Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung bedeutet die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn auch auszurichten, wenn der Arbeitnehmende durch besondere GrĂŒnde an der Arbeitsleistung verhindert ist. Das OR kĂŒmmert sich ĂŒber die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Es hat lediglich die Dauer der Lohnfortzahlung der Rechtsprechung ĂŒberlassen. EnthĂ€lt der Einzelarbeitsvertrag ĂŒberhaupt keine Regelung, kommen die Mindestvorschriften direkt zur Anwendung.
Die VerlĂ€ngerung der KĂŒndigungsfristen (Sperrfristen) wĂ€hrend einer unverschuldeten Abwesenheit und die Frage der Lohnfortzahlung haben nichts miteinander zu tun. Die Lohnfortzahlung richtet sich ausschliesslich nach Vertrag (z.B. Lohnausfallversicherung) oder nach Gesetz (Skalen gestĂŒtzt auf Art. 324a OR). Wird das ArbeitsverhĂ€ltnis aufgelöst, endet damit grundsĂ€tzlich auch eine allfĂ€llig noch bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (hievon ausgenommen ist die Zusicherung einer lĂ€nger dauernden Lohnfortzahlung durch eine Versicherung).