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Anlagebau: Steuerpflicht für grenzüberschreitende Anlagebauten

Wird eine Maschine erstmals vor Ort zusammengebaut oder in eine Produktionsstrasse eingebaut, ist in der Regel die Erfassung als Steuerpflichtiger im Land des Kunden notwendig. Eine falsche Abwicklung kann zu nicht rückforderbaren Mehrwertsteuern oder zur Nachforderung von Umsatzsteuern führen.

12.10.2021 Von: Marianne Esther Meier
Anlagebau

Lieferung einer Maschine mit untergeordneter Montageleistung

Das MWSTG1 sowie die EU-MWSTRL2 sprechen von einer Warenlieferung, wenn die Maschine fertig erstellt, als Ganzes geliefert, am Ort des Kunden vom Lieferanten aber nicht montiert wird. Wird die Maschine nur für den Transport zerlegt und beim Kunden wieder zusammengebaut, so stellt das immer noch eine Warenlieferung dar. Warenlieferungen sind grundsätzlich an dem Ort steuerbar, an dem die Beförderung resp. Versendung beginnt.

Wird eine Maschine aus der Schweiz (CH) in die EU geliefert, so gilt der Lieferant grundsätzlich als Exporteur und der Kunde als Importeur. Dieser Grundsatz gilt nicht bei vereinbarten EXW- oder DDP-Incoterm®-2010-Vertragsbedingungen. Wird der Incoterm ®2010 DDP verwendet, so verschiebt sich der Ort der Lieferung ins Empfängerland, und der Lieferant gilt als Importeur der Maschine. Die Erfassung als Steuerpflichtiger sowie die Rechnungsstellung mit EU-UST sind notwendig. Bei Verwendung des Incoterm®2010 EXW gilt als Ort der Lieferung die Schweiz, und der ausländische Kunde gilt als Exporteur.

Verkauft ein CH-Unternehmen (CH-Co) eine Maschine an ein EU-Unternehmen (EU-Co), so ist für die MWST resp. UST nicht der Sitz der Unternehmen massgebend, sondern die physische Lieferung. Liefert die CH-Co eine Maschine an DE-Co ohne oder mit geringfügiger Montage, wobei die Maschine aus Österreich bezogen wird, so entsteht, falls das Lager in AT der CH-Co gehört und CH-Co in AT als Steuerpflichtige erfasst ist, eine UST-befreite innergemeinschaftliche Lieferung. Verkauft ein Lieferant die Maschine ab seinem Lager in AT, so entsteht ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, welches eine EU-UST-Registrierung von CH-Co notwendig macht.

Verkauft eine EU-Co eine Maschine ohne Montage oder mit untergeordneter Montage in die Schweiz, so gilt die EU-Co grundsätzlich als Exporteur und die CH-Co als Importeur. CH-Co kann die bezahlte Einfuhrsteuer bei Vorliegen von korrekten Belegen in der MWST-Abrechnung geltend machen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Incoterm®2010 EXW und DDP nicht verwendet werden. Bei Verwendung des Incoterm®2010 EXW müsste CH-Co als Exporteur aus der EU auftreten, was aufgrund der fehlenden EORI-Nummer nicht möglich ist. Beim Incoterm® DDP «Delivery Duty Paid» wird der Lieferant zum Importeur und liefert somit innerhalb der Schweiz mit MWST.

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