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Abrechnung Mehrwertsteuer: Rabatte, Skonti und Co.

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Rabatte, Skonti und andere Entgeltsminderungen verändern die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer. Grundsätzlich gilt das tatsächlich vereinnahmte Entgelt als massgebend. Wird ein Nachlass bereits bei Rechnungsstellung gewährt, wird der reduzierte Betrag direkt als Umsatz deklariert. Bei nachträglichen Minderungen muss der Verkäufer den Umsatz in Ziff. 235 korrigieren, während der Käufer den Vorsteuerabzug in Ziff. 400/405 anpassen muss.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Bemessungsgrundlage ist immer das tatsächlich erhaltene Entgelt.
  • Bei sofortigen Rabatten erfolgt keine Korrektur der Rechnung, sondern die Deklaration des Netto-Betrags in Ziff. 200.
  • Nachträgliche Entgeltsminderungen sind in Ziff. 235 (Verkäufer) und durch Vorsteuerkorrektur in Ziff. 400/405 (Käufer) zu erfassen.
  • Für nachträgliche Minderungen sind Belege wie Gutschriften erforderlich; bei Skonto reicht oft ein interner Vermerk.
  • Debitorenverluste und Rückvergütungen zählen ebenfalls zu den korrigierungspflichtigen Entgeltsminderungen.
24.03.2026 Von: Christoph Drexl
Abrechnung Mehrwertsteuer

Wie sind Rabatte, Skonti und nachträgliche Entgeltsminderungen in der Mehrwertsteuerabrechnung korrekt zu erfassen?

Rabatte, Skonti und andere Preisnachlässe wirken sich direkt auf die Abrechnung Mehrwertsteuer aus. Bei nachträglichen Entgeltsminderungen entstehen oft Unsicherheiten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Entgeltsminderungen korrekt erfassen und welche Auswirkungen sie auf die Abrechnung Mehrwertsteuer haben.

Entgeltminderungen haben Einfluss auf die Abrechnung Mehrwertsteuer 

Gewähren Unternehmen ihren Kunden einen Preisnachlass (z.B. Rabatte oder Skonti), so ist die korrekte mehrwertsteuerliche Handhabung teilweise nicht immer einfach. Insbesondere bei nachträglich gewährten Entgeltsminderungen sind diese aus mehrwertsteuerlicher Sicht sowohl beim Leistungserbringer als auch beim Leistungsempfänger korrekt zu erfassen und in der Abrechnung Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. 

Als Bemessungsgrundlage der Abrechnung Mehrwertsteuer gilt das tatsächlich empfangene Entgelt. Das Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger für den Erhalt einer Leistung aufwendet und erfolgt in der Regel in Form einer Geldzahlung. Zum Entgelt gehört auch der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer entstanden sind und dem Kunden weiterbelastet werden wie beispielweise:

  • Beschaffungs- und Transportkosten (inkl. Zölle)
  • Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind
  • Verpackungskosten
  • Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt
  • Mahngebühren

Die MWST wird auf dem gesamten Entgelt (inkl. Ersatz aller Kosten) erhoben. Gewährt der Leistungserbringer seinem Kunden einen Preisnachlass (Entgeltsminderung), so kann dies Auswirkungen auf die mehrwertsteuerliche Deklaration der Umsätze des Verkäufers sowie auch auf den Vorsteuerabzug des Käufers haben. Als Entgeltsminderungen gelten insbesondere:

Dabei ist der Zeitpunkt dieser Entgeltsminderung für die anzuwendende Deklarationsmethode entscheidend.

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