in diesem Artikel nicht weiter eingegangen.

Saldosteuersätze sind nicht zu verwechseln mit den gesetzlichen Steuersätzen. Bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wird aus Vereinfachungsgründen die Steuerforderung mit diesen Sätzen berechnet.

Auf den Rechnungen an die Kunden ist aber die Steuer mit den korrekten Steuersätzen (Normalsatz, reduzierter Satz oder Sondersatz) auszuweisen. Die Kunden können auf dem ausgewiesenen Steuerbetrag die Vorsteuer geltend machen und nicht etwa nur auf dem Saldosteuersatz!

Eine nützliche Hilfe zu dieser Thematik stellt die Mehrwertsteuer-Info 12 Saldosteuersätze dar, auffindbar auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Mehrwertsteuer, unter den webbasierten Publikationen. Dieser Artikel basiert auf den bekannten Angaben (Stand Gesetzgebung 30.08.2020).

Saldosteuersätze

Zuerst wollen wir uns das System der effektiven Abrechnung vor Augen führen. Bei dieser wird die Umsatzsteuer um die vom Steuerpflichtigen bezahlte Vorsteuer vermindert. Der Saldo, die sogenannte «Steuerzahllast », wird an die Eidgenössische Steuerverwaltung bezahlt. Diese Methode führt dazu, dass immer der effektive Steuerbetrag an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt wird.

Bei den Saldosteuersätzen handelt es sich um ein Hilfsmittel, das kleinen und mittleren Unternehmen die Abrechnung der Steuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung erleichtern soll. Die geschuldete Steuer ist durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der Eidgenössische Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln; mit diesem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im Sinne einer Pauschale abgegolten.

Die Abrechnung nach Saldosteuersatz wird auf Antrag von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bewilligt. Bei dieser Abrechnungsmethode müssen die Vorsteuern nicht detailliert nachgewiesen werden, es wird anhand von Vergleichszahlen ein Branchendurchschnitt ermittelt, welcher dann pauschal für die Berechnung der Vorsteuern angewendet wird.

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundzüge der Saldosteuersatzmethode werden in Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG und Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG sowie in den Art. 77–96, 107 und 127 MWSTV geregelt.

Die Saldosteuersatzmethode kann nur von steuerpfl ichtigen Personen angewendet werden, welche jährlich höchstens CHF 5,005 Mio. Umsatz aus steuerbaren Leistungen erwirtschaften und im gleichen Zeitraum nicht mehr als CHF 103 000.– Steuern, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen haben.

Die steuerpflichtigen Personen, die von der Abrechnung mit Saldosteuersätzen ausgeschlossen sind, werden in Art. 77 Abs. 2 MWSTV abschliessend aufgeführt. Es sind dies steuerpflichtige Personen, die

  • gestützt auf Art. 37 Abs. 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
  • das Verlagerungsverfahren nach Art. 63 MWSTG anwenden;
  • die Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG anwenden;
  • ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
  • mehr als 50% ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen mit Leistungsort Inland an andere steuerpfl ichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;
  • gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland und Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen.

Beginn und Beendigung der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode

Steuerpflichtige, die ab Beginn ihrer Steuerpflicht mit Saldosteuersätzen abrechnen wollen, haben dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer schriftlich mitzuteilen, ansonsten muss mindestens drei ganze Jahre nach der effektiven Methode abgerechnet werden. Nach Ablauf dieser Dreijahresfrist ist ein Wechsel jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bewilligt ihnen höchstens zwei Saldosteuersätze. Die Abrechnung mit der Eidgenössische Steuerverwaltung erfolgt halbjährlich.

Endet die Steuerpflicht eines mit Saldo steuersätzen abrechnenden Steuerpflichtigen, so kommt es zu keinen Korrekturen auf den Warenvorräten, Betriebsmitteln und Anlagegütern. Unter Umständen ist jedoch auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände die Steuer zum Normalsatz abzurechnen.

Wechsel der Abrechnungsmethode und -art

Beim Wechsel der Abrechnungsmethode (Saldosteuersatz – effektiv) erfolgt in beiden Richtungen grundsätzlich keine Steuerkorrektur auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Es erfolgt auch keine Korrektur auf den Debitoren und Kreditoren, sofern mit dem Wechsel nicht gleichzeitig auch die Abrechnungsart (vereinbart – vereinnahmt) geändert wird. Die neue Abrechnungsmethode gelangt für alle Umsätze zur Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Wechsels in Rechnung gestellt werden (vereinbarte Methode) resp. die nach dem Zeitpunkt des Wechsels bezahlt werden (vereinnahmte Methode).

Geltende Saldosteuersätze

Die Höhe der Saldosteuersätze basiert auf der typischen Kostenstruktur der jeweiligen Leistung. Je höher die darin enthaltenen vorsteuerbelasteten Vorleistungen sind, desto niedriger ist der Saldosteuersatz. Angestrebt wird, dass die Nettosteuerschuld längerfristig nicht oder nur geringfügig von jener bei der Abrechnung nach effektiver Methode abweicht. Momentan gelten die folgenden Saldosteuersätze:

0,10%; 0,60%; 1,20%; 2,00%; 2,80%; 3,50%; 4,30%; 5,10%; 5,9%; 6,50%.

Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:

  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 0,1%, 0,6%, 1,2%, 2,0% max. CHF 5,005 Mio. 
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 2,8% max. CHF 3,68 Mio. 
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 3,5% max. CHF 2,95 Mio. 
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 4,3% max. CHF 2,40 Mio. 
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,1% max. CHF 2,02 Mio. 
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,9% max. CHF 1,75 Mio. 
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,5% max. CHF 1,59 Mio.

Der Saldosteuersatz wird der steuerpflichtigen Person üblicherweise zugewiesen. Steuerpflichtigen, deren Tätigkeiten verschiedenen Saldosteuersätzen unterliegen, werden unter bestimmten Bedingungen höchstens zwei bewilligt. Die Tätigkeiten müssen einen Anteil von mehr als 10% am Gesamtumsatz aufweisen, damit zwei Saldosteuersätze bewilligt werden. In verschiedenen Branchen würde die Anwendung dieser 10%-Regel zu schwerfälligen und kaum anwendbaren Lösungen führen, weil üblicherweise mehr als zwei Tätigkeiten ausgeübt werden, welche zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. Für diese sogenannten Mischbranchen gilt obligatorisch ein Limit von 50% für die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes. Allerdings können die einschlägigen Bestimmungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Vor- und Nachteile der Saldosteuersatzmethode

Die Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode bringt einige Vorteile mit sich: 

  • Wer die Saldosteuersatzmethode anwendet, muss nur zweimal jährlich die Abrechnungsformulare einreichen. 
  • Der Vorsteuer braucht keine Beachtung geschenkt zu werden, weil sie nicht abgezogen werden kann.
  • Eine Prüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist weniger wahrscheinlich, da die Fehlerquellen gering sind. Die potenziellen MWST-Risiken sind um den Vorsteuerbereich kleiner. 
  • Der administrative Aufwand ist geringer.

Selbstverständlich dürfen aber auch die Nachteile nicht vergessen werden. Diese sind nämlich: 

  • Bedeutende Investitionen müssen geplant werden, und dazu sollte die Abrechnungsmethode von Saldo steuersatz auf effektiv gewechselt werden. 
  • Ein Methodenwechsel verlangt Kenntnisse beider Methoden. 
  • Bei Beginn der Steuerpflicht kann bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode die auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln sowie den Anlagegütern lastende Steuer nicht angerechnet werden. Bei effektiver Abrechnung ist die Einlageentsteuerung jedoch möglich. 
  • Bei Exporten fällt ein zusätzlicher Aufwand an. 
  • Es dürfen pro Betrieb maximal zwei Saldosteuersätze angewandt werden. 

Auch muss die effektive Abrechnungsmethode relativ lange (drei Jahre) beibehalten werden.

Rechtzeitige Erkennung der Risiken

Häufig birgt eine solche Auswahl auch ihre Gefahren. Die Vor- und Nachteile dieser beiden Abrechnungsarten müssen gut analysiert und auch künftig immer wieder einer Prüfung unterzogen werden. Vor dem Entscheid der Abrechnungsmethode müssen die Ausführungen in der Mehrwertsteuer-Info 12 genau studiert werden, und die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind mit zu berücksichtigen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, nach einem Jahr auf die effektive Abrechnungsmethode zu wechseln, kann die falsche Wahl zu grossen fi nanziellen Ausfällen führen. Zu einer seriösen Mehrwertsteuerplanung gehören die korrekte Wahl, die Überwachung und allenfalls der Wechsel der Saldosteuersätze. Nur so ist gewährleistet, dass mit den richtigen Saldosteuersätzen und mit der richtigen Methode abgerechnet wird. Dies ist eine nicht zu unterschätzende Aufgabe, welche unter Umständen die administrativen Vorteile gegenüber der effektiven Abrechnungsmethode wieder vernichtet.

Fazit

Aus administrativen Gesichtspunkten ist die Saldosteuersatzmethode sicherlich sinnvoll, nicht zuletzt in den gesetzlich vorgeschriebenen Abstimmungen der MWST-Abrechnungen mit der Buchhaltung. Der Wechsel bereits nach einem Jahr von der Saldosteuersatzmethode auf die effektive Methode bietet einen nicht zu unterschätzenden Gestaltungsspielraum. Es ist ausserdem auch zu beachten, dass sich im Einzelfall noch weitere Punkte ergeben können, welche ebenfalls berücksichtigt werden müssen. In Bezug auf die Steuerlast fragt es sich aber, ob die effektive Abrechnung besser wäre? Beide Methoden (effektiv/Saldosteuersatz) haben Vor- und Nachteile. Wichtig ist es, diese rechtzeitig zu erkennen und dann auch entsprechend zu handeln. Welche Abrechnungsmethode vorteilhafter ist, kann nicht konkret beurteilt werden; die Frage muss in jedem Einzelfall anhand einer Vergleichsrechnung beantwortet werden.

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