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Personalrabatt: Was bedeutet er für die Arbeitgeber?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Personalrabatte auf eigene Waren oder Dienstleistungen sind grundsätzlich steuerbare Einkünfte, sofern sie nicht als geringfügig gelten. Für das Jahr 2026 liegt diese Geringfügigkeitsgrenze bei CHF 2'500.– pro Mitarbeiter und Jahr. Wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Wert der Vergünstigung steuerbar, nicht nur der darüberliegende Teil. Zudem müssen die Waren ausschliesslich für den privaten Eigengebrauch bestimmt sein und mindestens die Selbstkosten decken, um als nicht-verrechnungssteuerpflichtig zu gelten.

Die wichtigsten Punkte:

  • Geringfügigkeitsgrenze 2026: CHF 2'500.– pro Jahr und Mitarbeiter.
  • Bei Überschreitung der Grenze ist der volle Betrag steuerbar.
  • Waren müssen für den privaten Eigengebrauch bestimmt sein.
  • Der Abgabepreis muss mindestens die Selbstkosten decken.
  • Nahestehende Personen (z. B. Partner) können die Steuerbarkeit auslösen.
01.02.2026 Von: Alain Villard
Personalrabatt

Wann sind Personalrabatte für Arbeitgeber steuerpflichtig und wie sind sie im Lohnausweis zu deklarieren?

Jedem Arbeitgeber steht es frei seinen Mitarbeitenden Vergünstigungen auf den vom Unternehmen selbst produzierten oder vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gewähren. Je nach Art der Produkte oder Dienstleistungen besteht der Personalrabatt in Form einer Ersparnis, indem der Mitarbeiter diese kostengünstiger beziehen kann, oder in Form einer Naturalleistung. Nachfolgend wird erörtert wie solche Gehaltsnebenleistungen steuerlich behandelt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Für die Thematik Personalrabatt sind einerseits gesetzliche Bestimmungen aus dem DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11; sowie die entsprechenden kantonalen Steuergesetze) und das AHV-Merkblatt 2.04 und insbesondere die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) auschlaggebend.

Grundsatz

Das schweizerische Steuergesetz geht vom Grundsatz aus, dass sämtliche Einkünfte, seien sie wiederkehrend oder einmalig, der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei gelten insbesondere Naturalbezüge jeder Art, freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes als steuerbar (Art. 16 Abs. 2 DBG). Mit speziellem Bezug zur unselbständigen Erwerbstätigkeit qualifiziert Art. 17 Abs. 1 DBG insbesondere Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile als steuerbar.

Der Personalrabatt wird in diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt. Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern er allenfalls gleichwohl erfasst sein könnte.

Qualifikation von einem Personalrabatt

Der Personalrabatt stellt eine Vergünstigung auf Waren oder Dienstleistungen zugunsten eines Mitarbeitenden dar. Diese Vergünstigung wird immer gestützt auf einen gültigen Vertrag, in der Regel einen Arbeitsvertrag, gewährt. Die Weisungen der SSK unterstellen den Personalrabatt bzw. andere Gehaltsnebenleistungen nur unter gewissen Voraussetzungen der Steuerpflicht. Insbesondere gilt es für die Arbeitgeber ihre Deklarationspflicht hinsichtlich des gewährten Personalrabatts zu beachten.

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