Saldosteuersatzmethode: Zentrale Punkte für die Abrechnung
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Grundsätzliches zur Saldosteuersatzmethode
Die Abrechnung der MWST mittels Saldosteuersatzmethode basiert auf den Saldosteuersätzen (SSS). Dabei handelt es sich um Branchensätze, die im Sinne einer Pauschale die gesamte Vorsteuer berücksichtigen, die beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen anfällt. Die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. Die Steuerforderung wird mittels Multiplikation des Umsatzes mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten SSS berechnet und die MWST-Abrechnung wird jeweils halbjährlich eingereicht.
Mit der SSS-Methode können nur steuerpflichtige Personen abrechnen, die jährlich höchstens 5,005 Millionen Franken Umsatz (inklusive MWST) aus steuerbaren Leistungen erwirtschaften und im gleichen Zeitraum nicht mehr als CHF 103 000.– Steuern (berechnet anhand der für sie massgebenden SSS) bezahlen.
Entscheidet sich eine steuerpflichtige Person, mittels SSS-Methode abzurechen, muss sie dies der ESTV schriftlich mitteilen. Je nachdem, ob die steuerpflichtige Person neu steuerpflichtig ist oder von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode wechseln möchte, sind an den Beginn der Unterstellung unter die SSS-Methode bestimmte Anforderungen geknüpft. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, bewilligt die ESTV maximal zwei anzuwendende SSS. Diese bestimmen sich aufgrund der Art der Leistungen, welche die steuerpflichtige Person erbringt. Zu berücksichtigen ist, dass in den Rechnungen an Kunden nicht die von der ESTV bewilligten SSS, sondern die geltenden gesetzlichen Steuersätze, also 8,1 %, 3,8 % oder 2,6 %, auszuweisen sind.
Einschränkungen bei der Anwendung der SSS-Methode
Die Abrechnung mit SSS ist zwar einfach, aber sie unterliegt auch gewissen Einschränkungen. So können zum Beispiel Unternehmen, die mit der SSS-Methode abrechnen, nicht Mitglied einer MWST- Gruppe sein. Auch das Verlagerungsverfahren nach Art. 63 MWSTG können «Saldosteuersätzler» nicht anwenden. Des Weiteren ist die Option für von der Steuer ausgenommene Leistungen nur gerade für steuerpflichtige Personen im Bereich der Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehandel, Michlwirtschaft) und bei Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens möglich. So kann zum Beispiel ein Hotel oder ein Vermieter von Ferienwohnungen mit der SSS-Methode abrechnen, nicht jedoch ein Vermieter von Wohnungen oder Büroräumen. Diese Einschränkungen gilt es bei der Überlegung, welche Abrechnungsmethode gewählt werden soll, zu beachten.
Besonderheiten bei der Abrechnung mittels SSS-Methode
Hat man sich für die Abrechnung nach der SSS-Methode entschieden, gilt es einige Besonderheiten zu beachten.
Abrechnung der Bezugssteuer
Rechnet eine steuerpflichtige Person mit der SSS-Methode ab und bezieht sie Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen, also zum Beispiel Beratungsleistungen oder elektronisch erbrachte Leistungen aus dem Ausland, so muss auf diesen Leistungen die Bezugssteuer abgerechnet und in der halbjährlichen MWST-Abrechnung unter Ziffer 382 des Abrechnungsformulars zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz deklariert werden. Die SSS finden keine Anwendung. Dies geht oft vergessen und mag verwirrend sein, da bei der effektiven Abrechnungsmethode die Bezugssteuer deklariert und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen wird. Bei der SSS-Methode kann die Bezugssteuer nicht abgezogen werden, dafür müssen die erbrachten Leistungen dann auch nur mit dem bewilligten SSS und nicht mit dem gesetzlichen Steuersatz abgerechnet werden.
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Berücksichtigung von Eigenverbrauch
Grundsätzlich gilt, dass der Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG mit der Anwendung der SSS-Methode berücksichtigt ist. Übernimmt eine nach der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person ein Gesamt- oder Teilvermögen im Meldeverfahren, ist jedoch wie folgt zu unterscheiden:
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Keine Verwendung oder Verwendung des Vermögens zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit:
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Veräusserer rechnet mit SSS ab: keine Korrekturen erforderlich
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Veräusserer rechnet nicht mit SSS ab: Der Erwerber schuldet auf demjenigen Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine Tätigkeit ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug verwendet wird, Eigenverbrauch im Sinne von Art. 31 MWSTG. Der Eigenverbrauch kann nicht im Abrechnungsformular deklariert werden und ist dementsprechend der ESTV schriftlich zu melden.
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Verwendung des Vermögens zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit: keine Korrektur möglich
Auch bei der Veränderung der Nutzung von unbeweglichen Gegenständen, insbesondere Immobilien, ist aufzupassen: Bei grösseren Investitionen ist oft die effektive Methode vorteilhafter, da die Vorsteuern direkt abgezogen werden können. Erfolgt später ein Wechsel zur SSS-Methode, hat dies keine Auswirkungen auf die geltend gemachten Vorsteuern. Tritt dann aber eine Nutzungsänderung ein, weil beispielsweise die Immobilie neu für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wird oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum aktuellen Normalsatz geschuldet. Dasselbe gilt, wenn die steuerpflichtige Person den unbeweglichen Gegenstand ursprünglich mit Meldeverfahren von einer nach der effektiven Methode abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben hat (siehe oben).
Exporte
Hinsichtlich des Exportes von Gegenständen gilt, dass der Umsatz in Ziffer 200 des MWST-Abrechnungsformulars zu deklarieren und in Ziffer 322/332 mit dem entsprechenden SSS zu versteuern ist. Um die infolge des Exportes mögliche Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss grundsätzlich das Beiblatt Export zur SSS-Abrechnung (Formular Nr. 1050) ausgefüllt werden. Das sich daraus ergebende Total der MWST kann unter Ziffer 470 der MWST-Abrechnung in Abzug gebracht werden. Das Formular Nr. 1050 ist zusammen mit der MWST-Abrechnung einzureichen.
Alternativ besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Exportumsätze in Ziffer 220 in Abzug zu bringen. Dies hat zur Konsequenz, dass die steuerpflichtige Person endgültig auf die Abgeltung der Vorsteuer verzichtet und eine Steueranrechnung unter Ziffer 470 nicht mehr möglich ist.
Verkäufe von Betriebsmitteln
Es ist daran zu denken, dass auch Betriebsmittel wie im Betrieb eingesetzte Maschinen oder Fahrzeuge mit dem SSS abzurechnen sind, wenn sie verkauft werden. Eine Ausnahme gilt nur für solche Gegenstände, die ausschliesslich für die Erzielung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommenen sind, verwendet werden. Und natürlich ist der Verkauf auch dann nicht abzurechnen, wenn die Leistung selbst von der Steuer ausgenommen ist.
Rechnungsstellung mit dem falschen Steuersatz
Auch bei Anwendung der SSS-methode müssen die Rechnungen an Kunden mit dem richtigen gesetzlichen MWST-Satz ausgestellt werden. Hier ist Vorsicht geboten: Wird nämlich ein zu hoher Steuersatz auf der Rechnung ausgewiesen (also z.B. 8,1 % statt richtigerweise 2,65 %), so muss die steuerpflichtige Person zusätzlich zu der mit dem SSS berechneten MWST auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten.
Fazit zur Saldosteuersatzmethode
Die Abrechnung mittels SSS-Methode bringt Vorteile, insbesondere administrativer Natur: Die MWST muss nur zweimal statt viermal jährlich abgerechnet werden. Die pauschale Ermittlung der Vorsteuer vereinfacht Kontrollen durch die ESTV und lässt oftmals langwierige Diskussionen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug entfallen. Mit einer Überschlagsrechnung kann relativ leicht festgestellt werden, ob sich die SSS-Methode für das Unternehmen auch finanziell «lohnt». Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass bei kurzfristigen Investitionen innerhalb einer Steuerperiode kein effektiver Vorsteuerabzug besteht. Grössere Investitionen sollten also genau geplant und mit dem Finanz- und Steuerkonzept des Unternehmens abgestimmt werden. Auch die Tatsache, dass maximal zwei SSS bewilligt werden, und die oben genannten Einschränkungen sind bei der Entscheidung, die SSS-Methode anzuwenden, zu berücksichtigen. Wird dann nach SSS abgerechnet, sind insbesondere Bezugssteuer- und Exportfälle sowie Nutzungsänderungen im Auge zu behalten.