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Abwicklung Lohnfortzahlung: Ansprüche korrekt berechnen

In der Praxis ergeben sich immer wieder viele Fragen zum Thema Lohnfortzahlung. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über Voraussetzungen, Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung, sodass Sie anfällige Ansprüche korrekt abrechnen.

06.01.2022 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
Abwicklung Lohnfortzahlung

Lohnfortzahlung: Anspruch pro Anstellungsjahr

Regeln und Beispiele

Die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR gilt pro Anstellungsjahr und gilt vielfach wenn kein Versicherungsschutz besteht. Die Lohnfortzahlungspflicht beginnt in jedem Anstellungsjahr neu aufzuleben. Ist der Lohnfortzahlungsanspruch eines Anstellungsjahrs erschöpft, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht mehr und die Zahlungen fallen weg, unabhängig davon, ob die Arbeitsverhinderung noch weiter andauert. Bei Beginn eines neuen Anstellungsjahrs besteht dann erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies gilt auch bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit, hier wird also die Lohnfortzahlung unterbrochen und entsteht pro Dienstjahr wieder neu. Dies gilt, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht mehr, wobei für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Sperrfristen zu beachten sind.

Folgende Absenzen werden an den Anspruch angerechnet: Krankheits- und Unfallabsenzen, Abwesenheiten im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Amtsausübung. Jedoch werden Feiertage nicht angerechnet, auch zählen die ohnehin freien Tage nicht. 

Der Anspruch ist nicht davon abhängig, ob jemand in den vergangenen Dienstjahren jeweils Absenzen hatte oder nicht. Die «Guthaben» aus den vergangenen Jahren werden nicht aufgerechnet.

Bricht ein neues Dienstjahr an, entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung von neuem. Es ist also denkbar, dass der Arbeitnehmer bei einer längeren Krankheit Lohnfortzahlung erhält, dann einen Unterbruch erleidet, weil der Anspruch für das entsprechende Dienstjahr erschöpft ist und mit dem neuen Dienstjahr erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung erhält.

Praxisbeispiel

Der Arbeitnehmende Beat Brunner ist im 8. Anstellungsjahr. Er wird von einer früheren Krankheit eingeholt. Er arbeitet im Kanton Zürich, die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt 14 Wochen. Im gleichen Anstellungsjahr war er bereits wegen eines Militärdiensts zwei Wochen abwesend. Zudem erkrankte er vor kurzem an einer Grippe und musste ebenfalls 2 Wochen das Bett hüten.

Da die verschiedenen Abwesenheiten zusammengezählt werden, verbleiben noch 10 Wochen Lohnfortzahlung im 8. Anstellungsjahr. Anschliessend stellt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ein. Einige Wochen später beginnt das 9. Anstellungsjahr. Die Lohnfortzahlung beginnt wieder von neuem zu laufen, und zwar für maximal 15 Wochen. 

Dabei ist die Lohnfortzahlung pro Anstellungsjahr nur einmal zu erbringen, unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Person arbeitsverhindert ist. Es sind also alle Abwesenheitsgründe zusammenzuzählen.

Beginn der Lohnfortzahlung

Kompliziert und logisch nicht nachvollziehbar ist der Beginn der Lohnfortzahlung. Der Grund liegt im gesetzgeberisch verunglückten Art. 324a OR. Gemäss diesem besteht die Lohnfortzahlung, «sofern das Arbeitsverhältnis über drei Monate dauert oder für länger als drei Monate eingegangen ist».

Unnötig zu erwähnen, dass die Interpretation dieses Artikels auch noch umstritten ist. Meist wird er wie folgt ausgelegt:

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten: Bei kurzen Arbeitsverhältnissen unter drei Monaten besteht keine Lohnfortzahlungspflicht.

Befristete Arbeitsverhältnisse über drei Monate: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag über drei Monate beginnt die Lohnfortzahlungspflicht am ersten Arbeitstag. Es gilt die Bestimmung «über drei Monate eingegangen ist».

Unbefristete Arbeitsverhältnisse

Die Lohnfortzahlung beginnt in der Regel am ersten Arbeitstag des vierten Anstellungsmonats. Während den ersten drei Anstellungsmonaten, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht. Es kommt dann die Bestimmung «über drei Monate dauert» zur Anwendung.

Die Karenzfrist kommt bei einem Arbeitgeber bei Unterbrüchen des Arbeitsverhältnisses oder bei internem Stellenwechsel nur einmal zum Tragen. Die Frist von drei Monaten gilt auch, wenn die Probezeit kürzer ist.

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