Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Voraussetzungen und Funktion
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Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt immer dann vor, wenn ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet wird. In dieser Konstellation sind jeweils Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt, und der Beginn und das Ende der Beförderung resp. Versendung liegen demnach in zwei verschiedenen Ländern. Abzugrenzen ist das innergemeinschaftliche Reihengeschäft von der Inlandslieferung. Sind zwar Unternehmen von verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt, wird der Gegenstand aber nur innerhalb eines Mitgliedstaats befördert resp. versendet, liegt eine Inlandslieferung im entsprechenden Mitgliedstaat vor.
Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft
Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht vier Voraussetzungen vor, welche erfüllt sein müssen, damit ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegt:
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Genau drei Unternehmen (Lieferant, erster und zweiter Abnehmer) schliessen ein Geschäft ab, wobei der Gegenstand vom Lieferanten direkt an den zweiten Abnehmer geliefert wird.
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Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein und sollten in diesen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erfasst sein.
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Der Gegenstand wird von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert resp. versendet.
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Der Gegenstand wird entweder durch den Lieferanten oder den ersten Abnehmer an den zweiten Abnehmer geliefert.
Funktion des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft dient primär als umsatzsteuerliche Vereinfachungsregel für den ersten Abnehmer. Grundsätzlich führt der Erwerb der Ware beim ersten Abnehmer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland, und es entsteht somit eine steuerpflichtige Inlandslieferung. Dies würde dazu führen, dass der erste Abnehmer im entsprechenden Bestimmungsland Umsatzsteuer abführen und sich dort somit steuerlich registrieren müsste. Die Vereinfachung bezweckt, dass die Steuerschuld für die Inlandslieferung vom ersten Abnehmer auf den zweiten Abnehmer übertragen wird, welcher im Bestimmungsland registriert ist. Der erste Abnehmer erspart sich nun mit dieser Vereinfachung die Registrierung im Bestimmungsland.
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Besonderheiten bei der Rechnungsstellung und Nachweispflichten
Bei der Rechnungsstellung für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft sind einige Besonderheiten zu beachten. Des Weiteren gilt es verschiedene Nachweispflichten zu erfüllen:
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Der erste Abnehmer hat dem zweiten Abnehmer eine Rechnung zu stellen, aus welcher klar hervorgeht, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt.
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Die vom ersten Abnehmer an den zweiten Abnehmer gestellte Rechnung muss klar hervorheben, dass die Steuerschuld auf den zweiten Abnehmer überwälzt wird.
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Die Rechnung muss die UID-Nummer vom ersten und zweiten Abnehmer beinhalten.
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Der Lieferant muss gegenüber dem ersten Abnehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erbringen.
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Der erste Abnehmer hat mithilfe der UID-Nummer des zweiten Abnehmers zu prüfen, ob es sich bei Letzterem tatsächlich um ein Unternehmen handelt.
Beispiel
Die Möbel AG ist in Deutschland ansässig und bestellt beim in Schweden ansässigen Matratzenhersteller Sova AS diverse Matratzen und lässt diese direkt an ihr dänisches Möbelhaus liefern.
Im vorliegenden Fall sind alle obigen Voraussetzungen erfüllt, und es liegt somit ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. Das innergemeinschaftliche Dreiecksverhältnis würde weiterhin bestehen, wenn die Möbel AG die Matratzen bei der Sova AS abholt und selbst an das dänische Möbelhaus liefert. Holt jedoch das dänische Möbelhaus die Matratzen direkt bei der Sova AS ab, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksverhältnis vor. Hier wären dann die allgemeinen Grundsätze des Reihengeschäfts nach deutschem Umsatzsteuerrecht anwendbar.
Fazit
Mittels Regelung für innergemeinschaftliche Dreiecksverhältnisse hat gerade Deutschland eine Vereinfachung für die innergemeinschaftlichen Reihengeschäfte innerhalb der EU geschaffen. Nichtsdestotrotz ist es jeweils wichtig, die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen. Durch die in Deutschland geschaffene Regelung wird der Verwaltungsaufwand für den ersten Abnehmer massiv reduziert, wobei dieser ebenfalls die Anforderungen an die Rechnungsstellung und die Nachweispflichten zu beachten hat.