Bezugsteuer Schweiz: Steuerpflicht von Unternehmen & Privatpersonen
Inhalt
- Wann schuldet man in der Schweiz Bezugsteuer und wie wird sie deklariert?
- Einleitung zum Thema Bezugsteuer Schweiz
- Welche Leistungen unterliegen der Bezugsteuer?
- Datenträger ohne Marktwert
- Lieferungen an unbeweglichen Gegenständen (Immobilien)
- Lieferung von Elektrizität, Gas und Fernwärme
- Wer unterliegt der Bezugsteuer Schweiz?
- Deklaration in der MWST-Abrechnung
- Fazit Bezugsteuer Schweiz
- FAQ: Bezugsteuer Schweiz
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Bezugsteuer in der Schweiz verlagert die Mehrwertsteuerpflicht vom ausländischen Leistungserbringer auf den inländischen Leistungsempfänger. Dies gilt für Dienstleistungen, bestimmte Datenträger, Lieferungen an unbewegliche Gegenstände sowie Energie, wenn der Anbieter nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist. Sowohl MWST-pflichtige Unternehmen als auch Privatpersonen können betroffen sein, sobald die jährliche Schwelle von CHF 10'000.– überschritten wird.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Steuerpflicht liegt beim Empfänger der Leistung in der Schweiz.
- Ausländische Dienstleister müssen sich nicht registrieren, wenn die Bezugsteuer greift.
- Privatpersonen sind ab einem Jahresbezug von CHF 10'000.– meldepflichtig.
- Unternehmen deklariert die Steuer in der MWST-Abrechnung (Ziff. 381/382).
- Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Leistung unternehmerisch genutzt wird.

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Wann schuldet man in der Schweiz Bezugsteuer und wie wird sie deklariert?
Einleitung zum Thema Bezugsteuer Schweiz
Die Bezugsteuer Schweiz ist neben der Inland- und der Einfuhrsteuer die dritte Erscheinungsform der Schweizer Mehrwertsteuer (MWST). Anstelle des Leistungserbringers schuldet der Leistungsempfänger die MWST. Die Besonderheit bei der Bezugsteuer ist, dass diese nicht nur durch Unternehmen, sondern gegebenenfalls auch durch Privatpersonen abzuführen ist.
Grundsätzlich ist der/die Leistungserbringer/-in für die Abrechnung und Bezahlung der MWST verantwortlich. Vor diesem Hintergrund müssten sich folglich alle ausländischen Dienstleistungserbringer, die in der Schweiz steuerpflichtige Leistungen erbringen und die weltweite Umsatzgrenze von CHF 100 000.– pro Jahr überschreiten, in der Schweiz für MWST-Zwecke registrieren lassen. Um den damit verbundenen administrativen Mehraufwand für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sowie die ausländischen Unternehmen gering zu halten, wurde die Bezugsteuer eingeführt. Bei der Bezugsteuer kommt es zu einer Verlagerung der Steuerpflicht vom Leistungserbringer zum Leistungsempfänger.
Welche Leistungen unterliegen der Bezugsteuer?
Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Leistungserbringern unterliegen der Bezugsteuer, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Dienstleistung unterliegt dem Empfängerortprinzip gemäss Art.8 Abs.1 MWSTG, z.B. Administrations- und Beratungsleistungen.
- Der Ort der Dienstleistung liegt im Inland (d.h. der Empfänger der Leistung ist in der Schweiz ansässig oder wohnhaft).
- Die Dienstleistung ist nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit.
- Der Dienstleistungserbringer ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist.
- Es handelt sich nicht um Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen, welche an Privatpersonen (d.h. nicht steuerpflichtige Empfänger) erbracht werden.
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