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Umsatz- und Vorsteuerabstimmung: Zentrale Punkte

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine vollständige Umsatz- und Vorsteuerabstimmung ist für Mehrwertsteuerpflichtige zwingend erforderlich, um Fehler in den Deklarationen aufzudecken und die Verbuchungsqualität zu sichern. Der Prozess erfordert einen stufenweisen Abgleich zwischen den eingereichten MWST-Abrechnungen und den Zahlen der Bilanz sowie der Erfolgsrechnung. Wird dieser Abgleich nicht fristgerecht und vollständig durchgeführt, drohen Busse wegen Steuerhinterziehung sowie Nachzahlungen mit Verzugszinsen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Abstimmung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von 180 Tagen nach Geschäftsjahresende erfolgen.
  • Ein reiner Totalvergleich der Deklarationen reicht nicht aus; eine Überleitung in die Bilanz und Erfolgsrechnung ist zwingend.
  • Fehler müssen binnen weiterer 60 Tage durch eine Berichtigungsabrechnung korrigiert werden.
  • Automatisierungslösungen wie ETL-Tools reduzieren den manuellen Aufwand und minimieren Zuordnungsfehler.
  • Bei ausländischen Betriebsstätten sind die Ergebnisse gemäss Dual-Entity-Prinzip vor der Abstimmung zu eliminieren.
13.01.2002 Von: Marc Oliver Müller, Thomas Patt
Umsatz- und Vorsteuerabstimmung

Wie führe ich eine korrekte Umsatz- und Vorsteuerabstimmung durch und vermeide Steuerstrafen?

Eine vollständige Umsatz- und Vorsteuerabstimmung bewirkt Sicherheit, ist aber mit einem entsprechenden Aufwand verbunden. Dieser kann mit dem Beizug von Automationslösungen verringert werden.

Umsatz- und Vorsteuerabstimmung

Mehrwertsteuerpflichtige haben im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Abstimmung der Umsätze zum handelsrechtlichen Abschlusstestat vorzunehmen. Bei der Abrechnung nach der effektiven Methode sind zudem auch die Vorsteuern abzustimmen (Art. 128 Abs. 2 und 3 MWSTV). Die Abstimmung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und dient der Aufdeckung möglicher Fehl-, Unter- oder Überdeklarationen. Die Erstellung einer vollständigen Abstimmung ist ein zeitaufwendiger Prozess. Sie dient den Unternehmen jedoch auch zu eigenen Kontroll- und Optimierungszwecken. Folglich kann die Abstimmung auch zur Überprüfung der Verbuchungsqualität und der Steuercodierung genutzt werden.

Die Jahresabstimmungen sind innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahrs zu erstellen. Allfällig festgestellte Fehler und Mängel sind binnen weiterer 60 Tage gegenüber der ESTV durch Einreichung einer Berichtigungsabrechnung zu korrigieren (Art. 72 MWSTG). Solche «Mängel» können auch aus Buchungen resultieren, welche im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses seitens der Revisionsstelle verlangt werden und in der MWST-Abrechnung noch nicht deklariert wurden. Diese Frist zur Einreichung der Berichtigungsabrechnung ist nicht verlängerbar. Erstellt der Mehrwertsteuerpflichtige die erforderlichen Jahresabstimmungen nicht fristgerecht und bleiben deshalb Fehler bzw. Mängel in den Abrechnungen der zurückliegenden Steuerperiode unentdeckt, kann die Steuerverwaltung dieses Vergehen als Steuerhinterziehung qualifizieren und mit einer Busse bestrafen (Art. 96 i.V.m. Art. 98 MWSTG).

 

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