Elektronische Dienstleistung: MWST-Klassifizierung solcher Angebote
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Elektronische Dienstleistungen an Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige
Die EU-Richtlinie 2006/112/EG («MWST-Richtlinie») wurde durch die EU-Richtlinie 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 in Bezug auf elektronische Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen geändert.
Unter elektronische Dienstleistungen fallen Telekommunikations-, Radio-/Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie weitere elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wie das Bereitstellen von Websites, Webhosting, die Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, das Bereitstellen von Datenbanken, Bildern, Texten, Musik, Filmen, Schriften, und das Erbringen von Fernunterrichtsleistungen. Die elektronischen Dienstleistungen sind am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers steuerbar.
Der steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger in der EU rechnet die Steuer unter «Reverse Charge» in seiner MWST-Abrechnung ab. Die so deklarierten Dienstleistungen kann er in der gleichen MWST-Abrechnung im Rahmen seiner Quote als Vorsteuern geltend machen. Somit entfällt bei Erbringung von elektronischen Dienstleistungen an Steuerpflichtige die MWST-Registrierung des Dienstleistungserbringers im Land des EU-Dienstleistungsempfängers.
Nichtsteuerpflichtige sind Privatpersonen und öffentliche Einrichtungen, insoweit die Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Gewalt erfolgt und steuerbefreite Tätigkeiten betrifft, welche dem Gemeinwohl dienen und daher von der MWST befreit resp. ausgenommen sind (z.B. Heilbehandlungen, Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung).
Ansässigkeit oder Aufenthalt in mehreren EU-Staaten
Wird eine elektronische Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, so wird die elektronische Dienstleistung am Ort besteuert, welcher am ehesten den Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet.
In der Durchführungsverordnung 282/2011 wird festgehalten, dass es für einen in einem anderen Staat ansässigen Steuerpflichtigen sehr aufwendig sein kann, zwei einander nicht widersprechende Beweismittel für die Ansässigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtsteuerpflichtigen in einem anderen EU-Staat zu erbringen.
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