
MWST-Deklaration: Compliance-Aspekte bei der MWST

Passende Arbeitshilfen
Warum die MWST-Deklaration wichtig ist
Es können sich in der Praxis bei der MWST-Deklaration Probleme ergeben, die es aus Compliance-Sicht zu berücksichtigen gilt. Es handelt sich um eine Auswahl, die keinesfalls abschliessend ist. Zudem gilt es, die branchenspezifischen Eigenheiten eines jeden Steuerpflichtigen zu beachten, aus denen sich weitere spezielle Fragestellungen ergeben können.
Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung
Eine steuerpflichtige Person muss – sowohl ertragsseitig als auch aufwandsseitig – prüfen, ob eine Leistung mehrwertsteuerlich als Lieferung (MWSTG 3 lit. d) oder als Dienstleistung (MWSTG 3 lit. e) qualifiziert. Denn der Ort der steuerbaren Leistung und damit auch die Versteuerung hängen davon ab. Während Lieferungen am Ort steuerbar sind, an dem die Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, verschafft wird, gilt bei Dienstleistungen grundsätzlich das Empfängerortsprinzip, also der wirtschaftliche Sitz des Leistungsempfängers (MWSTG 8 Abs. 1). In den nachfolgenden Fällen ist genannte Unterscheidung von Bedeutung:
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss für die MWST-Deklaration der Ort der Leistung bestimmt werden.
Die Befreiung nach MWSTG 10 Abs. 2 lit. a (CHF 100 000.– Umsatz) für ausländische Unternehmen gilt ab dem 1.1.2018 nur noch für Dienstleistungen, nicht aber für Lieferungen.
Bei gewissen Leistungen (z.B. Wasser in Leitungen, MWSTG 25 Abs. 2 lit. a) kann die Anwendbarkeit des reduzierten Satzes davon abhängen, weil dieser nur bei Lieferungen gewährt wird.
Mit Blick auf die Tax Compliance ist vor allem bei Dienstleistungen von ausländischen Leistungserbringern auf die Abrechnung der Bezugssteuer zu achten, da diese ohne MWST-Rechnung stellen, der Ort der Leistung hingegen in der Schweiz ist und deshalb gestützt auf MWSTG 45 Abs.1 lit. a die Bezugssteuer geschuldet ist. Deckt die ESTV die Verletzung der Bezugssteuerpflicht auf, muss diese unter Gewährung des gleichzeitigen Vorsteuerabzugsrechts nachdeklariert werden. Das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der “Bezugssteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugssteuer” (MWSTG 40 Abs. 3). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in denen ja die Einfuhrsteuer erhoben wird, entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug dagegen erst “am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde” (MWSTG 40 Abs. 4). Mit Blick auf Währungsschwankungen oder einfach aus Liquiditätsüberlegungen kann es für Steuerpflichtige mit sehr hohem Vorsteuerguthaben ratsam sein, statt der quartalsweisen Abrechnungsperiode die einmonatige zu wählen.
Von der MWST ausgenommene Leistungen
MWSTG 21 enthält zahlreiche Leistungen, die von der MWST ausgenommen sind. Weist eine Steuerpflichtige auf ihren Rechnungen für eine ausgenommene Leistung fälschlicherweise gleichwohl MWST aus, gilt gestützt auf MWSTG 27 Abs. 2 der Grundsatz «Ausgewiesen gleich geschuldet». Die Steuerpflichtige kann hingegen die Rechnung berichtigen oder nachweisen, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, also dass der Vertragspartner nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn der Leistungsempfänger bekannt ist, stellt dieser Nachweis in der Regel keine Beweisprobleme dar. Ist der Kunde hingegen nicht namentlich bekannt (z.B. im Detailhandel), gelingt der Beweis nicht und die falsch ausgewiesene Steuer bleibt geschuldet. Mit der MWST-Teilrevision hat sich dieser Umstand geändert, und der unterbliebene Steuerausfall ist lediglich noch glaubhaft zu machen. Im Detailhandel mit einer sehr hohen privaten Endkundendichte ist dies eine begrüssenswerte Gesetzesänderung.
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare