MWST-Rechnung: Entgelt für eine Leistung abrechnen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Eine MWST-Rechnung ist jedes Dokument, das zur Abrechnung eines Entgelts gegenüber einer Drittperson dient, unabhängig von seiner Bezeichnung im Geschäftsverkehr. Damit eine Rechnung den gesetzlichen Anforderungen genügt, müssen der Leistungserbringer, der Leistungsempfänger sowie die Art der Leistung eindeutig identifizierbar sein. Zusätzlich sind zwingend die MWST-Nummer, das Rechnungsdatum, das Entgelt sowie der anwendbare Steuersatz und der Steuerbetrag auszuweisen.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Leistungserbringer muss auf Verlangen eine Rechnung ausstellen, die alle Parteien und die Leistung klar identifiziert.
- Zwingende Angaben umfassen Namen, Ort, MWST-Nummer, Leistungszeitraum, Entgelt und den korrekten Steuersatz (8,1 %, 3,8 % oder 2,6 %).
- Nebenkosten wie Fracht oder Porto gehören zum steuerbaren Entgelt und müssen entsprechend versteuert werden.
- Elektronische Rechnungen haben dieselbe Rechtskraft wie Papierrechnungen und müssen den gleichen Inhaltsgenügen.
- Bei unberechtigtem Steuerausweis schuldet der Aussteller die Steuer, es sei denn, die Rechnung wird korrekt berichtigt oder kein Steuerausfall entstand.

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Welche Pflichtangaben müssen auf einer MWST-Rechnung stehen und wie werden verschiedene Steuersätze korrekt abgerechnet?
Form und Inhalt der MWST-Rechnung
Der Leistungserbringer hat dem Leistungsempfänger auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die sowohl den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger als auch die Art der Leistung eindeutig identifizieren (Art. 26 MWSTG).
Eine MWST-Rechnung oder anderweitige Abrechnungsbelege für steuerpflichtige Leistungsempfänger sowie für Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (mit Anspruch auf Vergütung der MWST) sollten in der Regel folgende Angaben enthalten:
- Den Namen und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;
- den Namen und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;
- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
- Die MWST-Nr., unter welcher der Leistungserbringer im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
- Das Entgelt für die Leistung;
- Den anwendbaren Steuersatz (8,1%, 3,8%, 2,6%) und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
Aktuelle MWST-Sätze
Normalsatz: 8,1%
Beispielsweise auf Restaurantbesuche, Coiffeur-Dienstleistungen, Benzin, Kauf von Fahrzeugen, Maschinen, Mobiliar
Sondersatz: 3,8%
Auf Beherbergungsleistungen inklusive Frühstück
Reduzierter Satz: 2,6%
Auf Gütern des täglichen Bedarfs – sofern nicht mit «gastgewerblicher Leistung» verbunden – wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehgebühren, Medikamente, Pflanzen, Getreide
Weitere Ausführungen zu den Rechnungsanforderungen
- Leistungserbringer, Leistungsempfänger und die Art der Leistung müssen identifizierbar sein.
- Als zulässige Namen gelten auch sog. Enseignes (z.B. Restaurant Rössli).
- Werden Leistungen erbracht, die unterschiedlichen Steuersätzen (8,1%, 3,8%, 2,6%) unterliegen, ist für die MWST-Abrechnung eine Steuersatzaufteilung notwendig. Solche Leistungen sind deshalb immer gesondert auszuweisen. Ist der Leistungsempfänger nicht steuerpflichtig, genügt ein separater Steuerausweis.
- Bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens mit Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG) darf in Rechnungen ( Ziff. 2.1) nicht auf die MWST hingewiesen werden. Jedoch ist auf den gleichen Belegen durch einen entsprechenden Vermerk auf das Meldeverfahren hinzuweisen.
- Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung dürfen gruppeninterne Transaktionen (Belege) keinen Hinweis auf die MWST tragen.
- Wird anstelle einer Rechnung durch den Leistungserbringer eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger ausgestellt, ist der Gutschriftsempfänger (Leistungserbringer) mit allen nötigen Angaben zu nennen. Das Aufführen der MWST-Nr. ist empfehlenswert, sofern der Leistungserbringer steuerpflichtig ist.
Achtung
Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken (inklusive Steuer) müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger (Abnehmer) enthalten. Das gleiche gilt für Coupons von Registrierkassen..
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