Mehrwertsteuer: Übersicht über die verschiedenen MWST-Sätze
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Mehrwertsteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle des Bundes und unterteilt sich in drei Sätze: den Normalsatz von 8,1 %, den Sondersatz von 3,8 % für Beherbergungsleistungen und den reduzierten Satz von 2,6 % für lebensnotwendige Güter. Unternehmen können zwischen der effektiven Abrechnungsmethode, der Saldosteuersatzmethode und der Pauschalsteuersatzmethode wählen, wobei die Wahl von der Umsatzgrösse und der Branche abhängt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten revidierte Bestimmungen, die unter anderem die Portalpflicht und Anpassungen bei den Steuersätzen mit sich bringen.
Die wichtigsten Punkte:
- Normalsatz (8,1 %) gilt für die meisten steuerbaren Leistungen.
- Reduzierter Satz (2,6 %) umfasst Lebensmittel, Medikamente und Zeitungen.
- Sondersatz (3,8 %) ist auf Beherbergungsleistungen mit Frühstück beschränkt.
- Saldosteuersatzmethode ist für Unternehmen mit weniger als 5,005 Mio. CHF Umsatz möglich.
- Die 70/30-Regel bestimmt den Steuersatz bei Leistungskombinationen.

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Welche Mehrwertsteuersätze gelten in der Schweiz und wie sind sie anzuwenden?
Effektive Abrechnungsmethode
Grundsätzlich wird die MWST nach der effektiven Abrechnungsmethode abgerechnet (Art. 36 Abs. 1 MWSTG). Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 MWSTG).
Art. 25 MWSTG informiert uns über die geltenden MWST-Sätze bei der Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode, nämlich der reduzierte Satz (2,6%), der Sondersatz (3,8%) und der Normalsatz (8,1%).
Hier finden Sie eine Abbildung der Entwicklung der MWST-Sätze.
Der reduzierte Mehrwertsteuer-Satz kommt zur Anwendung auf der Lieferung folgender Gegenstände:
- Wasser in Leitungen (die Entsorgung vom Abwasser unterliegt der Mehrwertsteuer zum Normalsatz)
- Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (mit Ausnahme alkoholischer Getränke und Lebensmittel im Rahmen gastgewerblicher Leistungen)
- Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 19 LGV
- Zusatzstoffe nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 LGV
- Verarbeitungshilfsstoffe gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 23 LGV
- Aromen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25 LGV
- Nahrungsergänzungsmittel gemäss Art. 1 VNem
- Vieh, Geflügel, Fische und andere Tiere zu Speisezwecken inkl. deren tierärztlichen Behandlung
- Getreide
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
- Medikamente
- gedruckte Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
- elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
- Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften ohne gewerblichen Charakter
- Bodenbearbeitung Bereich der Landwirtschaft
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