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Abwicklung Lohnfortzahlung: Ansprüche korrekt berechnen

In der Praxis ergeben sich immer wieder viele Fragen zum Thema Lohnfortzahlung. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über Voraussetzungen, Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung, sodass Sie anfällige Ansprüche korrekt abrechnen.

15.08.2023 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
Abwicklung Lohnfortzahlung

Lohnfortzahlung: Anspruch pro Anstellungsjahr

Regeln und Beispiele

Die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR gilt pro Anstellungsjahr und gilt vielfach wenn kein Versicherungsschutz besteht. Die Lohnfortzahlungspflicht beginnt in jedem Anstellungsjahr neu aufzuleben. Ist der Lohnfortzahlungsanspruch eines Anstellungsjahrs erschöpft, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht mehr und die Zahlungen fallen weg, unabhängig davon, ob die Arbeitsverhinderung noch weiter andauert. Bei Beginn
eines neuen Anstellungsjahrs besteht dann erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies gilt auch bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit, hier wird also die Lohnfortzahlung unterbrochen und entsteht pro Dienstjahr wieder neu. Dies gilt, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht mehr, wobei für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Sperrfristen zu beachten sind.

Folgende Absenzen werden an den Anspruch angerechnet: Krankheits- und Unfallabsenzen, Abwesenheiten im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Amtsausübung. Jedoch werden Feiertage nicht angerechnet, auch zählen die ohnehin freien Tage nicht.

Der Anspruch ist nicht davon abhängig, ob jemand in den vergangenen Dienstjahren jeweils Absenzen hatte oder nicht. Die «Guthaben» aus den vergangenen Jahren werden nicht aufgerechnet.

Bricht ein neues Dienstjahr an, entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung von neuem. Es ist also denkbar, dass der Arbeitnehmer bei einer längeren Krankheit Lohnfortzahlung erhält, dann einen Unterbruch erleidet, weil der Anspruch für das entsprechende Dienstjahr erschöpft ist und mit dem neuen Dienstjahr erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung erhält.

Praxisbeispiel

Der Arbeitnehmende Beat Brunner ist im 8. Anstellungsjahr. Er wird von einer früheren Krankheit eingeholt. Er arbeitet im Kanton Zürich, die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt 14 Wochen. Im gleichen Anstellungsjahr war er bereits wegen eines Militärdiensts zwei Wochen abwesend. Zudem erkrankte er vor kurzem an einer Grippe und musste ebenfalls 2 Wochen das Bett hüten. Da die verschiedenen Abwesenheiten zusammengezählt werden, verbleiben noch 10 Wochen Lohnfortzahlung im 8. Anstellungsjahr. Anschliessend stellt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ein. Einige Wochen später beginnt das 9. Anstellungsjahr. Die Lohnfortzahlung beginnt wieder von neuem zu laufen, und zwar für maximal 15 Wochen.

Dabei ist die Lohnfortzahlung pro Anstellungsjahr nur einmal zu erbringen, unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Person arbeitsverhindert ist. Es sind also alle Abwesenheitsgründe zusammenzuzählen.

Welches Anstellungsjahr gilt?

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmender steht im 7. Anstellungsjahr. Er ist ab dem 15.11.2021 krank und dauernd arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis begann am 1.2.2015, das Anstellungsjahr wechselt somit jeweils am 1. Februar.

Die Lohnfortzahlung im 7. Anstellungsjahr endet am Ende des Anstellungsjahrs. Anschliessend läuft die Lohnfortzahlung des 8. Anstellungsjahres. Es gilt die Zürcher Skala. Die Lohnfortzahlung dauert 14 Wochen bis am 9.5.2022.

Die Kündigungssperrfrist läuft am 13.5.2022 ab, anschliessend folgt die Kündigungsfrist von zwei Monaten bis 31.7.2022. Es wäre also möglich, das Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt zu beenden. Der Arbeitgeber verzichtet auf eine Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist. Damit beginnt im 9. Anstellungsjahr wieder die Lohnfortzahlung zu laufen. Da die Sperrfrist abgelaufen ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung auch während der Lohnfortzahlung des 9. Anstellungsjahres aussprechen. Allerdings gilt auch dann noch die Kündigungsfrist von zwei Monaten, während welcher weiterhin Lohnfortzahlung zu erbringen ist, sofern diese noch nicht erschöpft ist.

 

Dabei gilt es zunächst das korrekte Anstellungsjahr zu bestimmen.

Bei der Berechnung ist darauf zu achten, dass das erste Anstellungsjahr mit dem Eintritt beginnt. Bei einem Eintritt am 1.2.2012 ist eine Arbeitnehmende am 15.4.2022 nicht im zehnten, sondern im elften Anstellungsjahr.

Die Lehrjahre im Betrieb sind anzurechnen, sofern nicht ein längerer Unterbruch vorliegt. Dies gilt auch, wenn in der Zwischenzeit die Rekrutenschule (RS) absolviert wurde. Unternehmensinterne Stellenwechsel führen nicht zu einer Neuberechnung des Anstellungsjahrs.

Vielmehr ist die bisherige Anstellungsdauer mitzurechnen. Bei Unterbrechungen des Anstellungsverhältnisses gilt dies nur dann als neuer Eintritt, wenn nach einem Unterbruch auch tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wurde. Beispielsweise bei saisonalen Arbeitnehmenden werden die früheren Beschäftigungsverhältnisse mitgezählt. Allerdings sind die Unterbrüche nicht mitzurechnen.

Bei Unterbrechungen des Anstellungsverhältnisses gilt dies nur dann als neuer Eintritt, wenn nach einem Unterbruch auch tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wurde. Beispielsweise bei saisonalen Arbeitnehmenden werden die früheren Beschäftigungsverhältnisse mitgezählt. Allerdings sind die Unterbrüche nicht mitzurechnen.

 

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmender, welcher regelmässig ein halbes Jahr während der Wintersaison in einem Hotel mitarbeitet, ist nicht jede Saison neu im 1. Anstellungsjahr. Vielmehr wird die bisherige Anstellungsdauer zusammengezählt und so das Anstellungsjahr bestimmt.

 

Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses durch bezahlten oder unbezahlten Urlaub führen nicht zu einem Neueintritt. Lediglich die Dauer des Urlaubs darf berücksichtigt werden.

Und schliesslich spielt das Pensum bei der Berechnung des Anstellungsjahrs keine Rolle.

 

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmender hat während fünf Jahren halbtags in einem Betrieb mitgearbeitet und vor kurzem sein Pensum auf 100% aufgestockt. Er ist nun im 6. Anstellungsjahr und erhält die Lohnfortzahlung gemäss dem Skalenwert für dieses Anstellungsjahr. Die frühere Teilzeitarbeit ist voll anzurechnen und führt nicht zu einer Kürzung der Lohnfortzahlung.

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