Einfuhrsteuer: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer
Inhalt
- Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer bei Waren bestimmt, die ohne feststehenden Käufer in die Schweiz verbracht werden?
- Ausgangslage
- Allgemeine mehrwertsteuerliche Grundlagen
- Erwägungen der Zollverwaltung
- Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
- Urteil des Bundesgerichts
- Fazit Einfuhrsteuer
- FAQ: Einfuhrsteuer
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. März 2017 (2C_1079/2016) eindeutig geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer vom Einkaufspreis inkl. Transportkosten zu bilden ist, wenn Waren im Ausland für den späteren Verkauf in der Schweiz eingekauft werden. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Verkaufsvertrags mit dem Schweizer Kunden oder die Transportmodalitäten, sondern die ursprüngliche Zweckbestimmung der Ware. Damit entfällt die Gefahr, dass fiktive Marktwerte als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, was zu massiven Nachforderungen führen könnte.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Einkaufspreis inkl. Transportkosten bildet die Bemessungsgrundlage, wenn Waren für den Schweizer Markt gekauft werden.
- Ein Kaufvertrag mit dem Schweizer Endkunden muss zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht zwingend bestehen.
- Die Transportmodalitäten (wer organisiert den Transport) sind für die Steuerberechnung irrelevant.
- Die fiktive Marktwertberechnung (Verkaufspreis minus 10 %) greift in diesem Konstrukt nicht.

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Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer bei Waren bestimmt, die ohne feststehenden Käufer in die Schweiz verbracht werden?
Das Bundesgericht veröffentlichte am 7. März 2017 einen Entscheid, der die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer betrifft (2C_1079/2016). Im Streit standen Verzugszinsen für nacherhobene Einfuhrsteuer sowie die Frage, welche Transaktion zur Einfuhr in die Schweiz führt und damit massgeblich für die Einfuhrsteuer ist. Im Folgenden werden Hintergrund und Konsequenzen der Entscheidung erläutert.
Ausgangslage
Die A-AG mit Sitz in Schweden und für mehrwertsteuerliche Zwecke in der Schweiz registriert, fungiert als Einkaufsgesellschaft für einen international tätigen Konzern. Die A-AG erwirbt Waren bei ausländischen Produzenten und verbringt die Waren in einem ersten Schritt in ein Einkaufslager im jeweiligen Einkaufsland. Danach werden die Waren in das schweizerische Auslieferungslager verbracht. Die A-AG agiert als Importeurin, organisiert den Transport vom Einkaufsland in die Schweiz und trägt die Transportkosten vom ausländischen Einkaufslager in das schweizerische Auslieferungslager. Nachdem die Ware im Auslieferungslager angekommen ist, wird sie den einzelnen Landesgesellschaften zugeordnet und ausgeliefert. Es gilt zu erwähnen, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht klar ist, ob es zu einem Kaufvertrag zwischen der A-AG und den schweizerischen Landesgesellschaften kommt oder nicht.
Allgemeine mehrwertsteuerliche Grundlagen
Inlandlieferungen werden bei den steuerpflichtigen Personen von der Mehrwertsteuer (nachfolgend MWST) erfasst. Damit bei der Einfuhr von Gegenständen kein Wettbewerbsnachteil bei den inländischen Steuerpflichtigen entsteht, erhebt der Bund eine Einfuhrsteuer von 8,1 % bzw. 2,6% in Abhängigkeit der Waren.
Von der Steuer erfasst wird die körperliche Bewegung von Gegenständen über die Zollgrenze ins Inland. Es wird kein Umsatzgeschäft zwischen den Beteiligten vorausgesetzt, damit der Steuertatbestand der Einfuhr erfüllt ist. Auch das Verbringen von Gegenständen durch einen ausländischen Unternehmer in die Schweiz wird als Einfuhrsteuertatbestand erachtet. Das heisst, dass jegliches Verbringen von Waren in das Zollinland (mit einigen Ausnahme, z.B. Reiseverkehr, für welche bestimmte Freigrenzen bestehen) von der Einfuhrsteuer erfasst wird.
Nach Art.51 Abs.1 MWSTG ist einfuhrsteuerpflichtig, wer gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als Zollschuldner qualifiziert ist. Zollschuldner können Personen sein, welche die Gegenstände über die Grenze verbringen oder verbringen lassen, auf deren Rechnung die Gegenstände eingeführt werden oder diejenigen Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet sind.
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