FAQ Bezugsteuerpflicht: Komplexe Praxisfälle von Bezugsteuern
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Beim Einkauf von Softwarelizenzen ohne Datenträger aus dem Ausland greift grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren, wobei der Leistungsempfänger die Steuer selbst berechnet. Weicht jedoch der ausländische Lieferant von diesem Standard ab, indem er über eine gültige Schweizer Mehrwertsteuer-Nummer verfügt, ändert sich die Rechtslage: Der Lieferant ist dann gesetzlich verpflichtet, die Rechnung inklusive Schweizer MWST auszustellen. Die Bezugsteuer durch den Kunden ist in diesem spezifischen Konstellation nicht vorgesehen, da der Steuerschuldner beim Lieferanten liegt.
Die wichtigsten Punkte:
- Software ohne Datenträger gilt als Dienstleistung nach Art. 3 Bst. e MWSTG.
- Fehlt eine CH-MWST-Nummer beim Lieferanten, erfolgt die Fakturierung via Reverse Charge.
- Besitzt der Lieferant eine CH-MWST-Nummer, muss er die Schweizer MWST (aktuell 8,1 %) direkt in Rechnung stellen.
- Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist bei registrierten ausländischen Lieferanten gesetzlich nicht vorgesehen.

Passende Arbeitshilfen
Muss ein ausländischer Softwarelieferant mit Schweizer MWST-Nummer die Mehrwertsteuer direkt in Rechnung stellen?
Einkauf von Softwarelizenzen im Ausland
Frage: Wir, die A. AG, kaufen Software-(SW)-Lizenzen ohne Datenträger aus Deutschland ein. Da Software ohne Datenträger im Sinne der MWST eine Dienstleistung darstellt, stellt der Lieferant die Rechnung mit Reverse Charge aus. So weit, so gut. Wie ist es nun aber, wenn der Lieferant eine CH-MWST-Nr. hat und hier registriert ist? Dürfte er dann nicht inkl. 8,1% MWST die Rechnung ausstellen?
Antwort: In dem von Ihnen geschilderten Fall, bei dem ein ausländischer Lieferant von Software ohne Datenträger an die CH-Gesellschaft (im vorliegenden Fall wohl die A. AG) liefert und bei dem der ausländische Lieferant eine CH-MWST-Nummer hat, muss dieser nach dem Willen des Schweizer Gesetzgebers auch solche Dienstleistungen mit CH-MWST fakturieren; die Anwendung der Bezugsteuer durch den Leistungsempfänger durch die CH-Gesellschaft ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Dies ist nicht nur ein «Dürfen», wie von Ihnen gefragt, sondern ein «Müssen». Dies ist in der Praxis für viele ausländische Unternehmen nicht verständlich. Auch ich beobachte, dass dies Erklärungsbedarf benötigt. Für die Eidgenössische Steuerverwaltung ergibt sich kein Steuerausfall, sofern die CH-Gesellschaft voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wir empfehlen Ihnen, den ausländischen Lieferanten darauf hinzuweisen, dass nach ausländischem Recht das Reverse-Charge-Verfahren zwar anwendbar sein wird, aber sofern er eine CH-MWST-Nummer hat, er nach CH-Recht solche Dienstleistungen mit CH-MWST fakturieren muss. Nach CH-Recht ist das Reverse-Charge-Verfahren (Bezugsteuer) nicht anwendbar. Gesetzliche Grundlage dazu: Theoretisch müssen ausländische Unternehmen, welche bereits in der Schweiz MWST-pflichtig sind, Umsätze aus Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e MWSTG, Schweizer Mehrwertsteuergesetz; dazu zählen Software bzw. Lizenzen ohne Datenträger), welche dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) unterliegen, mit Schweizer MWST fakturieren (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft («Reverse Charge» bzw. Schweizer «Bezugsteuer») ist dabei gesetzlich leider eben gerade nicht vorgesehen, obwohl in vielen Fällen der Leistungserbringer solche Leistungen mangels Personal und physischer Präsenz in der Schweiz nicht von der Schweiz aus erbringt bzw. erbringen kann. Dies gilt selbst für Fälle, bei denen der Dienstleistungsempfänger (Kunde) darauf ein volles Vorsteuerabzugsrecht hat. Sollte Ihr ausländischer Lieferant dies nicht umsetzen wollen, besteht für die von Ihnen betreute Gesellschaft, welche die Software kauft, jedoch kein Risiko.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob die gelieferte Software als Dienstleistung ohne physischen Datenträger klassifiziert ist.
- Ermitteln Sie, ob der ausländische Lieferant in der Schweiz MWST-pflichtig ist und eine gültige MWST-Nummer besitzt.
- Ist eine CH-Nummer vorhanden: Fordern Sie eine Rechnung mit 8,1 % Schweizer MWST an.
- Ist keine CH-Nummer vorhanden: Stellen Sie sicher, dass die Rechnung ohne MWST mit Hinweis auf Reverse Charge ausgestellt wird.
- Klären Sie den Lieferanten proaktiv auf die Schweizer Rechtslage hin, falls er fälschlicherweise Reverse Charge anwendet, obwohl er registriert ist.
- Dokumentieren Sie die Kommunikation mit dem Lieferanten, falls dieser die korrekte Fakturierung verweigert.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr eigenes Unternehmen voll vorsteuerabzugsberechtigt ist, um Steuerausfälle zu vermeiden.
- Beurteilen Sie das Risiko: Bei Verweigerung der korrekten Fakturierung durch den Lieferanten besteht für den Schweizer Käufer kein Haftungsrisiko.