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Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes: Die wesentlichen Anpassungen

In der voraussichtlich per 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes werden verschiedene parlamentarische Vorstösse im Bereich der Mehrwertsteuer umgesetzt. Das Augenmerk fällt dabei auf die Erhebung der Mehrwertsteuer durch Versandhandelsplattformen sowie die Auskunftspflicht sämtlicher Internetplattformen. Es sind zudem Vereinfachungen für KMU wie etwa die freiwillige jährliche Abrechnung und Betrugsbekämpfungsmassnahmen vorgesehen.

24.11.2023 Von: Marcel Blöchlinger, Katharina Zemp
Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes

Einleitung

Konkret umfasst die Vorlage Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerabrechnung und Steuersicherung. Im Hinblick auf den Versandhandel sollen elektronische Plattformen wie Internetmarktplätze neu selbst als Leistungserbringer gelten. Dies im Gegensatz zur bis anhin geltenden Regelung, wonach die Unternehmen, welche ihre Produkte über diese Plattformen vertrieben haben, als Leistungserbringer galten. Versandhandelsunternehmen, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht gehörig nachkommen, können von der ESTV entsprechend sanktioniert werden. So kann die ESTV ein Einfuhrverbot oder eine Vernichtung der Sendungen verfügen und die Namen der fehlbaren Unternehmen zum Schutz der Kunden veröffentlichen. Überdies ist vorgesehen, aus Praktikabilitätsgründen eine jährliche Abrechnung mit Ratenzahlungen einzuführen. Mit dem Vorhaben, künftig die Plattformen als Leistungserbringer zu betrachten, sollen die in- und ausländischen Versandhandelsunternehmen mehrwertsteuerlich gleichbehandelt werden. Darüber hinaus stellt die Eintragung der Plattformen als steuerpflichtige Person eine administrative Erleichterung für die ESTV und die restlichen Wirtschaftsakteure dar. Anstatt der vielen einzelnen Versandhandelsunternehmen werden neu die Plattformen als steuerpflichtige Personen eingetragen.

Mit der neuen Plattformbesteuerung wird es spürbare Auswirkungen auf die Einnahmen des Bundes geben. Die Reform generiert wiederkehrende Mehreinnahmen. Einer groben Schätzung zufolge sollen sich diese auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag belaufen. Dagegen sind die privaten Haushalte von der Vorlage nur teilweise und in geringem Ausmass betroffen. Den grössten Nutzen ziehen die inländischen Detailhandels- und Versandhandelsunternehmen, da sie nicht länger die mehrwertsteuerbedingten Nachteile gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten tragen. Es ist aber auch damit zu rechnen, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr ins Inland eingeschränkt werden könnte, da aufgrund der Plattformbesteuerung Versandhandelsplattformen vereinzelt auf Lieferungen in die Schweiz verzichten können.

Die neue Plattformbesteuerung

Es ist davon auszugehen, dass trotz der Einführung der Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009) per 1. Januar 2019 ein beträchtlicher Teil des Konsums der Besteuerung entzogen wird, da nicht mit Gewissheit feststeht, ob sich alle ausländischen Versandhandelsunternehmen, welche die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen, auch tatsächlich bei der ESTV für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert haben. Dies ist zum einen in der Staatskasse spürbar und führt des Weiteren zu einer Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Anbietern gleichartiger Produkte, die sich der Mehrwertsteuer nicht entziehen können. Mit der neuen Plattformbesteuerung soll im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Gleichbehandlung in- und ausländischer Versandhandelsunternehmen realisiert werden.

Das vom Bundesrat beauftragte Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, den politischen Parteien und den gesamtschweizerischen Dachverbänden zeigt im Ergebnis eine grundsätzlich positive Haltung gegenüber der Vorlage. Die Einführung der Plattformbesteuerung wurde im Vernehmlassungsverfahren von keiner miteinbezogenen Parteien abgelehnt. Ein Grossteil der Befragten begrüsst die Einführung uneingeschränkt, wohingegen einige die Plattformbesteuerung nur mit gewissen Vorbehalten und Änderungsvorschlägen begrüssen.

Die neue Plattformbesteuerung am Beispiel eines Online-Modeversandhauses

Die Mode N.V. ist in Belgien ansässig und betreibt einen Internetmarktplatz für Kleider und Accessoires, worüber diverse Modelabels ihre Ware anbieten. Ein Kunde in der Schweiz bestellt über die belgische Plattform eine Hose des Anbieters X, ansässig in Deutschland.

Nach der geltenden Rechtslage ist für die Zurechnung einer Lieferung das Auftreten nach aussen entscheidend (z.B. Rechnung). Wenn für den Kunden klar ist, dass die Hose von Anbieter X und nicht von der Mode N.V., als Betreiberin des Internetmarktplatzes, geliefert wird, so gilt der Anbieter X als Lieferant der Waren und ist somit (potenziell) mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz. Die Plattform dagegen gilt lediglich als Vermittlerin und unterliegt nicht der Schweizer Mehrwertsteuer.

Mit Einführung der neuen Plattformbesteuerung in der Schweiz würde nun die Mode N.V. als Betreiberin der elektronischen Plattform, über die Waren an Konsumenten verkauft wird, als Anbieterin der Waren gelten und somit in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sein.

Fazit

Mit Inkrafttreten der neuen Regelung der Plattformbesteuerung würde eine Verlagerung der Steuerpflicht vom zugrunde liegenden Anbieter auf den Betreiber einer Plattform stattfinden. Damit wird der aktuelle Nachteil inländischer Versandhandelsunternehmen, welche sich der Mehrwertsteuer nicht entziehen können gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten, welche sich womöglich der Pflicht zur MWST-Registrierung entziehen, aufgehoben und führt mithin zur mehrwertsteuerlichen Gleichbehandlung derselben. Zudem stellt die Plattformbesteuerung eine administrative Erleichterung für die ESTV dar. Für ausländische Plattformen ist es daher essenziell, die aktuelle Entwicklung genau zu verfolgen und sich frühzeitig auf die geplanten Änderungen vorzubereiten, um einen reibungslosen Übergang beim Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes gewährleisten und Sanktionen seitens ESTV vermeiden zu können.

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