Böse Überraschung
Der Anruf aus dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO kam unerwartet. «Ihre Sendung nach Syrien wurde gestoppt, wir möchten die Einhaltung der Exportkontroll-Vorschriften
überprüfen», erfuhr ein Exporteur am Telefon. Gleichzeitig erhielt er vom SECO eine lange Liste von Fragen. Diese bezogen sich v.a. auf zwei Themen:
- Hatte der Exporteur seine Pflichten erfüllt und alle notwendigen Punkte bezüglich der gelieferten Güter abgeklärt?
- Durfte die fragliche Sendung überhaupt nach Syrien ausgeliefert werden, wegen der bestehenden Sanktionsmassnahmen?
Die Exportkontrolle, vielen Unternehmen nur als Begriff bekannt, erhielt damit plötzlich ein Gesicht. Denn die fraglichen Güter wurden unter einer Zolltarifnummer angemeldet,
die möglicherweise auch Dual-Use-Güter umfasst, und die Lieferung erfolgte in ein sanktioniertes Bestimmungsland. Der Exporteur hatte die Ausfuhr jedoch ganz normal im e-dec-Export-Verfahren angemeldet und sie als «bewilligungsfrei gemäss Deklarant» deklariert. Eine Exportzollanmeldung, welche vom SECO in diesem Fall überprüft wurde.
Exportkontrolle: Güter mit zwei Gesichtern
Dual-Use-Güter können nicht nur für zivile, sondern auch für militärische Zwecke verwendet werden, sofern diese den entsprechenden Bestimmungen unterliegen. Je nach Eigenschaft oder nach technischen Spezifikationen besteht für diese Produkte eine Bewilligungspfl icht beim Export. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind in der Güterkontrollverordnung festgehalten.
«Dual Use»-Produkte werden vom SECO in den Güterkontrolllisten publiziert, und jeder Exporteur ist verpflichtet, den Abgleich zwischen seinen Exportgütern mit der Güterkontrollliste vorzunehmen. Falls ein Produkt den Bestimmungen der Güterlisten entspricht, braucht es für den Export, egal, in welches Bestimmungsland, eine Ausfuhrbewilligung.
Bei welchen Ländern ist besondere Vorsicht geboten? – länderspezifische Sanktionsmassnahmen prüfen
Es bestehen diverse länderspezifische Sanktionsmassnahmen, in welchen geregelt wird, welche Finanz- und Handelsbeschränkungen für das Lieferland beachtet werden müssen. In diesem Fall wurde die Lieferung nach Syrien angemeldet. Für dieses Land bestehen Sanktionsmassnahmen, welche oft in Kombination mit den gelieferten Gütern und dem Bestimmungsland publiziert werden. Bei jeder Lieferung in ein sanktioniertes Land müssen zusätzlich zu der Dual-Use-Güterprüfung noch die Sanktionsmassnahmen beachtet werden.
Ist der Geschäftspartner auf einer Blacklist vermerkt?
Als weiterer Teilschritt der Exportkontrolle müssen die involvierten Geschäftsparteien auf Einträge in den internationalen Sanktionslisten geprüft werden. Dies geschieht bei vielen Firmen durch eine regelmässige und oft automatisierte Sanktionslistenprüfung aller Adressdaten.
Präzise Fragen
Diese Abklärungen sind zentrale Voraussetzungfür den rechtskonformen Export der Güter. Sie müssen deshalb seriös angegangen und dokumentiert werden. Denn im Zweifelsfall muss der Exporteur rasch und überzeugend beweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. Das zeigt der Fragenkatalog, welcher dem Exporteur vom SECO zugestellt wurde:
- Wurde die geplante und deklarierte Ausfuhr durch den Ausführer und den Spediteur auf Bewilligungspflichten und Beschränkungen im Rahmen der Güterkontrollverordnung und der Syrien-Sanktionsverordnung überprüft?
- Wurden durch den Ausführer und den Spediteur die involvierten Geschäftsparteien auf Listungen durch die schweizerischen Massnahmen überprüft?
- Ist der Empfänger der Güter in Syrien von den schweizerischen Sanktionen erfasst?
- Sind die involvierten Banken von den Sanktionsmassnahmen betroffen?
- Wurden die Güter dahin gehend geprüft, ob diese von den Güterkontrolllisten der Anhänge zur Güterkontrollverordnung erfasst sind und ob diese Güter von den Anhängen
zur Syrien-Sanktionsverordnung gelistet sind? - Welches ist der Endverwendungszweck in Syrien?
- Wer ist der tatsächliche Endempfänger dieser Güter?
- Handelt es sich um Güter mit Schweizer Ursprung, oder sind auch Güter mit ausländischem Ursprung Teil dieser Ausfuhr?
- Liegen für die ausländischen Güter Genehmigungen der Lieferländer für Syrien vor?
- Kann der Ausführer eine militärische Verwendung ausschliessen?
Rettende Vorarbeit
Solche Fragen lassen sich von den Exportkontrollverantwortlichen nur in nützlicher Frist beantworten, wenn die Exportkontrolle im Unternehmen ernst genommen und zuverlässig dokumentiert wird. Bei unserem Exporteur ist dies der Fall. Er hat bei seiner Antwort unter anderem ein Protokoll der Sanktionslistenprüfung mitgeschickt. Damit konnte er beweisen, dass man vor dem Versand den tatsächlichen Empfänger der Sendung in Syrien überprüft hatte. Auch die übrigen Abklärungen konnten sofort und mit soliden Belegen dokumentiert werden.
TIPP
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Schärfere Gangart
Die Exportkontrolle wird die einheimische Industrie noch lange begleiten und tendenziell eher schärfer ausfallen. Insbesondere die internationalen Sanktionsmassnahmen gegen
einzelne Länder (Sanktionen, Embargos) und die protektionistische Wende im Welthandel (US-Strafzölle) betreffen viele Schweizer Unternehmen. Zudem ist eine strengere Gangart
festzustellen: Das SECO sensibilisiert die Spediteure und Exporteure mit informativen Rundschreiben, und wir werden häufiger kontaktiert, in Fällen wie diesen, wenn eine Sendung
gestoppt wurde. Das Thema wurde in der Vergangenheit beivielen Firmen vernachlässigt und sollte aufgearbeitetwerden, bevor die ersten Rückfragender Behörden kommen. Wer die Fragen bei einersolchen Überprüfung nicht sofort oder nurnach mehreren Anläufen beantworten kann, gerät rasch in den Verdacht, in diesem Bereich nicht fit zu sein. Im schlimmsten Fall kann dasSECO einen generellen Exportstopp verhängenund die erneuten Ausfuhren erst nach aufwendigenVerbesserungsmassnahmen gestatten.
Gute Wende
Unser Exporteur hätte sich aufgrund der gestoppten Sendung also viel Ärger und Umtriebe einhandeln können. Zum Glück war dies nicht der Fall: Innerhalb von 24 Stunden
konnte die Firma deshalb sämtliche verlangten Antworten und Unterlagen liefern, und die Sendung wurde sofort freigegeben. Unser Exporteur erhielt zudem einen zweiten Anruf aus dem SECO: «Sie haben alles vorbildlich dokumentiert. Wir gratulieren.»
Wie dieser Fall aus der Praxis zeigt, sollten Unternehmen deshalb nicht warten, bis sie vom SECO kontaktiert werden. Die Pflichten als Exporteur müssen genau abgeklärt und erfüllt werden. Wer die entsprechenden Vorschriften, unter anderem die Güterkontrollverordnung sowie länderspezifi schen Sanktionsmassnahmen und Adressprüfungen, einhält, kann jederzeit rechtskonform exportieren.