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Revision des Aktienrechts: Die steuerlichen Auswirkungen

Am 1. Januar 2023 sind die Bestimmungen der sogenannten grossen Revision des Aktienrechts in Kraft getreten. Die Revision sieht Neuregelungen in praktisch allen Bereichen des Aktienrechts vor, wobei sich einige dieser Anpassungen auch steuerrechtlich auswirken. Der vorliegende Artikel enthält eine Übersicht über die wichtigsten steuerlichen Aspekte des neuen Aktienrechts.

21.02.2023 Von: Thomas Würsten
Revision des Aktienrechts

Einleitung

Nach längerer Vorgeschichte, welche bis auf das Jahr 2001 zurückgeht, verabschiedete das Parlament am 19. Juni 2020 die sog. grosse Revision des Aktienrechts. Ziel der Revision waren u.a. die Verbesserung der Bestimmungen zur Corporate Governance sowie die Flexibilisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen. Einzelne Anpassungen, wie beispielsweise die Neuregelung betreffend Geschlechterrichtwerte bei Publikumsgesellschaften sowie die Einführung von Transparenzregeln im Rohstoffsektor, wurden bereits auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Die übrigen Anpassungen des Aktienrechts sowie der diversen Nebenerlasse erfolgten per 1. Januar 2023.

Aus steuerlicher Sicht sind vor allem die nachfolgenden Anpassungen der Revision des Aktienrechts von Bedeutung:

Aktienkapital in Fremdwährung

Neu können die Gesellschaften in der Schweiz ihr Aktienkapital statt in Schweizer Franken auch in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (sog. funktionale Währung) festlegen.

Kapitalband

Die Generalversammlung kann neu den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital der Gesellschaft während maximal fünf Jahren innerhalb gewisser Schranken herauf- oder herabzusetzen.

Verrechnungsliberierung

Die Liberierung durch Verrechnung wird neu explizit gesetzlich geregelt. Obwohl in der Praxis bereits bisher zulässig, waren gewisse Fragen in diesem Zusammenhang unklar und teilweise umstritten.

Zwischendividenden

Neu wird es zulässig sein, gestützt auf einen Zwischenabschluss bereits die Gewinne des laufenden Jahres an die Aktionäre auszuschütten.

Aktienkapital in Fremdwährung

Im Rahmen der aktuell geltenden Regelung können Gesellschaften ihre Bücher und Jahresrechnung bereits heute schon statt in Schweizer Franken auch in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (sog. funktionale Währung) führen. Bei der funktionalen Währung handelt es sich um die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in welchem die Unternehmung tätig ist und in der die Geldflüsse hauptsächlich anfallen. Beispielsweise erfolgen bei einer Gesellschaft, die ihre Produkte vor allem im EU-Raum vertreibt, typischerweise auch die Rechnungsstellung und Zahlungseingänge (ggf. auch die Wareneinkäufe) in Euro, weshalb in einem solchen Fall die Gesellschaft grundsätzlich zur Buchführung und Rechnungslegung in Euro berechtigt ist.

Neu kann auch das Aktienkapital in der funktionalen Währung festgelegt werden, sofern dieses zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens CHF 100 000.– entspricht und die Buchführung und Rechnungslegung in der gleichen Währung erfolgen (vgl. Art. 621 Abs. 2 nOR). Lautet das Aktienkapital auf eine Fremdwährung, beurteilen sich auch die kapitalbezogenen Aspekte des Aktienrechts wie Dividenden, Reserven oder die Frage nach der Überschuldung nach der entsprechenden Fremdwährung. Die zulässigen ausländischen Währungen für das Kapital einer Aktiengesellschaft werden durch den Bundesrat bestimmt. Während bezüglich Buchführung und Rechnungslegung grundsätzlich jede frei konvertierbare Währung infrage kommt, beschränkt sich der Bundesrat im Entwurf zur nHRegV aktuell auf die fünf Währungen CHF, GBP, EUR, USD, JPY.

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