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Entgeltsminderung: Rabatte und Skonti aus Sicht der MWST

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei Preisnachlässen wie Rabatten oder Skonti ist massgebend, ob diese im Zeitpunkt des Verkaufs gewährt oder erst nachträglich vereinbart werden. Gewährt der Verkäufer einen Rabatt direkt auf der Rechnung, wird das reduzierte Entgelt als Umsatz deklariert und keine Korrektur benötigt. Bei nachträglichen Entgeltsminderungen müssen sowohl der Verkäufer in Ziff. 235 als auch der Käufer im Vorsteuerabzug die Differenz korrigieren, um der tatsächlichen Zahlung gerecht zu werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die MWST-Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich empfangene Entgelt.
  • Direkte Rabatte auf der Rechnung erfordern keine nachträgliche Korrektur.
  • Nachträgliche Minderungen sind in Ziff. 235 (Verkäufer) und im Vorsteuerfeld (Käufer) zu deklarieren.
  • Für Skonti kann auf formelle Gutschriften verzichtet werden, eine handschriftliche Notiz genügt.
04.08.2026 Von: Christoph Drexl, Michel Hürlimann
Entgeltsminderung

Wie sind Rabatte und Skonti mehrwertsteuerlich korrekt zu erfassen?

Gewähren Unternehmen ihren Kunden einen Preisnachlass (z.B. Rabatte oder Skonti), so ist die korrekte mehrwertsteuerliche Handhabung teilweise nicht immer einfach. Insbesondere bei nachträglich gewährten Entgeltsminderungen sind diese aus mehrwertsteuerlicher Sicht sowohl beim Leistungserbringer als auch beim Leistungsempfänger korrekt zu erfassen.

Eine Entgeltminderung hat Einfluss auf die Bemessung der MWST

Als Bemessungsgrundlage der MWST gilt das tatsächlich empfangene Entgelt. Das Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger für den Erhalt einer Leistung aufwendet und erfolgt in der Regel in Form einer Geldzahlung. Zum Entgelt gehört auch der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer entstanden sind und dem Kunden weiterbelastet werden wie beispielweise:

  • Beschaffungs- und Transportkosten (inkl. Zölle)
  • Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind
  • Verpackungskosten
  • Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt
  • Mahngebühren

Die MWST wird auf dem gesamten Entgelt (inkl. Ersatz aller Kosten) erhoben. Gewährt der Leistungserbringer seinem Kunden einen Preisnachlass (Entgeltsminderung), so kann dies Auswirkungen auf die mehrwertsteuerliche Deklaration der Umsätze des Verkäufers sowie auch auf den Vorsteuerabzug des Käufers haben. Als Entgeltsminderungen gelten insbesondere:

  • Rabatte
  • Skonti
  • Debitorenverluste
  • Umsatzboni
  • Rückvergütungen (z.B. bei Mängeln)

Dabei ist der Zeitpunkt dieser Entgeltsminderung für die anzuwendende Deklarationsmethode entscheidend.

Entgeltsminderung im Zeitpunkt des Verkaufs

Wird eine Entgeltsminderung bereits im Zeitpunkt des Verkaufs gewährt, so wird dies üblicherweise in der Rechnung berücksichtigt. Der Käufer bezahlt direkt den in der Rechnung ausgewiesenen reduzierten Betrag. Das erhaltene Entgelt stimmt mit dem Rechnungsbetrag überein und es kommt zu keiner nachträglichen Anpassung des Entgelts.

In diesem Fall kann das reduzierte Entgelt direkt in Ziff. 200 als Umsatz in der MWST Abrechnung deklariert werden. Die Rechnung muss nicht korrigiert werden, da sie die Entgeltsminderung bereits berücksichtigt und daher korrekt ausgestellt wurde. Als Folge davon braucht der Käufer auch keine Korrektur seines Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

Ein steuerpflichtiger Sportartikel-Händler (Abrechnungsmethode: effektiv und nach vereinbartem Entgelt) gewährt auf das gesamte Wintersortiment einen Rabatt von 40%. Ein Privatkunde kauft ein paar Ski im Wert von CHF 1000.– (Normalpreis inkl. MWST) und bezahlt nach Abzug des Rabatts noch einen Betrag von CHF 600.– (inkl. MWST) an den Händler. Der Händler deklariert den reduzierten Nettoumsatz über CHF 557.15 in Ziff. 200 der MWST Abrechnung. Eine Deklaration in Ziff. 235 (Entgeltsminderungen) ist in diesem Fall hinfällig. Der Händler ist aber frei, in Ziff. 200 den Normalpreis und den gewährten Rabatt in Ziff. 235 zu deklarieren. Als nichtsteuerpflichtige Person ist der Käufer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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