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Konsignationslager: Änderungen beim beliebten Modell

Das Zurverfügungstellen von Waren beim Erstabnehmer ist sehr beliebt, da dies liquiditätsschonend für den Kunden die Lieferzeit verkürzt. Während das Konsignationslager von einem Ausländer in der Schweiz einfach zu bewerkstelligen ist, birgt der Artikel 17a der EU-MWSTSYSTRL einige Stolpersteine.

03.03.2022 Von: Marianne Esther Meier
Konsignationslager

Konsignationslager: Call-off Stock, Consignment Stock

In der Maschinen- und Autoindustrie ist es üblich, dass die Lieferanten beim Kunden ein Lager anlegen, um die Lieferzeit zu verkürzen. Aber auch Händler haben häufig ein Lager bei sich, wollen aber aus Liquiditätsgründen die Waren erst beim Verkauf an den Endkunden bezahlen.

Bei einem Call-off Stock werden die Waren vom Lieferanten direkt in das Lager vom Kunden gesandt. Die Verfügungsgewalt geht hiermit auf den Kunden über, obwohl noch kein Eigentumsübergang stattgefunden hat.

Bei einem Consignment Stock verbringt der Lieferant die Waren in ein eigenes Lager, aus welchem üblicherweise auch mehrere Kunden beliefert werden. Bei einem Consignement Stock verbleiben sowohl das Eigentum als auch die Verfügungsgewalt beim Lieferanten. Werden mehrere Kunden aus dem Consignment Stock beliefert, so steht bei Versand/Beförderung der Waren der Empfänger nicht fest. Daher sind die unten beschriebenen Vereinfachungen sowohl in der Schweiz als auch in der EU nicht anwendbar. Der Lieferant muss sich somit zum Zwecke der Mehrwertsteuer resp. Umsatzsteuer im Land des Lagers registrieren lassen.

Da auch bei einem Call-off Stock die Waren erst bei Eigentumsübergang als geliefert gelten, ist grundsätzlich der Lieferant verpflichtet, sich im Empfängerland zum Zwecke der Mehrwertsteuer (MWST) oder Umsatzsteuer (UST) registrieren zu lassen. Die Schweiz kennt schon seit einiger Zeit die Vereinfachung für Konsignationslager «Call-off Stock».

In der EU wurde nun mit dem Artikel 17a der EU-MWSTSYSTRL die Grundlage für ein EU-weites System für Call-off Stock geschaffen. Massgebend für die Behandlung der Call-off Stock ist aber die Umsetzung in den einzelnen Ländergesetzen.

Lager einer ausländischen Unternehmung in der Schweiz

Art. 4 MWSTV ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft und regelt die Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland. Sofern beim Import der Lieferungsempfänger und das zu entrichtende Entgelt feststehen, so gilt der Ort der Lieferung im Ausland, sofern sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Demzufolge führt das Geschäft zwischen dem Lieferanten und dem Käufer (CH-K) des ab dem Lager gelieferten Gegenstands zur Einfuhr. In der Zollanmeldung wird CH-K sowohl als Empfänger als auch als Importeur aufgeführt. Die Einfuhrsteuer wird auf dem von CH-K geschuldeten Wert berechnet. Obwohl das Eigentum noch nicht übergegangen ist, kann demzufolge CH-K die Einfuhrsteuern als Vorsteuern geltend machen.

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