Verrechnungssteuerpflicht: Erleichterungen beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis
KURZ ZUSAMMENGEFASST
In Schweizer Konzernverhältnissen kann die Verrechnungssteuerpflicht durch eine Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfüllt werden, statt die Steuer effektiv zu bezahlen und später zurückzufordern. Dies entfällt die aufwendigen Phasen der Steuerüberwälzung und Rückerstattung. Seit 2023 wurden die Bedingungen gelockert: Die Mindestbeteiligungsquote im Ausland sank von 20 % auf 10 %, und die Bewilligungsdauer für internationale Verfahren verlängerte sich von drei auf fünf Jahre.
Die wichtigsten Punkte:
- Das Meldeverfahren ersetzt die Steuerzahlung bei konzerninternen Dividenden.
- Inländische Konzerne benötigen mindestens 20 % direkte Beteiligung.
- Ausländische Konzerne kommen ab 10 % Beteiligung in Frage (seit 2023).
- Formulare 106 (inländisch) und 108 (international) sind zwingend innert 30 Tagen einzureichen.
- Verspätete Meldungen führen zu Ordnungsbusse bis CHF 5'000, aber nicht zum Verlust des Verfahrens.

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Wie funktioniert das Meldeverfahren zur Verrechnungssteuer in Schweizer Konzernverhältnissen und welche Erleichterungen gelten seit 2023?
Die Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer wird auf bestimmten, im Gesetz bezeichneten Leistungen erhoben, unter anderem auch auf Erträgen beweglichen Kapitalvermögens und entsprechend auf Erträgen aus Beteiligungsrecht. Die Verrechnungssteuer ist von derjenigen inländischen Person abzuliefern, welche die steuerbare Leistung zu erbringen hat, d.h. vom inländischen zivilrechtlichen Schuldner einer steuerbaren Leistung.
Dieser Leistungsschuldner muss die Verrechnungssteuer vom Betrag der Leistung abziehen, die er dem Leistungsempfänger schuldet. Er darf nur die um die Verrechnungssteuer gekürzte Nettoleistung weitergeben. Damit wird die Verrechnungssteuerlast auf den Leistungsempfänger überwälzt: Dieser kann die auf ihn überwälzte Verrechnungssteuer unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückverlangen. Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung an inländische Leistungsempfänger sind die Bestimmungen in Art. 21 ff. VStG1, für ausländische Leistungsempfänger wird die Rückerstattung nur nach Massgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen Staatsvertrages gewährt (vgl. Abbildung hier).
Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung
Die Verrechnungssteuerpflicht wird gemäss Art. 11 VStG entweder durch Entrichtung der Steuer, also Ablieferung an die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), oder durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt. Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStG).
Hinweis: Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (vgl. Art. 20 Abs. 2 VStG).
In bestimmten Fällen kann somit die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung anstelle der tatsächlichen Steuerablieferung erfüllt werden. Diesfalls fällt systemgemäss die Steuerüberwälzung und das dieser nachfolgende Rückerstattungsverfahren dahin (vgl. Abbildung hier). Je nach Art der Erfüllung der Steuerpflicht ist das Verrechnungssteuerverfahren somit zweiphasig, nämlich aufgeteilt in Verrechnungssteuererhebung und in Verrechnungssteuerrückerstattung im Fall der Erfüllung der Steuerpflicht durch Steuerablieferung, oder einphasig im Fall der Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung (vgl. Abbildung hier).
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