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Exportkontrolle: Wie Sie darauf vorbereitet sind

Ein Anruf der Exportkontrolle, vielen Unternehmen nur als Begriff bekannt, kann plötzlich erfolgen. Unternehmen sollen nicht warten, bis sie kontaktiert werden. Die Pflichten als Exporteur müssen bereits im Vorfeld genau abgeklärt und erfüllt werden.

20.09.2021 Von: Lea Derendinger
Exportkontrolle

Böse Überraschung

Der Anruf aus dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO kam unerwartet. «Ihre Sendung nach Syrien wurde gestoppt, wir möchten die Einhaltung der Exportkontroll-Vorschriften überprüfen», erfuhr einer unserer Kunden am Telefon.

Gleichzeitig erhielt er vom SECO eine lange Liste von Fragen. Diese bezogen sich vor allem auf zwei Themen.

  1. Hatte der Exporteur seine Pflichten erfüllt und alle notwendigen Punkte bezüglich der gelieferten Güter abgeklärt?
  2. Durfte die fragliche Sendung wegen den bestehenden Sanktionsmassnahmen überhaupt nach Syrien ausgeliefert werden?

Die Exportkontrolle, vielen Unternehmen nur als Begriff bekannt, erhielt damit plötzlich ein Gesicht. Denn die fraglichen Güter wurden unter einer Zolltarifnummer angemeldet, die möglicherweise auch Dual-Use Güter umfasst und die Lieferung erfolgte in ein sanktioniertes Bestimmungsland. Unser Kunde hatte die Ausfuhr jedoch ganz normal im e-dec Export Verfahren angemeldet und sie bei der Frage nach der Bewilligungspflicht als «bewilligungsfrei gemäss Deklarant» deklariert. Eine Ausfuhrzollanmeldung, welche vom SECO in diesem Fall überprüft wurde.

Exportkontrolle: Güter mit zwei Gesichtern

Dual-Use Güter können nicht nur für zivile, sondern auch für militärische Zwecke verwendet werden, sofern diese den entsprechenden Bestimmungen unterliegen. Je nach Eigenschaft oder nach technischen Spezifikationen besteht für diese Produkte eine Bewilligungspflicht beim Export. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind in der Güterkontrollverordnung festgehalten.

«Dual Use»-Produkte werden vom SECO in den Güterkontrolllisten publiziert und jeder Exporteur ist verpflichtet, den Abgleich zwischen seinen Exportgütern mit der Güterkontrollliste vorzunehmen. Falls ein Produkt den Bestimmungen der Güterlisten entspricht, braucht es für den Export, egal in welches Bestimmungsland, eine Ausfuhrbewilligung.

Bei welchen Ländern ist besondere Vorsicht geboten? – Länderspezifische Sanktionsmassnahmen prüfen

Es bestehen diverse länderspezifische Sanktionsmassnahmen, in welchen geregelt wird, welche Finanz- und Handelsbeschränkungen für das Lieferland beachtet werden müssen. In diesem Praxisbeispiel wurde die Lieferung nach Syrien angemeldet. Für dieses Land bestehen Sanktionsmassnahmen, welche oft in Kombination mit den gelieferten Gütern und dem Bestimmungsland publiziert werden. Bei jeder Lieferung in ein sanktioniertes Land müssen zusätzlich zu der Dual-Use-Güterprüfung noch die Sanktionsmassnahmen beachtet werden.

Ist der Geschäftspartner auf einer Blacklist vermerkt?

Als weiterer Teilschritt der Exportkontrolle müssen die involvierten Geschäftsparteien auf Einträge in den internationalen Sanktionslisten geprüft (auch Blacklists genannt) werden. Dies geschieht bei vielen Firmen durch eine regelmässige und oft automatisierte Sanktionslistenprüfung aller Adressdaten.

Präzise Fragen

Diese Abklärungen sind zentrale Voraussetzung für den rechtskonformen Export der Güter. Sie müssen deshalb seriös angegangen und dokumentiert werden. Denn im Zweifelsfall muss der Exporteur rasch und überzeugend beweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. Das zeigt der Fragenkatalog, welcher unserem Kunden vom SECO zugestellt wurde (und den wir mit der freundlichen Erlaubnis des Kunden hier wiedergeben dürfen):

  • Wurde die geplante und deklarierte Ausfuhr durch den Ausführer und den Spediteur auf Bewilligungspflichten und Beschränkungen im Rahmen der Güterkontrollverordnung und der Syrien-Sanktionsverordnung überprüft?
  • Wurden durch den Ausführer und den Spediteur die involvierten Geschäftsparteien auf Listungen durch die schweizerischen Massnahmen überprüft?
  • Ist der Empfänger der Güter in Syrien von den schweizerischen Sanktionen erfasst?
  • Sind die involvierten Banken von den Sanktionsmassnahmen betroffen?
  • Wurden die Güter dahingehend geprüft, ob diese von den Güterkontrolllisten der Anhänge zur Güterkontrollverordnung erfasst sind und ob diese Güter von den Anhängen zur Syrien- Sanktionsverordnung gelistet sind?
  • Welches ist der Endverwendungszweck in Syrien?
  • Wer ist der tatsächliche Endempfänger dieser Güter?
  • Handelt es sich um Güter mit Schweizer Ursprung oder sind auch Güter mit ausländischem Ursprung Teil dieser Ausfuhr?
  • Liegen für die ausländischen Güter Genehmigungen der Lieferländer für Syrien vor?
  • Kann der Ausführer eine militärische Verwendung ausschliessen?

Rettende Vorarbeit

Solche Fragen vom SECO lassen sich von den Exportkontrollverantwortlichen nur in nützlicher Frist beantworten, wenn die Exportkontrolle im Unternehmen ernst genommen und zuverlässig dokumentiert und umgesetzt wurde.

Bei unserem Kunden ist dies der Fall. Er hat bei seiner Antwort unter anderem ein Protokoll der Sanktionslistenprüfung mitgeschickt für die Bestätigung, dass die Sanktionslistenprüfung erfolgt ist.

Damit konnte er beweisen, dass man vor dem Versand den tatsächlichen Empfänger der Sendung in Syrien überprüft hatte. Auch die übrigen Abklärungen konnten sofort und mit soliden Belegen dokumentiert werden.

Die Exportkontrolle sollte nicht zum allerletzten Zeitpunkt geprüft werden, weil es da oftmals zu spät ist, um korrekt zu reagieren. Die Güterprüfung, sollte durch technisch versierte Personen schon bei der Anlage der Artikelstammdaten durchgeführt werden. Die Güterkontrollliste ändert sich einmal im Jahr und deshalb müssen die Neuerungen jährlich übernommen werden.

Die länderspezifischen Sanktionsmassnahmen sollten schon in der Angebotsphase geprüft werden, damit dem Kunden nicht etwas «versprochen» wird, was dann gar nicht geliefert werden darf.

Die Sanktionslistenprüfung ist in der Angebotsphase und zum Zeitpunkt des Exportes durchzuführen. Bei längeren Produktionszeiten ist es von Vorteil, wenn die Empfängeradresse zusätzlich regelmässig geprüft wird, damit der Exporteur sicher ist, dass die Güter geliefert werden können.

TIPP: Gestoppte Sendungen werden meistens rasch freigegeben, wenn Sie die nötigen Nachweise erbringen können. Protokolle, Aktennotizen und weitere Dokumente belegen, dass Sie Ihre Pflichten als Exporteur erfüllt haben. Etablieren Sie deshalb die entsprechenden internen Prozesse für die Exportkontrolle in Ihrer Firma. Achten Sie darauf, diese Schritte fest im Arbeitsablauf zu verankern, unabhängig von einzelnen Personen und deren Fachwissen. Diese Umsetzung im Betrieb kann einige Zeit in Anspruch nehmen, und nicht jedes Dokument ist perfekt. Wenn die Zollbehörde und das SECO jedoch merken, dass die entsprechenden Prozesse vorhanden sind und die Prüfschritte eingehalten werden, können Sie in den meisten Fällen mit einer wohlwollenden Beurteilung rechnen.

Schärfere Gangart

Die Exportkontrolle wird die einheimische Industrie noch lange begleiten und tendenziell eher schärfer ausfallen. Insbesondere die internationalen Sanktionsmassnahmen gegen einzelne Länder (Sanktionen, Embargos) und die protektionistische Wende im Welthandel (US-Strafzölle) betreffen viele Schweizer Unternehmen.

Zudem ist eine strengere Gangart festzustellen: Das SECO sensibilisiert die Spediteure und Exporteure mit informativen Rundschreiben und wir werden häufiger kontaktiert, in Fällen wie diesen, wenn eine Sendung gestoppt wurde.

Das Thema wurde in der Vergangenheit bei vielen Firmen vernachlässigt und sollte aufgearbeitet werden, bevor die ersten Rückfragen der Behörden kommen.

Wer die Fragen bei einer solchen Überprüfung nicht sofort oder nur nach mehreren Anläufen beantworten kann, gerät rasch in den Verdacht, in diesem Bereich nicht fit zu sein.

Im schlimmsten Fall kann das SECO einen generellen Exportstopp verhängen und die erneuten Ausfuhren erst nach aufwendigen Verbesserungsmassnahmen gestatten.

Gute Wende

Unser Kunde hätte sich aufgrund der gestoppten Sendung also viel Ärger und Umtriebe einhandeln können. Zum Glück war dies nicht der Fall: Nach dem Besuch unseres Exportkontrollseminars vor einem guten Jahr war das Unternehmen sensibilisiert und hatte das Thema intern aufgearbeitet.

Innerhalb von 24 Stunden konnte die Firma deshalb sämtliche verlangten Antworten und Unterlagen liefern, und die Sendung wurde sofort freigegeben. Unser Kunde erhielt zudem einen zweiten Anruf aus dem SECO: «Sie haben alles vorbildlich dokumentiert. Wir gratulieren.»

Wie dieser Fall aus der Praxis zeigt, sollten Unternehmen deshalb nicht warten, bis sie vom SECO kontaktiert werden. Die Pflichten als Exporteur müssen genau abgeklärt und erfüllt werden.

Wer die entsprechenden Vorschriften, unter anderem die Güterkontrollverordnung sowie länderspezifischen Sanktionsmassnahmen und Adressprüfungen, einhält, kann jederzeit rechtskonform exportieren.

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