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Gruppenbesteuerung: Bei der Mehrwertsteuer

Für juristische oder natürliche Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sowie ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich zu einer Mehrwertsteuergruppe (MWST-Gruppe) und somit zu einem Steuersubjekt zusammenzuschliessen. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen und Konsequenzen der Gruppenbesteuerung aufgezeigt werden.

01.03.2024 Von: Carlos Monsch, Kaisa Sparks
Gruppenbesteuerung

Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung

Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sowie ausländische Gesellschaften, welche Betriebsstätten in der Schweiz unterhalten, können sich, sofern sie unter einheitlicher Leitung verbunden sind, auf Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (“ESTV”) zu einer MWST-Gruppe und damit zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Die Gruppenbesteuerung wird auf Antrag bei der ESTV gewährt. Der Antrag hat alle notwendigen in der MWST-Info 03 “Gruppenbesteuerung”, Ziffer 10 genannten Angaben sowie die von allen Gruppenmitgliedern rechtskräftig unterschriebene “Einverständniserklärung zur Gruppenbesteuerung und zur Mithaftung” zu enthalten.

Das Erfordernis der einheitlichen Leitung ist grundsätzlich bei allen Rechtsträgern gegeben, für welche gemäss Art. 963 OR eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen ist. Weiter gilt eine einheitliche Leitung als gegeben, wenn ein Gruppenmitglied durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise die restlichen Gruppenmitglieder kontrollieren und so die Unternehmenspolitik steuern kann. Bei direkter oder indirekter Stimmenmehrheit von >50% im obersten Organ wird die einheitliche Leitung vermutet.

Im Sinne administrativer und buchhalterischer Erfordernisse (vgl. Art. 21 MWSTV) müssen Mitglieder einer MWST-Gruppe ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen. Ausnahme von diesem Erfordernis bilden die Holdinggesellschaften, die aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen. Zudem hat die MWST-Gruppe eine Gruppenvertretung zu bestimmen. Regelmässig wird die Vertretung aus dem Kreis der Gruppenmitglieder gewählt. Es besteht grundsätzlich aber auch die Möglichkeit, eine aussenstehende Drittperson mit Sitz in der Schweiz als Gruppenvertretung zu bestimmen. Die Gruppenvertretung ist für die Einreichung der MWST-Abrechnungen, für die fristgerechte Bezahlung der geschuldeten Steuern sowie die Meldung der Änderungen im Gruppenbestand besorgt.

Kreis der Gruppenmitglieder

Der Umfang der Gruppe, also welche der unter einheitlicher Leitung stehenden Rechtsträger eine Gruppe bilden müssen bzw. können, kann frei bestimmt werden. So ist es beispielsweise möglich, eine allumfassende Gruppe oder aber auch mehrere Teilgruppen zu bilden.

Geografisch ist die Gruppenbesteuerung auf Schweizer Unternehmensteile beschränkt. Im Verhältnis Schweiz/Fürstentum Liechtenstein gilt, dass in der Schweiz domizilierte Betriebsstätten eines Unternehmens mit Hauptsitz im Fürstentum Liechtenstein nicht in die MWST-Gruppe einbezogen werden können, jedoch eine im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Betriebsstätte eines Schweizer Hauptsitzes.

Abbildung 1: Kreis der Gruppenmitglieder

Beginn und Ende einer Gruppenbesteuerung

Der Zusammenschluss zu einer MWST-Gruppe erfolgt frühestens auf den Beginn der dem Antrag folgenden Steuerperiode. Eine rückwirkende Gruppenbesteuerung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise kann Gruppenbesteuerung auf die laufende Steuerperiode beantragt werden, sofern keines der betroffenen Gruppenmitglieder eine Mehrwertsteuerabrechnung eingereicht hat und die gesetzliche Frist zur Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung noch nicht verstrichen ist. Bei Neubildung eines Konzerns und damit Neuschaffung der einheitlichen Leitung kann eine MWST-Gruppe ebenfalls während der laufenden Steuerperiode gebildet werden.

Die Gruppenbesteuerung muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden und endet auf Antrag per Ende der laufenden Steuerperiode. Fällt ein Gruppenmitglied oder mehrere nicht mehr unter die einheitliche Leitung der MWST-Gruppe, führt dies zum Ausschluss aus der MWST-Gruppe. Eine entsprechende Meldung an die ESTV muss umgehend durch den Gruppenvertreter erfolgen.

Abbildung 2: Umfassende Gruppe

Konsequenzen der Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung werden sämtliche Gruppenmitglieder als ein einziges MWST-Subjekt behandelt. Dieses erhält eine (neue) eigene Mehrwertsteuernummer zugeteilt. Jedes Gruppenmitglied geht die solidarische Haftung für die während seiner Mitgliedschaft entstandenen Steuerschulden ein. Nach Austritt aus der MWST-Gruppe gilt die Haftung nur noch für Steuerforderungen, welche sich aus der eigenen unternehmerischen Tätigkeit während der Gruppenmitgliedschaft ergeben. Alle Gruppenmitglieder müssen nach der gleichen Abrechnungsart und -periode abrechnen. Die Abrechnung nach Pauschal- oder Saldosteuersätzen ist bei Gruppenbesteuerung nicht zulässig.

Gruppeninnenumsätze werden nicht mehr Gegenstand der MWST, und entsprechende Belege sind ohne Hinweis auf die MWST zu stellen. Innenumsätze müssen in den Geschäftsbüchern separat mit eigenen Steuercodes oder auf separaten Konti dargestellt werden (AR-seitig bei der leistenden Gruppengesellschaft und AP-seitig bei der leistungsempfangenden Gesellschaft). Gruppen mit einer hohen Anzahl von Gruppentransaktionen zwischen den verschiedenen Mitgliedern können so unter Umständen den Cashflow im Zusammenhang mit der MWST minimieren.

Trotzdem muss jedes Gruppenmitglied zunächst eine (interne) MWST-Abrechnung erstellen, ebenso wie eine Umsatzabstimmung. Sodann obliegt es der Gruppenvertretung, eine einzige konsolidierte MWST-Abrechnung zu erstellen und diese einzige Abrechnung bei der ESTV einzureichen.

Jedes Mitglied einer MWST-Gruppe muss seine eigene Vorsteuerabzugsquote bzw. Vorsteuerkorrekturquote auf der Grundlage seiner eigenen steuerpflichtigen und steuerausgenommenen Umsätze für Leistungen gegenüber Parteien ausserhalb wie innerhalb der MWST-Gruppe berechnen. Zu beachten gilt, dass auch die Vorsteuerrückforderungsposition des empfangenden Mitglieds der MWST-Gruppe berücksichtigt werden muss.

Abbildung 3: Steuerfreier Innenumsatz / Aussenumsatz

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