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MWST bei Bildungsleistungen: Komplizierte Abgrenzungen

Leistungen, welche im Bereich der Bildung angeboten werden, sind grundsätzlich von der MWST ausgenommen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und in Art. 38a der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV). Da Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG restriktiv auszulegen ist, sind lediglich Leistungen, bei welchen die Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht, von der Steuer ausgenommen. Für Unternehmen kann die Abgrenzung zwischen von der MWST ausgenommenen Bildungsleistungen und der MWST unterliegenden Beratungsleistungen schwierig sein.

01.03.2024 Von: Michel Hürlimann
MWST bei Bildungsleistungen

Begriff der Bildungsleistungen und Abgrenzung zur steuerbaren Beratungsdienstleistung

Gemäss Art. 21 MWST Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG gelten folgende Leistungen als Bildungsleistungen:

  • Erziehungsleistungen mit dem Ziel, den Charakter einer Person zu formen und die grundlegenden Lebens- und Alltagsfertigkeiten zu vermitteln: Zu beachten gilt es, dass lediglich die Erziehung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr von der Steuer ausgenommen ist.

  • Unterricht: das planmässige, fortlaufende Vermitteln von Kenntnissen oder Fertigkeiten insbesondere durch öffentliche Schulen, Privatschulen oder Privatlehrer

  • Ausbildung: die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten in einem bestimmten Bereich eines Berufsprofils. Dazu zählen Berufs- und vorangehende Schnupperlehren, Vorkurse, Hochschul- und Fachhochschulstudien wie auch andere Bildungsangebote an öffentlichen und privaten Schulen. Eine Ausbildung wird im Normalfall mit einer Prüfung abgeschlossen.

  • Fortbildung: eine Weiterbildung, mit welcher Fachwissen von Personen mit einer bereits bestehenden Grundausbildung auf den neuesten Stand gebracht wird. Eine Fortbildung steht zuweilen mit der Berufsausübung im Zusammenhang. Ein direkter Zusammenhang besteht, wenn das Ziel der Fortbildung die Vermittlung von Fachwissen zur effizienten und erfolgreichen Berufsausübung ist (z.B. Sprachkurse, Kurse über Konfliktbewältigung, Kurse über EDV-Anwendung etc.). Dem hingegen ist ein indirekter Zusammenhang bei allen restlichen Arten der Fortbildung gegeben.

  • berufliche Umschulung: Berufsangehörigen wird ein Wechsel in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglicht. Bezüglich der Abgrenzung zur steuerbaren Beratungsleistung wird auf den Beitrag «Abgrenzung Beratungs-/Bildungsleistungen» verwiesen.

  • Kurs: eine aufeinanderfolgende Einheit von Unterrichtsstunden. Kurse beinhalten ein vordefiniertes Lernziel und sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit den nötigen «schulischen» Vorkehrungen innerhalb einer bestimmten Zeit zu erreichen. Die Kursdauer spielt dabei keine Rolle. In der Praxis ergeben sich in diesem Teilbereich mitunter Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zu steuerbaren Leistungen. Während bei einem Judo- oder Reitkurs das Erlernen einer sportlichen Disziplin im Vordergrund steht und damit als Bildungsleistung von der Steuer ausgenommen ist, bleiben Yogakurse oder Krafttrainings zum Normalsatz steuerbar. Letztere dienen primär der sportlichen Ertüchtigung resp. Sportanimation oder der Gesundheit und das Bildungselement spielt eine untergeordnete Rolle.

  • Referententätigkeit: mündliche Abhandlung eines bestimmten Themas anlässlich einer Veranstaltung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Entgelt dafür dem Referenten oder seinem Arbeitgeber zukommt.

  • im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen: Dies trifft sowohl auf Prüfungsgebühren für das Ablegen der Prüfung Prüfungsexperten (u.a. Abnahme der Prüfung und Prüfungsaufsicht) zu. Nicht unter die Ausnahmebestimmung fällt jedoch die Erarbeitung der Prüfungsaufgaben, hierbei handelt es sich um eine steuerbare Leistung.

  • Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Bildungseinrichtung

  • Organisationdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen), welche an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden erbracht werden, sofern diese selber auch Bildungsleistungen erbringen.

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