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Firmenwagen Steuer: Die private Nutzung von Firmenautos

Auch wenn ein Geschäftsfahrzeug nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, kann die Firma den Vorsteuerabzug auf dem Kauf resp. den Leasingraten und dem Unterhalt geltend machen. Sie hat aber für den privat genutzten Anteil die Mehrwertsteuer zu entrichten.

28.04.2023 Von: Thomas Wachter
Firmenwagen Steuer

Steuern beim Geschäftsauto

Bei Verrechnung der privat gefahrenen Kilometern sind die Einnahmen daraus zu versteuern. Auch die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gelten dabei als Privatfahrten.

Wird das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für private Fahrten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist der «Privatanteil» für die steuerliche Verrechnung massgebend.

Pauschale Ermittlung

Die pauschale Ermittlung können grundsätzlich alle Steuerpflichtigen anwenden, welche Personenwagen vorwiegend geschäftlich, aber auch privat verwenden.

Die pauschale Ermittlung ist auf folgende Situationen beschränkt:

  • Der Personenwagen wird zu höchstens 50% für Privatfahrten verwendet. Fahrten zwischen Wohn- und Geschäftsort gelten als Privatanteil.

  • Es handelt sich um einen Personenwagen, nicht jedoch um ein anderes Fahrzeug wie ein Lastwagen, ein Reisecar etc.

Auf die Art des Betriebes oder die Rechtsform kommt es nicht an. Hingegen ist für sämtliche Personenwagen dieselbe Methode anzuwenden. Es ist also nicht zulässig, den Privatanteil für einzelne Fahrzeuge pauschal und für andere effektiv zu ermitteln. Die gewählte Methode ist zudem mindestens während einem Geschäftsjahr beizubehalten.

Mit der pauschalen Ermittlung werden sowohl Eigenverbrauchs als auch Lieferungstatbestände abgedeckt. Eine diesbezügliche Differenzierung erübrigt sich demnach.

Vorsteuerabzugsrecht

Die anfallende Vorsteuer darf im Sinne von Artikel 41 Absatz 2 MWStG ungekürzt abgezogen werden, wobei der Privatanteil einmal jährlich versteuert werden muss.

Bestand beim Kauf des Fahrzeuges ein Vorsteuerabzugsrecht, gilt pro Monat 0,9%) des Bezugspreises (exkl. MWSt) des Fahrzeuges – mindestens aber CHF 150.– – als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist.

Praxis-Beispiel:

Bezugspreis des Fahrzeuges (exkl. MWSt) CHF 37 500.–
Privatanteil inkl. MWSt (7,7%) pro Monat 0,9% (mind. CHF 150.–) CHF 337.50.–
MWSt pro Monat: 7,7% × CHF 300.– / 107,7%

CHF 24.15.–

Praxis-Beispiel:

Bezugspreis des Fahrzeuges (exkl. MWSt) CHF 15 000.–
Privatanteil (7,7% MWSt) pro Monat 0,9% (mind. CHF 150.–) CHF 150.–
MWSt pro Monat: 7,7% × CHF 150.– / 107,7% CHF 10.70

Diese Regelung gilt bei pauschaler Methode immer, unabhängig davon, ob beim Kauf ein Vorsteuerabzugsrecht bestand oder nicht.

Beim Leasing tritt anstelle des Bezugspreises der im Leasingvertrag festgehaltene Wert des Fahrzeuges.

Muss der Benützer (z.B. der Angestellte) für seine private Nutzung einen Kostenbeitrag leisten, der mindestens dem massgebenden Wert bei der pauschalen Ermittlung entspricht, ist die Steuer auf dem Kostenbeitrag geschuldet. Fällt der Kostenbeitrag niedriger aus, ist die Steuer mindestens auf dem Wert gemäss pauschaler Ermittlung zu entrichten.

Steuerpflichtige, welche die pauschale Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten nicht anwenden wollen oder die Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Steuer bei einer Überlassung von Geschäftsfahrzeugen für private Zwecke gemäss der effektiven Ermittlung zu leisten.

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