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Verjährung der Verrechnungssteuer: Mit diesen Folgen müssen Sie rechnen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Verjährung der Verrechnungssteuer folgt in der Schweiz zwei unterschiedlichen Systemen: Die ordentliche Verjährung nach Art. 17 VStG beträgt fünf Jahre, während im Fall einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung eine siebenjährige Frist nach Verwaltungsstrafrecht greift. Da keine absolute Verjährungsfrist existiert, kann die fünfjährige Frist durch Unterbrechungen wie Amtshandlungen der ESTV immer wieder neu beginnen, was zu einer faktisch unbegrenzten Verfolgbarkeit führen kann.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab Ende des Entstehungsjahres.
  • Bei Steuerhinterziehung greift eine siebenjährige Frist ab Tag der Tatausführung.
  • Es gibt keine absolute Verjährungsfrist; die Frist kann durch Unterbrechungen immer wieder verlängert werden.
  • Die ESTV kann die siebenjährige Frist auch unabhängig von einem formellen Strafverfahren anwenden.
30.03.2026 Von: Thomas Jaussi, Yves Strobel
Verjährung der Verrechnungssteuer

Wie lange verjährt die Verrechnungssteuer in der Schweiz und welche Fristen gelten bei Steuerhinterziehung?

Die Verjährungsregeln der Verrechnungssteuer sollten einfach und klar sein. Leider ist dies nicht der Fall: Es gibt nämlich zwei anwendbare «Verjährungssysteme». Viele betroffene Personen sind sich dieser hinsichtlich Rechtssicherheit «chaotischen» Zustände und der daraus resultierenden Folgen nicht bewusst. Nachfolgend wird daher auf die Verjährung der Verrechnungssteuer eingegangen.

Die ordentliche Verjährungsregel von Art. 17 VStG

Die Verrechnungssteuerforderung verjährt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VStG1 fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie gemäss Art. 12 VStG entstanden ist, d.h. mit Fälligkeit oder Entrichtung der steuerbaren Leistung. Unter bestimmten Voraussetzungen beginnt die Verjährung gemäss Art. 17 Abs. 2 VStG gar nicht oder steht still oder wird gemäss Art. 17 Abs. 3 VStG unterbrochen. Mit Eintritt der Verjährung der Verrechnungssteuerforderung als öffentlich-rechtliche Forderung geht diese unter, und die Pflicht zur Bezahlung der Verrechnungssteuer bzw. zur Vornahme einer Meldung entfällt; mit der Verjährung des Hauptanspruchs verjähren auch die aus ihm entspringenden Zinsen. Die Verjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und nicht nur auf Einrede des Steuerpflichtigen (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Verjährung der Verrechnungssteuerforderung

Unterbrechung der Verjährung – Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist

Bei der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 17 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine sogenannte relative Verjährungsfrist, welche unter den im VStG angeführten Umständen ruht oder durch diese unterbrochen wird. Eine absolute Verjährungsfrist, also eine Frist, welche weder unterbrochen werden kann noch stillsteht, kennt das Verrechnungssteuerrecht dagegen nicht.

Gemäss Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung durch jede Anerkennung der Verrechnungssteuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird, unterbrochen; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Hierbei handelt es sich wiederum um die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 17 Abs. 1 VStG, wobei die Frist neu ab dem Unterbrechungsdatum und nicht mehr nach Kalenderjahren zu berechnen ist. Als Folge davon in Verbindung mit dem Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist kann eine Verrechnungssteuerforderung durch Verjährungsunterbrechungen «ewig» am Leben gehalten werden (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist

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