FAQ Bezugsteuerpflicht: Komplexe Praxisfälle von Bezugsteuern

Finden Sie mithilfe dieses anonymisierten Praxisfalls und der Expertenantwort die nötigen Informationen zu Fragen, welche sich im Arbeitsalltag stellen.

25.05.2021 Von: Christoph M. Meier
FAQ Bezugsteuerpflicht

Einkauf von Softwarelizenzen im Ausland


Frage: Wir, die A. AG, kaufen Software-(SW)-Lizenzen ohne Datenträger aus Deutschland ein. Da Software ohne Datenträger im Sinne der MWST eine Dienstleistung darstellt, stellt der Lieferant die Rechnung mit Reverse Charge aus. So weit, so gut. Wie ist es nun aber, wenn der Lieferant eine CH-MWST-Nr. hat und hier registriert ist? Dürfte er dann nicht inkl. 7,7% MWST die Rechnung ausstellen?

Antwort: In dem von Ihnen geschilderten Fall, bei dem ein ausländischer Lieferant von Software ohne Datenträger an die CH-Gesellschaft (im vorliegenden Fall wohl die A. AG) liefert und bei dem der ausländische Lieferant eine CH-MWST-Nummer hat, muss dieser nach dem Willen des Schweizer Gesetzgebers auch solche Lieferungen mit CH-MWST ausstellen; die Anwendung der Bezugsteuer durch den Leistungsempfänger durch die CH-Gesellschaft ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Dies ist nicht nur ein «Dürfen», wie von Ihnen gefragt, sondern ein «Müssen». Dies ist in der Praxis für viele ausländische Unternehmen nicht verständlich. Auch ich beobachte, dass dies Erklärungsbedarf benötigt. Für die Eidgenössische Steuerverwaltung ergibt sich kein Steuerausfall, sofern die CH-Gesellschaft voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wir empfehlen Ihnen, den ausländischen Lieferanten darauf hinzuweisen, dass nach ausländischem Recht das Reverse-Charge-Verfahren zwar anwendbar sein wird, aber sofern er eine CH-MWST-Nummer hat, er nach CH-Recht solche Dienstleistungen mit CH-MWST fakturieren muss. Nach CH-Recht ist das Reverse-Charge-Verfahren (Bezugsteuer) nicht anwendbar. Gesetzliche Grundlage: Theoretisch müssen ausländische Unternehmen, welche bereits in der Schweiz MWST-pflichtig sind, Umsätze aus Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e MWSTG, Schweizer Mehrwertsteuergesetz; dazu zählen Software bzw. Lizenzen ohne Datenträger), welche dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) unterliegen, mit Schweizer MWST fakturieren (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft («Reverse Charge» bzw. Schweizer «Bezugsteuer») ist dabei gesetzlich leider eben gerade nicht vorgesehen, obwohl in vielen Fällen der Leistungserbringer solche Leistungen mangels Personal und physischer Präsenz in der Schweiz nicht von der Schweiz aus erbringt bzw. erbringen kann. Dies gilt selbst für Fälle, bei denen der Dienstleistungsempfänger (Kunde) darauf ein volles Vorsteuerabzugsrecht hat. Sollte Ihr ausländischer Lieferant dies nicht umsetzen wollen, besteht für die von Ihnen betreute Gesellschaft, welche die Software kauft, jedoch kein Risiko.

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