Debitorenverluste: So schützen Sie sich vor unbezahlten Rechnungen
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Übersicht der Möglichkeiten bei unbezahlten Rechnungen
Oft werden in Verträgen zur Verstärkung und Sicherung einer vertraglich übernommenen Schuldpflicht sog. Sicherungsklauseln eingebaut, die von der Hauptverpflichtung abhängig sind und nur dann geschuldet werden, wenn grundsätzlich die Hauptverpflichtung eingefordert werden könnte. Es sind dies bspw.
- Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR)
- Reuegeld (Art. 158 OR)
- Eigentumsvorbehalt (Art. 8 SchKG und diverse Verordnungen)
- Lohnabzug (Art. 323a OR)
Beim sog. Sicherungsvertrag wird vielfach ein anderes Objekt oder ein/e andere/r Vertragspartner/in (als im Hauptvertrag aufgeführt) zur Sicherung der korrekten Abwicklung des Hauptvertrages hinzugezogen, so z.B. durch
- Grundpfand (Art. 793 ff. ZGB)
- Fahrnispfand (Art. 884 ff. ZGB)
- Pfandrechte an Forderungen und Rechten (Art. 899 ff. ZGB).
Schutz vor Verlusten können jedoch auch weitere, rechtzeitig eingeleitete rechtliche Massnahmen bieten, wie
- Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB)
- Verrechnung (Art. 120 OR)
- Forderungsabtretung oder Zession (Art. 164 ff. OR)
- Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR).
Zu empfehlen ist nebst der Anwendung obiger Sicherungen der Schutz vor finanziellem Verlust vor allem durch eine ordentliche ‹Bewirtschaftung› des Entgeltes, Werklohnes, Honorars, so bspw. durch monatliche oder quartalsweise detaillierte Zwischenrechnungen, durch Aufforderung zur Leistung von Kostenvorschüssen (insbesondere dann, wenn Fremdleistungen vorfinanziert werden müssen) sowie durch ein überwachtes Mahnwesen und zügiges Inkasso. Wenn nötig, wird Betreibung eingeleitet oder der Gerichtsweg beschritten. Der Schutz vor eigenem Verlust muss vor unbegründeter Nachsicht oder gar Nachlässigkeit stehen: Sie sind weder Bank noch Pestalozzi!
Konventionalstrafe
Die Konventionalstrafe dient dazu, eine vertraglich oder statutarisch begründete Schuldpflicht zu verstärken und sie allenfalls sicherzustellen. Es können folgende Konventionalstrafen vereinbart werden:
- Durch Zahlung der Konventionalstrafe kann sich der Leistungspflichtige vom Vertrage einseitig distanzieren. Diese Bedeutung muss ausdrücklich vereinbart werden. Man spricht von exklusiver Konventionalstrafe (OR 160 III).
- Ist der/die Schuldner/in seiner Pflicht nicht nachgekommen, so hat der/die Gläubiger/in das Wahlrecht, entweder die vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin zu verlangen oder die zugesicherte Konventionalstrafe (alternative Konventionalstrafe/OR 160 I).
- Die Parteien können vereinbaren, dass der/die Gläubiger/in sowohl die nachträgliche vertragliche Leistung wie auch die Konventionalstrafe verlangen kann (kumulative Konventionalstrafe). Eine solche Vereinbarung muss ausdrücklich verabredet sein (OR 160 II).
In der Bemessung der Konventionalstrafe sind die Parteien grundsätzlich frei. Übermässig hohe Konventionalstrafen können vom Richter allerdings herabgesetzt werden (Art. 163 Abs. 3 OR).
Reuegeld
Das Reuegeld ist eine im Voraus vertraglich bestimmte Entschädigung für die Geltendmachung des im Vertrag eingestandenen Rücktrittsrechtes, d.h. eine Vertragspartei hat die freie Wahl, den Vertrag zu erfüllen oder von ihm gegen Erlegung des Reuegeldes zurückzutreten.
Ein Reuegeld muss vertraglich begründet werden, sich also aus Abrede oder dann konkludent aus den Absichten der Parteien oder aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Sodann setzt das Reuegeld einen gültigen Hauptvertrag voraus.
Der Unterschied zwischen Reuegeld und Konventionalstrafe liegt darin, dass die Konventionalstrafe der Bestärkung des Vertrages dient, d.h. sie ist geschuldet, wenn eine Vertragspartei ihrer Schuldverpflichtung nicht oder nicht richtig nachkommt. Das Reuegeld ist demgegenüber eine Entschädigung für den Rücktritt vom Vertrag.
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