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Verrechnungssteuerkontrollen: Darauf müssen Sie besonders achten

Die Frage der Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt stets ein aktuelles Thema. Die neuerdings auf dem blossen Korrespondenzweg durchgeführten periodischen Verrechnungssteuerkontrollen der Eidgenössischen Steuerverwaltung werfen diesbezüglich verschiedene Fragen auf.

04.08.2023 Von: Stefanie Gugger, Rebecca Schwarzenbach
Verrechnungssteuerkontrolle

Periodische Verrechnungssteuerkontrollen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt vermehrt auf dem Korrespondenzweg periodische Verrechnungssteuerkontrollen durch. Hiervon können alle Schweizer Gesellschaften betroffen sein, welche nicht nach Art. 21 Verrechnungssteuerverordnung (VStV) verpflichtet sind, jährlich unaufgefordert eine Verrechnungssteuerdeklaration bei der ESTV einzureichen (Formular 103 oder 110). Im Rahmen der Kontrollen werden u.a. Informationen über geldwerte Leistungen aus vergangenen Geschäftsjahren eingefordert. Als geldwerte Leistung gelten alle offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen. Als verdeckte Gewinnausschüttung werden Leistungen bezeichnet, die eine juristische Person ihren Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung erbringt und die unter denselben Umständen einem unbeteiligten, unabhängigen Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang gewährt worden wären.

Geldwerte Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% (VSt). Die VSt ist eine Selbstdeklarationssteuer. Ihre Erhebung erfolgt im Selbstveranlagungsverfahren. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige der ESTV bei Fälligkeit der VSt unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten hat. Der Steuerpflichtige hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen. Das gilt auch bei geldwerten Leistungen. Im Zusammenhang mit der Selbstdeklaration sind auch die Auskunftspflichten des Steuerpflichtigen zu sehen. Die von der ESTV eingeforderten Auskünfte sollen es ihr ermöglichen, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der vom Steuerpflichtigen eingereichten Selbstdeklarationen nachzuprüfen. Die Erteilung unrichtiger Auskünfte kann strafrechtlich verfolgt werden.

Bei der VSt handelt es sich im rein inländischen Verhältnis primär um eine sogenannte Sicherungssteuer. Werden Einkünfte ordnungsgemäss deklariert und versteuert, wird die VSt wieder zurückerstattet oder angerechnet. Wird die Rückerstattung bzw. Anrechnung jedoch mangels ordentlicher Deklaration verweigert, wird die VSt zur definitiven Steuer und verliert ihren Charakter als Sicherungssteuer.

Natürliche Personen müssen geldwerte Leistungen bis spätestens zum Eintritt der Rechtskraft ihrer ordentlichen Steuerveranlagung deklariert haben. Juristische Personen müssen die mit der VSt belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht haben. Anderenfalls erlischt der Rückerstattungsanspruch der VSt. Dieser erlischt in jedem Fall 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.

Wie soll ein Unternehmen nun aber bei einer periodischen Verrechnungssteuerkontrolle auf dem Korrespondenzweg konkret vorgehen?

Keine geldwerten Leistungen bekannt

Sind einem Unternehmen keine geldwerten Leistungen bekannt, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass die ESTV bei einer späteren Buchprüfung zu einer anderen Auffassung gelangt. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass die Fragen zu geldwerten Leistungen bei auf dem Korrespondenzweg durchgeführten periodischen Kontrollen nicht einfach mit „nein“ beantwortet wird, da dies rein theoretisch als Falschauskunft beurteilt werden könnte. Es ist vielmehr eine Formulierung zu wählen, die besagt, dass der Auskunft gebenden Person aufgrund ihres Wissenstandes keine geldwerten Leistungen bekannt sind und sämtliche Leistungsbeziehungen mit Nahestehenden nach Auffassung des Unternehmens zu Drittbedingungen abgewickelt wurden

Geldwerte Leistungen bekannt

Nachdeklaration

Da die Verrechnungssteuerforderung erst 5 Jahre nach ihrer Entstehung verjährt (bzw. ggf. effektiv erst nach 7 Jahren unter Anwendung des Verwaltungsstrafrechts und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu), kann die Situation eintreten, dass die dreijährige Rückerstattungsfrist im Zeitpunkt einer Nachforderung bereits verwirkt ist. Das Verrechnungssteuergesetz (VStG) sieht deshalb vor, dass nach Ablauf der 3 Jahre eine neue 60-tätige Frist zur Einreichung des Rückerstattungsantrages beginnt, wenn die VSt erst aufgrund einer Beanstandung durch die ESTV entrichtet und überwälzt worden ist. Ebenfalls sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die VSt zu melden anstatt zu entrichten, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahr fällig geworden ist.

Aufgrund ihrer Zwecksetzung sollte die 60-tägige Frist u.E. auch für Verrechnungssteuerforderungen gelten, welche die ESTV aufgrund einer Nachdeklaration im Rahmen einer periodischen Kontrolle auf dem Korrespondenzweg, feststellt. Anzumerken ist allerdings zum einen, dass damit nur die zeitliche Dimension der Rückerstattung beschlagen wird. Sämtliche anderen Rückerstattungsvoraussetzungen unter Einschluss der Deklaration- und Verbuchungsklausel müssen für eine erfolgreiche Rückerstattung bzw. Meldung ebenfalls erfüllt sein. Zum anderen bestehen bis heute noch keine offiziellen Verlautbarungen der ESTV zur effektiven Anwendbarkeit der Nachfrist bei einer Nachdeklaration im Rahmen einer periodischen Prüfung auf dem Korrespondenzweg, weshalb zu empfehlen ist, bei Erhalt eines solchen Schreibens und bei bestehendem Verdacht auf das Bestehen von vergangenen geldwerten Leistungen, einen Steuerexperten zu konsultieren. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Deklarationsklausel bei natürlichen Personen in dem Sinne etwas gelockert wurde, dass deren pönale Charakter entschärft wurde und die Verwirkung neu nicht mehr eintritt, wenn die Einkünfte oder das Vermögen fahrlässig nicht angegeben wurden.

Nichtdeklaration

Wurden in den von der periodischen Kontrolle auf dem Korrespondenzweg erfassten Jahren geldwerte Leistungen ausgerichtet, wird aber auf eine Nachdeklaration verzichtet und die Frage der ESTV gar nicht oder mit „nein“ beantwortet, stellt sich die Frage nach der steuerstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens. Das VStG stellt insbesondere die Steuerhinterziehung und die Steuergefährdung unter Strafe. Ein deliktisches Handeln besteht im Rahmen der Steuergefährdung – wie bereits erwähnt– insbesondere auch in der Verletzung von Auskunftspflichten. Darunter fällt bspw. das vollständige und genaue Ausfüllen von Fragebogen der ESTV. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das bewusste Verschweigen oder die Falschbeantwortung der Frage nach gelwerten Leistungen zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Sind geldwerte Leistungen bekannt, sollte die Situation in jedem Fall vor einer Beantwortung des Schreibens zusammen mit einem Steuerexperten analysiert werden.

Fazit zu den Verrechnungssteuerkontrollen

Aus unserer Sicht bestehen verschiedene Unklarheiten und Unsicherheiten darüber, wie die ESTV mit den durch die periodischen Verrechnungssteuerkontrollen im Korrespondenzverfahren erlangten Informationen umgeht. Die finanziellen Konsequenzen im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen können erheblich sein. Aus diesem Grund empfehlen wir bereits vor Ausrichtung von potenziellen geldwerten Leistungen den Sachverhalt vorgängig von einem Steuerexperten prüfen zu lassen. Spätestens aber nach Erhalt eines solchen Schreibens sollte mit einem Steuerexperten Kontakt aufgenommen werden, um die jeweilige Situation im Detail zu analysieren.

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