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Werkvertragliche Lieferungen: Lieferung in die Schweiz

Ein ausländisches Unternehmen liefert und montiert eine Maschine in der Schweiz. Nach bisheriger Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) war dieser Vorgang unbestreitbar als werkvertragliche Lieferung zu qualifizieren. Die Praxis der ESTV lässt nun Raum zur Spekulation und eröffnet den Beratern ein weiteres Betätigungsfeld.

02.03.2021 Von: Florian Hanslik, Anita Machin Barroso
Werkvertrageliche Lieferungen

Ort der Leistung bei reinen Warenlieferungen

Bei Beförderungs- und Versandlieferungen befindet sich der Ort der Leistung dort, wo die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson) beginnt. Wird ein Gegenstand vom Ausland in die Schweiz importiert, liegt somit der Ort der Leistung grundsätzlich im Ausland. Der entsprechende Umsatz wird nicht zur Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz herangezogen bzw. löst die Steuerpflicht nicht aus.

Ort der Leistung bei werkvertraglichen Lieferungen

Lieferungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände, die vor der Ablieferung neu angefertigt oder bearbeitet werden, sind grundsätzlich als werkvertragliche Lieferungen zu qualifizieren. Als Bearbeitung gelten auch alle Arbeiten, die den Gegenstand nicht verändern, insbesondere Funktionskontrolle, Reinigung, Servicearbeiten, Unterhaltsarbeiten usw. Für die Qualifikation als werkvertragliche Lieferung ist des Weiteren nicht erforderlich, dass Material verwendet, ersetzt oder dem Gegenstand hinzugefügt wird.

Wird ein Gegenstand vom Ausland in die Schweiz importiert und vor der Ablieferung bearbeitet, liegt der Ort der Leistung im Inland. Der daraus generierte Umsatz ist relevant für die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Überschreitet der ausländische Lieferant die Umsatzgrenze von weltweit CHF 100 000.–, wird er in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.

Lässt das ausländische Unternehmen eine Leistung, die ihm in Auftrag gegeben wurde, ganz oder teilweise durch Dritte oder einen Unterakkordanten erledigen, gilt es gegenüber seinem Kunden nach wie vor als Leistungserbringer. Die mehrwertsteuerlichen Folgen bezüglich Ort der Leistungserbringung und Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in der Schweiz ändern sich dadurch nicht.

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