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Umsatz- und Vorsteuerabstimmung: Zentrale Punkte

Eine vollständige Umsatz- und Vorsteuerabstimmung bewirkt Sicherheit, ist aber mit einem entsprechenden Aufwand verbunden. Dieser kann mit dem Beizug von Automationslösungen verringert werden.

21.07.2022 Von: Marc Oliver Müller, Thomas Patt
Umsatz- und Vorsteuerabstimmung

Umsatz- und Vorsteuerabstimmung

Mehrwertsteuerpflichtige haben im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Abstimmung der Umsätze zum handelsrechtlichen Abschlusstestat vorzunehmen. Bei der Abrechnung nach der effektiven Methode sind zudem auch die Vorsteuern abzustimmen (Art. 128 Abs. 2 und 3 MWSTV). Die Abstimmung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und dient der Aufdeckung möglicher Fehl-, Unter- oder Überdeklarationen. Die Erstellung einer vollständigen Abstimmung ist ein zeitaufwendiger Prozess. Sie dient den Unternehmen jedoch auch zu eigenen Kontroll- und Optimierungszwecken. Folglich kann die Abstimmung auch zur Überprüfung der Verbuchungsqualität und der Steuercodierung genutzt werden.

Die Jahresabstimmungen sind innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahrs zu erstellen. Allfällig festgestellte Fehler und Mängel sind binnen weiterer 60 Tage gegenüber der ESTV durch Einreichung einer Berichtigungsabrechnung zu korrigieren (Art. 72 MWSTG). Solche «Mängel» können auch aus Buchungen resultieren, welche im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses seitens der Revisionsstelle verlangt werden und in der MWST-Abrechnung noch nicht deklariert wurden. Diese Frist zur Einreichung der Berichtigungsabrechnung ist nicht verlängerbar. Erstellt der Mehrwertsteuerpflichtige die erforderlichen Jahresabstimmungen nicht fristgerecht und bleiben deshalb Fehler bzw. Mängel in den Abrechnungen der zurückliegenden Steuerperiode unentdeckt, kann die Steuerverwaltung dieses Vergehen als Steuerhinterziehung qualifizieren und mit einer Busse bestrafen (Art. 96 i.V.m. Art. 98 MWSTG).

Mit der Einreichung der letzten MWST-Abrechnung für die Steuerperiode 2021 bis zum 28. Februar 2022 sind noch nicht alle notwendigen Compliance-Aufgaben für die zurückliegende Steuerperiode erledigt. Sofern nicht bereits erfolgt, muss noch die Umsatz- und Vorsteuerabstimmung erstellt werden. Unvollständige Abstimmungen führen zu Risiken.

Den Abstimmungsarbeiten der Steuerperiode 2021 ist aufgrund der ausserordentliche Lage infolge von COVID-19 besondere Bedeutung zuzumessen. Bund, Kantone sowie «Private» haben zur Stärkung der Wirtschaft verschiedene Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen eingeleitet. Diese Massnahmen können sich auf die Mehrwertsteuer auswirken. Aufgrund dessen sind sämtliche damit verbundenen Sachverhalte hinsichtlich deren MWST-Auswirkungen zu analysieren. Insbesondere bei Geldflüssen der öffentlichen Hand ist dahingehend zu prüfen, ob der Geldfluss ohne Gegenleistung erfolgt und ein Nicht-Entgeht darstellt oder als Entgelt für eine Leistung qualifiziert. Im Fall von Subventionen, welche in der MWST-Abrechnung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 900» zu deklarieren sind, ist zudem die Vornahme einer Vorsteuerkürzung erforderlich. Nicht zu einer Vorsteuerkürzung führen hingegen beispielsweise Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen. Sie sind in der MWST-Abrechnung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» zu deklarieren. Bei weiteren Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand ist im Einzelfall eine Prüfung im obgenannten Sinne vorzunehmen. Zu diesem Zweck verweisen wir auf die Webseite «Massnahmen aufgrund des Coronavirus»1 der ESTV sowie auf die fortlaufend angepassten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos2, in welchen die ESTV ihre generell geltende Praxis publiziert und festhält.

Im Rahmen der Abstimmung ist zudem zu prüfen, ob die Umsätze in den MWST-Abrechnungen in den richtigen Deklarationsziffern gemeldet wurden. Durchlaufposten, Nicht-Entgelte etc. werden oftmals fälschlicherweise in den Deklarationsziffern 200 ff. als Umsatz deklariert. Sie werden zwar in der Regel wieder in Abzug gebracht und somit nicht direkt in die Bemessung der Steuerschuld mit einbezogen. Viele Mehrwertsteuerpflichtige vergessen jedoch, dass der in Deklarationsziffer 200 gemeldete Umsatz für die Bemessung der Radio und Fernsehen «RTVG-Abgabe» herangezogen wird. Werden auch Nicht-Entgelte in der Deklarationsziffer 200 gemeldet, kann dies einen höheren RTVG-Abgabebetrag bewirken. Insbesondere aufgrund der per 1. Januar 2021 eingeführten verfeinerten Tarifstufen3, sollte die korrekte Deklaration auch unter dem Aspekt der RTVG-Abgabe genauer betrachtet werden, um zu hohe Abgaben zu vermeiden.

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