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Steuerplanung Schweiz: Das gilt es für die Steuerbelastung zu beachten

Jährlich sind den Steuerbehörden die Steuererklärungen von natürlichen und juristischen Personen einzureichen. Damit die Belastung reduziert werden kann, suchen die Steuerpflichtigen nach Abzugs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings stellt die Steuerdeklaration lediglich ein Protokoll über die vergangenen Einkünfte und Vermögen dar. Die Steuerplanung muss viel früher beginnen.

13.03.2023 Von: Daniel Bugnon
Steuerplanung Schweiz

Steuerplanung Schweiz - Ausgangslage

Wie jedes Jahr sind im März die Steuererklärungen für das vergangene Jahr fällig. Wer es bis zum Ende der Abgabefrist (i.d.R. ist es der 31. März) nicht schafft, die Steuererklärung auszufüllen, muss unbedingt vor dem Termin ein Gesuch um Fristverlängerung einreichen. Allerdings lässt sich im Rahmen der Steuererklärung nur mehr sehr beschränkt eine Steueroptimierung vornehmen. So erschöpft sich der Erfolg üblicherweise in der vollständigen Erfassung der möglichen Abzüge. Die meisten Steuererklärungsprogramme sind hierfür eingerichtet.

In den nachstehenden Gedanken zeigen wir auf, worauf insbesondere Unternehmer (Inhaber von Aktiengesellschaften oder GmbHs) zu achten haben. Etliche Tipps sind aber auch für andere Steuerpflichtige anwendbar.

Deklaration der Gesellschaft vor persönlicher Steuererklärung

Bei Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist die Reihenfolge der Deklarationen entscheidend. Selbstständigerwerbende, welche für die eigene Kapitalgesellschaft wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig sind, sollten unbedingt zuerst die Deklaration für die Gesellschaft vornehmen. Erst anschliessend empfiehlt es sich, die persönliche Steuererklärung auszufüllen. Damit wird einerseits sichergestellt, dass die Schnittstellen (Lohnausweis, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft sowie Zinsen etc.) kongruent deklariert werden. Andererseits wird durch diese Staffelung vermieden, dass zuerst der Inhaber und erst später die Gesellschaft veranlagt wird. Falls nämlich die persönliche Steuerveranlagung bereits rechtskräftig ist und bei der Kapitalgesellschaft noch Aufrechnungen vorgenommen werden (z.B. infolge nicht anerkannter Spesen oder anderer geldwerter Leistungen), kann dies beim Inhaber zu einem Nachsteuerverfahren führen. Dabei besteht unter Umständen das Risiko eines Steuerstrafverfahrens, welches Bussen nach sich ziehen kann.

Bei Kapitalgesellschaften darf aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips – demnach ist für das Steuerrecht grundsätzlich die Handelsrechnung bindend – der Steuerpflichtige nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung und die anschliessende Steuererklärung keine Bilanzänderungen mehr vornehmen. Eine nachträgliche Umqualifikation (Umbuchung) von nicht anerkannten Spesen in Lohn ist daher unzulässig. Nur Bilanzkorrekturen (diese stellen eine Handelsrechtsverletzung dar), welche üblicherweise zuungunsten der Steuerpflichtigen ausfallen, werden durch die Steuerbehörden vorgenommen. Als Beispiel sei der Verzicht auf betriebsnotwendige Abschreibungen genannt, damit ein höherer Gewinn ausgewiesen wird, welcher letztmals mit einem früheren Verlust verrechnet werden soll. Trotzdem bestehen im Rahmen der Abschlussgestaltung gewisse Möglichkeiten für Steuereinsparungen. Solche Einsparungen lassen sich zum Beispiel folgendermassen realisieren:

  • Ausschöpfung der maximalen Abschreibungssätze inkl. Aktivierung von geleasten Gegenständen mit anschliessender Abschreibung
  • Bildung Delkredere (5–10% des Debitorenbestands)
  • Bildung steuerlich privilegierter Warenlagerreserve von 1/3 des Warenwerts
  • Bildung von Garantierückstellungen (bis 2% des Umsatzes)
  • evtl. Vornahme von Abgrenzungen bei Boni (inkl. Sozialversicherungen)
  • Einlage in die Arbeitgeberbeitragsreserve der Personalvorsorge
  • Fringe Benefits zugunsten des Personals (und des Inhabers) gemäss Wegleitung zum Lohnausweis

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