Parahotellerie: Praxisrelevante MWST-Fragestellungen
Inhalt
- Wann unterliegt die Vermietung einer Ferienwohnung in der Schweiz der Mehrwertsteuer zum Sondersatz?
- Definition Parahotellerie und anwendbarer MWST-Satz
- Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nicht unternehmerischem Bereich bei Ferienwohnungen
- Variante 1: Vermieterin ist eine Privatperson, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (die entsprechende Einzelunternehmung ist mehrwertsteuerpflichtig)
- Variante 2: Vermieterin ist eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatperson, welche eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt
- Variante 3: Vermieterin ist eine Aktiengesellschaft, die eine Ferienwohnung in Davos während zweier Wochen vermietet (CHF 150 000.– pro Woche, während WEF). Das restliche Jahr steht die Ferienwohnung leer bzw. wird vom Aktionär sporadisch selbst genutzt
- Variante 4: Eine Aktiengesellschaft vermietet eine Ferienwohnung über eine Buchungsplattform (z.B. Airbnb, booking.com etc.)
- Fazit zum Thema Parahotellerie
- FAQ: Parahotellerie
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Gemäss Art. 25 Abs. 4 MWSTG unterliegen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie einem Sondersatz von 3,8 %. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung, sofern kein zivilrechtlicher Wohnsitz beim Mieter begründet wird. Nebenleistungen wie Reinigung, Wäsche oder Internetzugang sind ebenfalls dem Sondersatz unterstellt, sofern sie direkt mit der Beherbergung verbunden sind. Entscheidend für die Steuerpflicht ist die Einordnung der Immobilie in den unternehmerischen oder privaten Bereich des Eigentümers.
Die wichtigsten Punkte:
- Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie unterliegen dem MWST-Sondersatz von 3,8 %.
- Eine Vermietung gilt als Beherbergung, wenn kein zivilrechtlicher Wohnsitz beim Mieter entsteht.
- Ferienwohnungen von Einzelunternehmern sind erst ab einem Jahresumsatz von CHF 40'000.– dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.
- Privatpersonen werden ab einem Umsatz von CHF 100'000.– mehrwertsteuerpflichtig.
- Plattformprovisionen (z. B. Airbnb) unterliegen dem Normalsatz, während die Miete zum Sondersatz versteuert wird.

Passende Arbeitshilfen
Wann unterliegt die Vermietung einer Ferienwohnung in der Schweiz der Mehrwertsteuer zum Sondersatz?
Definition Parahotellerie und anwendbarer MWST-Satz
Die Parahotellerie umfasst gemäss der von der ESTV publizierten MBI 08, Ziff. 5, die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern, den Betrieb von Jugendherbergen, das Anbieten von Schlafgelegenheiten in Internaten, Massenlagern und SAC-Hütten sowie das Vermieten von Zelt- und Wohnwagenplätzen inklusive allfälliger benützungsbereit aufgestellter Zelt- und Wohnwagenanlagen.
Der Unterschied zwischen der Vermietung einer Ferienwohnung als Beherbergungsleistung und der Vermietung einer Wohnung muss grundsätzlich aus Sicht des Mietenden untersucht werden.
Falls es sich beim Mietenden um einen Gast handelt, welcher keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der gemieteten (Ferien-)Wohnung begründet, dann liegt grundsätzlich eine Beherbergungsleistung vor. Falls die Person in der gemieteten (Ferien-)Wohnung allerdings einen Wohnsitz begründet, liegt eine von der MWST ausgenommene Vermietung vor (gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. 21 MWSTG). Sobald also ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB begründet wird, liegt mehrwertsteuerrechtlich keine Parahotellerie vor.
Bei der Vermietung von möblierten oder unmöblierten Wohn- und Schlafräumen zur Beherberung von Gästen liegt in der Regel eine Beherbergungsleistung vor, welche der MWST zum Sondersatz unterliegt (ungeachtet der Dauer des Vertrags, sofern keine Wohnsitzbegründung vorliegt).
Nebenleistungen, die mit der Beherbergung in direktem Zusammenhang stehen, können ebenfalls zum Sondersatz abgerechnet werden (auch wenn sie separat fakturiert werden). Gemäss der MBI 08, Ziff. 6.1.2., sind diese Nebenleistungen namentlich:
- Zimmerreinigung
- Zurverfügungstellen von Bett- und Frottierwäsche
- Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV)
- Zugang zum Internet (ohne Benützungsgebühren)
- Versorgen von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Entsorgung von Abwasser und Kehricht
- Benützung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen
Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nicht unternehmerischem Bereich bei Ferienwohnungen
Ferienwohnungen, welche sich im Besitz von juristischen Personen (AG/GmbH) und Personengesellschaften (Kollektiv-/Kommanditgesellschaft) befinden, gelten als Geschäftsvermögen (d.h. unternehmerischer Bereich).
Hingegen sind Ferienwohnungen, welche eine Einzelunternehmung bzw. ein Einzelunternehmer besitzt, primär dem Privatvermögen (d.h. nicht unternehmerischer Bereich) zuzuordnen. Eine Ferienwohnung eines Einzelunternehmers bzw. einer Einzelunternehmerin wird allerdings dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (MBI 17, Ziff. 7.1):
- Die Vermietung von Ferienwohnungen stellt einen eigenen Betrieb oder Betriebsteil dar. Dies ist erfüllt, wenn aus solchen Vermietungen jährlich insgesamt Bruttomietzinsen (inkl. Nebenkosten und inkl. MWST) von mehr als CHF 40 000.– erzielt werden.
- Die Ferienwohnungen bilden Gegenstand eines gewerbsmässigen Handels mit Liegenschaften.
- Die Ferienwohnungen dienen dem Unternehmen als Betriebsreserve.
Sind Ferienwohnungen dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, so ist das aus der Vermietung erzielte Entgelt einer im Inland gelegenen Ferienwohnung durch den steuerpflichtigen Eigentümer zum Sondersatz zu versteuern. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Ferienwohnungen, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind und vorwiegend geschäftlich genutzt werden, besteht der Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug.
Wird hingegen eine dem unternehmerischen Bereich zugeordnete Ferienwohnung vorwiegend für eine nicht unternehmerische Tätigkeit (z.B. für den Privatgebrauch des Einzelunternehmers bzw. der Einzelunternehmerin) verwendet, so ist ein bereits geltend gemachter Vorsteuerabzug zu korrigieren.
Variante 1: Vermieterin ist eine Privatperson, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (die entsprechende Einzelunternehmung ist mehrwertsteuerpflichtig)
Werden aus der Vermietung von Ferienwohnungen jährlich Einnahmen von weniger als CHF 40 000.– erzielt, gelten diese Liegenschaften als dem Privatvermögen zugehörig und sind für die Belange der MWST nicht dem unternehmerischen Bereich der Einzelunternehmung zuzuordnen. Falls der Einzelunternehmer seine private Liegenschaft beispielsweise in Davos anlässlich des WEF an Dritte vermietet und dabei weniger als CHF 40 000.– Umsatz generiert, dann muss er auf dem Entgelt keine MWST verrechnen. Im Umkehrschluss ist er nicht dazu berechtigt, Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung geltend zu machen. Dem Einzelunternehmer steht es natürlich frei, sich freiwillig für Zwecke der MWST anzumelden und die MWST abzurechnen.
Falls der Einzelunternehmer seine private Liegenschaft beispielsweise in Davos anlässlich des WEF an Dritte vermietet und dabei mehr als CHF 40 000.– Umsatz generiert, dann wird die Ferienwohnung dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, und das Entgelt ist zuzüglich Sondersteuersatz zu vereinnahmen. Im Gegenzug kann auf den Aufwendungen für die Beherbergung (z.B. Strom, Wasser, Heizung, Wäsche, Unterhalt) der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Für die Belange der relevanten Umsatzgrenze (CHF 100 000.– für die obligatorische MWST-Pflicht) werden die Umsätze der Einzelunternehmung sowie die Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnung zusammengerechnet, da beide Tätigkeiten dem unternehmerischen Bereich der Einzelunternehmung zuzuordnen sind. Eine Einlageentsteuerung auf den steuerlich relevanten Investitionskosten der Ferienwohnung ist zu prüfen.
Für eine allfällige private Nutzung hat der Einzelunternehmer einen Mietwert wie für einen unabhängigen Dritten zu berechnen. Die auf diesem Mietwert berechnete MWST ist als Vorsteuerkorrektur zu deklarieren.
Passende Produkt-Empfehlungen
Variante 2: Vermieterin ist eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatperson, welche eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt
In dieser Variante wird für die Belange der MWST auf die bekannte Umsatzgrenze von CHF 100 000.– abgestellt (gemäss Art. 10 MWSTG). Falls eine Privatperson eine Ferienwohnung bzw. mehrere Ferienwohnungen beispielsweise anlässlich des WEF in Davos für mehr als CHF 100 000.– vermietet, dann wird die Privatperson obligatorisch MWSTpflichtig und muss sich entsprechend für Zwecke der MWST registrieren.
Werden weniger als CHF 100 000.– Umsätze aus Vermietung generiert, liegt keine Mehrwertsteuerpflicht vor. Der Privatperson steht es jedoch frei, sich freiwillig für die MWST zu registrieren.
Variante 3: Vermieterin ist eine Aktiengesellschaft, die eine Ferienwohnung in Davos während zweier Wochen vermietet (CHF 150 000.– pro Woche, während WEF). Das restliche Jahr steht die Ferienwohnung leer bzw. wird vom Aktionär sporadisch selbst genutzt
Die Ferienwohnung ist in dieser Variante dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Die MWST (Sondersatz) ist auf der zweiwöchigen Vermietung entsprechend abzurechnen. Auf den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung steht der volle Vorsteuerabzug zu.
Wird die Überlassung der Liegenschaft während der restlichen Wochen sporadisch an den Aktionär (= eng verbundene Person) zu Marktpreisen vermietet, so ist auf dieser Vermietung ebenfalls die MWST zum Sondersatz abzurechnen. Wird die Ferienwohnung dem Aktionär unentgeltlich überlassen oder zu einem Vorzugspreis vermietet, so muss die Aktiengesellschaft hierfür einen Mietwert versteuern, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Liegen keine Werte für die Berechnung des Marktmietwerts vor, anerkennt die ESTV als solchen den bei den direkten Bundessteuern gültigen Jahreseigenmietwert mit einem Zuschlag von 25%. Im vorliegenden Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass die Vermietung während der WEF-Wochen nicht als repräsentativer Marktwert hinzugezogen werden kann. Zudem ist es in Bergregionen branchenüblich, dass saisonale Schwankungen der Marktmieten vorliegen. So sind Mietpreise von Ferienwohnungen während der Nebensaison günstiger verglichen mit den Wintermonaten der Hauptsaison.
Ein Leerstand während mehrerer Wochen/ Monate pro Jahr sollte in dieser Konstellation zu keiner Korrektur der Vorsteuer führen, da keine Nutzungsänderung vorliegt.
Variante 4: Eine Aktiengesellschaft vermietet eine Ferienwohnung über eine Buchungsplattform (z.B. Airbnb, booking.com etc.)
Sachverhalt: Für die Endkonsumentin ist die inländische Ferienwohnung in Davos auf der Plattform mit einem Mietpreis von CHF 1000.– pro Nacht ersichtlich.
Die Endkonsumentin entscheidet sich, die Ferienwohnung in Davos für zehn Nächte zu mieten. Entsprechend bezahlt die Endkonsumentin CHF 10 000.– an den Plattformbetreiber, welcher seinen Sitz im Ausland hat. Der Plattformbetreiber behält eine Provision von 20% ein und überweist der vermietenden Aktiengesellschaft den Restbetrag für die Vermietung von CHF 8000.–. In der Abrechnung des Plattformbetreibers wird der durch die Aktiengesellschaft erwirtschaftete Bruttoumsatz (CHF 10 000.–) ausgewiesen und die Provision von CHF 2000.– der Aktiengesellschaft in Rechnung gestellt.
Die Vermietung einer Ferienliegenschaft stellt gemäss Mehrwertsteuerrecht eine dem Sondersatz unterliegende Dienstleistung dar. Ort der Dienstleistung ist der Ort der gelegenen Sache in Davos. Gemäss Sachverhalt liegt eine direkte Stellvertretung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MWSTG vor. Die Aktiengesellschaft hat entsprechend das Bruttoentgelt von CHF 10 000.– mit dem Sondersatz abzurechnen. Die MBI 08, Ziff. 7.8, hält diesbezüglich fest, dass Provisionszahlungen, die der Hotelier (bzw. der Ferienwohnungsvermietende) an Reisebüros, Verkehrsvereine usw. für das Zuführen von Kunden ausrichtet, nicht als Entgeltminderungen gelten. Solche (Provisions-)Zahlungen werden als Aufwand verbucht.
Der Plattformbetreiber leistet ebenfalls eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG (Vermittlung im Zusammenhang mit einer Immobilie). Ort der Dienstleistung ist ebenfalls der Ort der gelegenen Sache in Davos. Unabhängig davon, ob sich der Sitz des Plattformbetreibers im In- oder Ausland befindet, wird der Plattformbetreiber durch diese Dienstleistung in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig (davon ausgehend, dass der weltweite Umsatz des Plattformbetreibers pro Jahr mehr als CHF 100 000.– beträgt). Die Vermittlung ist eine dem Normalsatz unterliegende Dienstleistung. Entsprechend muss der Plattformbetreiber seine Provision inklusive der MWST zum Normalsatz der Aktiengesellschaft in Rechnung stellen. Die Aktiengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte MWST dieser Transaktion vollumfänglich als Vorsteuer in Abzug bringen.
Checkliste
- Prüfen, ob beim Mieter ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird (Ausschluss der Beherbergungsleistung).
- Feststellen, ob die Ferienwohnung im Privat- oder Geschäftsvermögen liegt.
- Bei Einzelunternehmern: Jahresumsatz aus der Vermietung auf CHF 40'000.– prüfen.
- Bei Privatpersonen: Gesamtumsatz auf die Grenze von CHF 100'000.– überprüfen.
- Bei AG/GmbH: Sicherstellen, dass die Liegenschaft als Geschäftsvermögen verbucht ist.
- Nebenleistungen (Reinigung, Wäsche, Internet) separat oder gebündelt zum Sondersatz fakturieren.
- Bei Vermittlung über Plattformen: Bruttoentgelt (inkl. Provision) als Bemessungsgrundlage für die Miete nutzen.
- Provisionen der Plattform separat mit Normalsatz (8,1 %) in Rechnung stellen lassen.
- Vorsteuerabzug nur für Aufwendungen geltend machen, die dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.
- Bei unentgeltlicher Nutzung durch Aktionäre oder Aktionärinnen den Marktmietwert versteuern.
Fazit zum Thema Parahotellerie
Bei der Vermietung von Ferienliegenschaften gibt es mehrwertsteuerliche Stolpersteine zu beachten. Je nach Sachverhaltskonstellation ergeben sich andere Mehrwertsteuerfolgen, welche es bei der Vermietung zu beachten gilt und die betriebswirtschaftlich einzukalkulieren sind.
FAQ: Parahotellerie
Ab welchem Umsatz ist eine Privatperson in der Parahotellerie mehrwertsteuerpflichtig?
Eine Privatperson wird obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig, sobald die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen CHF 100'000.– pro Jahr übersteigen. Bis zu dieser Grenze besteht eine freiwillige Anmeldungsmöglichkeit.
Wie wird der MWST-Satz bei Vermietung über Plattformen wie Airbnb berechnet?
Die Vermietung der Liegenschaft unterliegt dem Sondersatz von 3,8 % auf dem gesamten Bruttoentgelt, das der Gast zahlt. Die Provision der Plattform ist eine separate Dienstleistung und wird vom Plattformbetreiber mit dem Normalsatz in Rechnung gestellt.
Wann liegt keine Beherbergungsleistung, sondern eine steuerfreie Vermietung vor?
Eine steuerfreie Vermietung liegt vor, wenn der Mieter einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Wohnung begründet. Dies ist gemäss Art. 23 ff. ZGB der Fall, wenn die Wohnung als dauerhafter Lebensmittelpunkt dient.
Gilt der Vorsteuerabzug auch bei saisonalem Leerstand?
Ja, ein Leerstand während der Nebensaison führt nicht automatisch zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs, solange keine Nutzungsänderung vorliegt und die Liegenschaft weiterhin dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist.
Was passiert, wenn ein Einzelunternehmer eine Ferienwohnung privat nutzt?
Nutzt ein Einzelunternehmer eine dem Unternehmen zugeordnete Ferienwohnung privat, muss ein fiktiver Mietwert berechnet und als Vorsteuerkorrektur deklariert werden.