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Montagelieferung: Korrekte Versteuerung von Lieferungen in die Schweiz

Aufgrund von Diskrepanzen im mehrwertsteuerlichen Lieferungsbegriff zwischen der europäischen Regelung gemäss der MWST-Systemrichtlinie und dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Einfuhrverzollung, welche teilweise drastische Folgen haben können. Durch eine bessere Kommunikation zwischen Einführenden und Zolldeklaranten könnten Fehler vermieden werden.

02.05.2023 Von: Mark Cagienard
Montagelieferung

Begriff der Montagelieferung

Das schweizerische Mehrwertsteuergesetz definiert den Begriff der Montage- bzw. Installationslieferung (im Folgenden: Montagelieferung) nicht explizit. Die Montagelieferung befindet sich an der Schnittstelle zwischen einer gewöhnlichen Lieferung im Sinne der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen (beweglichen oder unbeweglichen) Gegenstand und der sog. werkvertraglichen Lieferung im Sinne des Ablieferns eines Gegenstands, an dem Arbeiten besorgt worden sind (wobei auch dieser Begriff vom Gesetz nicht ausdrücklich verwendet wird).

Der werkvertraglichen Lieferung nach schweizerischer Konzeption liegt verglichen mit den umsatzsteuerlichen Regelungen in der EU ein weiterer Lieferungsbegriff zugrunde; so sind darunter nicht nur Werklieferungen im klassischen Sinn zu verstehen, sondern auch Tätigkeiten, bei denen der Gegenstand nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt wird. Als Beispiele aus der Verwaltungspraxis anzuführen sind Tätigkeiten wie das Ändern, Reparieren, Reinigen, Schneeräumen, Abbrechen von Gebäuden oder Einstell-, Inbetriebsetzungs-, Service- und Unterhaltsarbeiten an Anlagen und Steuerungen (auch im Rahmen von Abonnementverträgen). Dabei kommt es auf das Ausmass der Bearbeitung nicht an, und es ist – insbesondere im Unterschied zur EU – auch nicht erforderlich, dass Material verwendet, ersetzt oder hinzugefügt wird. Diese Differenzierung ist historisch begründet und massgeblich auf das früher in der Schweiz herrschende System der WUST zurückzuführen.

Relevanz der Abgrenzung

Während die Abgrenzung zwischen gewöhnlicher Lieferung und werkvertraglicher Lieferung im Binnenverhältnis kaum relevant ist, hat sie dafür im grenzüberschreitenden Verhältnis umso grössere Bedeutung. So ist bei Versand- bzw. Beförderungslieferungen der Ort der Lieferung dort zu lokalisieren, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Abnehmer oder die Abnehmerin beginnt; dabei spielt es keine Rolle, an welchem Ort die rechtliche Verfügungsmacht tatsächlich übergeht. Beginnt die Beförderung oder Versendung des Gegenstands im Ausland, so unterliegt der entsprechende Umsatz nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer; bei Einfuhr-Reihengeschäften gilt dies für sämtliche (schweizerischen oder ausländischen) Lieferanten in der Kette. In der Einfuhrzollanmeldung ist der inländische Kunde als Importeur und als Empfänger aufzuführen. Abweichungen von diesem Grundsatz ergeben sich dann, wenn der Lieferant (oder einer der Lieferanten in der Kette) eine Unterstellungserklärung Ausland verwendet oder es sich um einen Anwendungsfall der Versandhandelsregelung handelt.

Im Unterschied dazu liegt bei einer werkvertraglichen Lieferung der Lieferungsort dort, wo die Bearbeitung vollzogen bzw. das Werk schliesslich abgeliefert wird. Dies führt bei ausländischen Lieferanten in aller Regel zu einer inländischen Registrierungspflicht, da seit 1. Januar 2018 die Umsatzschwelle von CHF 100 000.– für die Befreiung von der schweizerischen Mehrwertsteuer auf dem weltweiten Umsatz zu berechnen ist. Mit der inländischen Registrierungspflicht verbindet sich die Verpflichtung für das ausländische Unternehmen, eine schweizerische Steuervertretung zu bestellen und eine Kautionsleistung zu hinterlegen. In der Einfuhrzollanmeldung ist die ausländische Unternehmung als Importeurin (per Adresse ihrer inländischen Steuervertretung) und der Endkunde als Empfänger aufzuführen.

Die Unterscheidung, ob eine Versand- bzw. Beförderungslieferung oder eine werkvertragliche Lieferung vorliegt, ist nicht nur für die Frage der inländischen Mehrwertsteuerpflicht relevant, sondern auch dafür, welcher Person die Berechtigung zur Vornahme des Vorsteuerabzugs auf der Einfuhrsteuer zusteht; dieses Recht hat nur der Importeur, d.h., im ersteren Fall ist der inländische Kunde hinsichtlich der Einfuhrsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt, im letzteren Fall ist es der ausländische Lieferant.

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