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Insolvenzentschädigung: Lohnzahlung bei Insolvenz

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens übernimmt die Arbeitslosenkasse die Lohnkosten bereits geleisteter Arbeit und fordert diese später von der Arbeitgeberin zurück. Der geleisteten Arbeit ist auch der Annahmeverzug der Arbeitgeberin gleichgestellt. Das Bundesgericht musste sich im hier zu besprechenden BGer-Urteil 8C_256/2017 vom 15. Mai 2018 der Frage widmen, ob dies auch für freigestellte (entlassene) Arbeitnehmer gilt, da diese ja noch Arbeit leisten könnten, bzw. wie die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenentschädigung abzugrenzen ist.

07.09.2021 Von: David Schneeberger
Insolvenzentschädigung

Sachverhalt/Hintergrund

Der Account Manager A war ab 1. Januar 2013 für die B AG tätig. Am 21. August 2015 wurde das Anstellungsverhältnis durch die B AG per 31. Oktober 2015 ordentlich gekündigt und A per sofort freigestellt. Die Lohnzahlung erfolgte bis und mit September 2015. A konnte am 1. November 2015 eine neue Arbeitsstelle bei der C AG antreten. Am 29. April 2016 wurde über die B AG der Konkurs eröffnet.

Am 27. Juni 2016 reichte A ein Gesuch um Insolvenzentschädigung für unbeglichene Lohnforderungen im Betrag von CHF 19 051.75 (Lohn für Oktober 2015, Anteil 13. Monatslohn, Ferienentschädigung, Umsatzbeteiligung und Spesen) ein.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug lehnte den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung mit Verfügung vom 14. September 2016 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einsprachenentscheid vom 20. Januar 2017).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ab.

A erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, es sei ihm eine Insolvenzentschädigung für September 2015 in der Höhe des entgangenen anteiligen 13. Monatslohns bis zum maximal versicherten Verdienst sowie für Oktober 2015 in der Höhe des entgangenen Lohns inklusive anteiligem 13. Monatslohn bis zum maximal versicherten Verdienst auszurichten. Das Bundesgericht entschied am 15. Mai 2018 (BGer-Urteil 8C_256/2017).

Wichtige gesetzliche Bestimmungen

Art. 15 Abs. 1 AVIG:
Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG:
Beitragspflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen zu diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

Art. 52 Abs. 1 AVIG:
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

Art. 324 Abs. 1 OR:
Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohns verpfl ichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

Entscheid des Bundesgerichts

3. Es ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2015 effektiv keine Arbeit mehr für seine ehemalige Arbeitgeberin geleistet hat, nachdem er mit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses am 21. August 2015 sofort freigestellt worden war.

Ausgehend von diesem Umstand erwog die Vorinstanz, da der Versicherte ab 22. August 2015 der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt hätte zur Verfügung stehen können, sei er einem vermittlungsfähigen Arbeitslosen gleichzustellen.

Daran ändere die Tatsache nichts, dass er am 1. November 2015 eine neue Stelle habe antreten können und für eine Übergangsbeschäftigung nur noch während zweier Monate zur Verfügung gestanden habe.

Rechtsprechungsgemäss gelte eine versicherte Person, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht eine nicht unmittelbar frei werdende Stelle finde und annehme, bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts als vermittlungsfähig.

Weil der Beschwerdeführer ab 22. August 2015 als vermittlungsfähig einzustufen sei, bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Arbeitslosenentschädigung könne ebenfalls nicht zur Ausrichtung kommen, da er die Kontrollpflichten nicht erfüllt habe.

4.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, da der Beschwerdeführer nachweislich die Kontrollpflichten nicht erfüllt habe. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann daher letztlich offenbleiben.

6.1.1. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach gefestigter Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien.

Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit gleichgestellt werden jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer nur wegen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte.

Solange der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann.

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