FAQ Steuern: Antworten zu kniffligen Fragen aus der Praxis
Inhalt
- Wie wird der steuerliche Hauptwohnsitz bei mehreren Aufenthaltsorten bestimmt und wie werden gemischt genutzte Räumlichkeiten zugeordnet?
- Einleitung FAQ Steuern
- PRAXISFALL 1:Steuerpflicht bei mehreren regelmässigen Aufenthaltsorten
- PRAXISFALL 2:Steuerliche Zuteilung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten
- FAQ: FAQ Steuern
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Bestimmung des steuerlichen Hauptwohnsitzes erfolgt primär über den Lebensmittelpunkt, nicht über formale Absprachen oder Familienplanung. Auch bei getrennten Schlafgelegenheiten unter der Woche und am Wochenende gilt der Ort der tatsächlichen Lebensbeziehung als massgebend, sofern dieser nachweisbar ist. Bei der Zuteilung von gemischt genutzten Räumlichkeiten kommt es auf den grösseren Nutzungsanteil an, wobei die Präponderanzmethode auch bei unterschiedlichen Personenkreisen (z. B. Eigentümerin vs. Kollektivgesellschaft) angewendet werden kann.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Lebensmittelpunkt bestimmt den steuerlichen Hauptwohnsitz, nicht die Anzahl der Übernachtungen.
- Persönliche Präferenzen und Familienpläne sind für die Steuerpflicht irrelevant.
- Mietzahlungen an eine Partnerin ohne gemeinsamen Haushalt gelten als Schenkungen.
- Bei gemischter Nutzung von Liegenschaften entscheidet der Flächen- oder Kubaturanteil über die Zuteilung.
- Die Präponderanzmethode gilt auch, wenn Eigentümer und Mieter unterschiedlichen Personenkreisen angehören.

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Wie wird der steuerliche Hauptwohnsitz bei mehreren Aufenthaltsorten bestimmt und wie werden gemischt genutzte Räumlichkeiten zugeordnet?
Einleitung FAQ Steuern
In diesem FAQ Steuern erhalten Sie klare und praxisorientierte Antworten auf Fragen zu steuerlichen Themen.
PRAXISFALL 1:
Steuerpflicht bei mehreren regelmässigen Aufenthaltsorten
Frage: Eine steuerpflichtige Person (Alter 36) hat mehrere Aufenthaltsorte. Unter der Woche schläft er bei der Mutter und von dort aus geht er auch arbeiten. Er hat eine eigene GmbH. Nur an Wochenenden geht er zu seiner Freundin (weder verlobt noch verheiratet).
Die Hintergründe sind folgende:
- Seine Mutter ist alleine und braucht Hilfe im Haushalt, und psychisch braucht sie auch Unterstützung (verwitwet seit sechs Jahren). Sie ist gehbehindert und gilt als Invalide.
- Der Arbeitsweg von der Mutter aus ist viel kürzer als vom Wohnort der Freundin. (Mutter-Wohnort zur Arbeit 20 Minuten, Freundin-Wohnort zur Arbeit ca. 50 bis 60 Minuten).
- Mit der Freundin wurde abgemacht, dass er die Wohnung bezahlt, aber bei der Mutter unter der Woche bleibt.
- Das Mietzinsdepot wurde von der Freundin bezahlt.
- Erst wenn ein Kind bzw. eine Familie gegründet wird, wird er zu seiner Freundin ziehen und dort auch unter der Woche sein.
- Die Wohnung der Freundin ist eine 4,5-Zimmer-Wohnung. Die wurde damals so bewusst gewählt, weil man plant, eine Familie zu gründen.
Die Abmachung mit seiner Freundin war, dass man eine gemeinsame Wohnung mietet, die aber nur er bezahlt, solange er bei der Mutter wohnt und bis allenfalls ein Kind unterwegs ist. Sobald ein Kind da ist, wird er zu ihr umziehen, damit man sich gemeinsam um das Kind sorgen kann.
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Wo ist der steuerliche Hauptwohnsitz anzusiedeln?
Antwort: Für die Steuerpflicht wird auf den Lebensmittelpunkt abgestellt. Dieser befindet sich dort, wo der stärkste Bezug, der Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht. Zunächst einmal hat dies zur Folge, dass persönliche Präferenzen bei zwei Haushalten bzw. Schlafgelegenheiten ausser Acht bleiben (Mietzinsdepot, Familienplanung etc. z.B. spielen keine Rolle). Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen, die tatsächlich gelebt werden. Grundsätzlich geht man bei einer erwachsenen Person mit einer Lebensbeziehung zu einer anderen Person mit gemeinsamem Haushalt davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort befindet, auch wenn er nur am Wochenende dort übernachtet. Ein Pflegeverhältnis kann nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu einem stärken Bezug am Ort der pflegebedürftigen Person führen und muss auf jeden Fall nachgewiesen und im Idealfall durch weitere Bezugselemente (Vereinszugehörigkeiten, soziales Engagement etc. an diesem Pflegeort) ergänzt werden. Im Übrigen qualifizieren sich die Mietzinszahlungen als Schenkungen an die Freundin und wären bei ihr Steuerpflichtig, ohne Abzugsmöglichkeit bei ihm. Allerdings kann sich diese Zahlung künftig im Rahmen des Kinderwunsches ändern. Sobald ein gemeinsames Kind da ist, können solche Zahlungen im Rahmen einer familienrechtlich geschuldeten Unterhaltspflicht gewertet werden. Dies kann wiederum andere steuerrechtliche Konsequenzen haben (Abzug beim Zahlenden und Steuerpflicht beim Empfänger).
Checkliste
- Prüfen Sie, wo der stärkste Bezug und Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich liegt.
- Dokumentieren Sie persönliche Beziehungen und den tatsächlichen Alltag, nicht nur Absprachen.
- Beurteilen Sie, ob Pflegeverhältnisse durch weitere soziale Elemente am Pflegeort gestützt werden.
- Klären Sie den steuerlichen Status von Zahlungen an Partner ohne gemeinsamen Haushalt.
- Ermitteln Sie den genauen Flächen- oder Kubaturanteil der geschäftlichen Nutzung bei gemischten Räumlichkeiten.
- Stellen Sie sicher, dass der Gesellschaftsvertrag die Aufteilung von eingebrachten Vermögenswerten regelt.
- Unterscheiden Sie zwischen Privat- und Geschäftsvermögen der Eigentümerin bei der Zuteilung.
- Beachten Sie, dass eine zukünftige Familiengründung die steuerliche Bewertung von Zahlungen ändern kann.
PRAXISFALL 2:
Steuerliche Zuteilung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten
Frage: Frau A.B. und Herr T.R. haben zusammen eine Kollektivgesellschaft und betreiben ein Restaurant. Die Räumlichkeit mieten sie von Frau A.B. (sie ist Eigentümerin der Liegenschaft).
Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier die Präpondanzmethode von der Steuerverwaltung nicht angewendet werden kann, da die Eigentümerin Frau A.B. ist und die Mieterin die Kollektivgesellschaft? (nicht der gleiche Personenkreis).
Antwort: Die Präponderanzmethode wird für die Zuteilung von gemischt genutzten Vermögenswerten angewendet, um die Zuteilung zum Geschäftsvermögen oder Privatvermögen festzulegen. Da die Liegenschaft im Eigentum von Frau A.B. steht und diese Kollektivgesellschafterin ist, stehen deren Privat- und Geschäftsvermögen infrage. Der Umstand, dass Herr T.R. noch Kollektivgesellschafter ist, spielt keine Rolle bzw. stört die Frage der Zuteilung nicht. Die grundsätzliche Frage, die sich stellt, ist, zu welchem Anteil die geschäftliche Vermietung (normalerweise nach dem Flächenverhältnis, teilweise auch nach Kubatur) an das Restaurant erfolgt. Der grössere Teil der Nutzung entscheidet über die Zuteilung, also entweder Privatvermögen Frau A.B. oder Geschäftsvermögen. Falls die Zuteilung in das Geschäftsvermögen fällt, ist darin der Gesellschaftsvertrag massgebend (also Aufteilung eingebrachte Vermögenswerte, 50/50 anhand Gewinn- und Verlusttragung etc.).
FAQ: FAQ Steuern
Bestimmt der Ort mit dem kürzeren Arbeitsweg den steuerlichen Hauptwohnsitz?
Nein, der kürzere Arbeitsweg allein ist nicht entscheidend. Massgebend ist der Lebensmittelpunkt, also wo die stärksten persönlichen Beziehungen und Lebensinteressen liegen.
Gilt eine Person, die nur am Wochenende bei der Partnerin übernachtet, als dort steuerpflichtig?
Grundsätzlich ja, wenn eine Lebensbeziehung mit gemeinsamem Haushalt besteht und dies der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Ein Pflegeverhältnis zur Mutter allein reicht unter restriktiven Voraussetzungen oft nicht aus.
Wie werden Mietzahlungen an eine Partnerin steuerlich behandelt, solange kein Kind vorhanden ist?
Solange keine Unterhaltspflicht besteht, qualifizieren sich diese Zahlungen als Schenkungen an die Empfängerin und sind dort steuerpflichtig, ohne Abzugsmöglichkeit beim Zahlenden.
Kann die Präponderanzmethode angewendet werden, wenn die Eigentümerin und die Mieterin unterschiedliche Personenkreise sind?
Ja, da die Liegenschaft im Privatvermögen einer Gesellschafterin steht und an die Gesellschaft vermietet wird, stehen Privat- und Geschäftsvermögen der Eigentümerin zur Zuteilung zur Verfügung.
Was passiert mit der steuerlichen Bewertung von Zahlungen, sobald ein gemeinsames Kind geboren wird?
Die Zahlungen können dann als familienrechtlich geschuldeter Unterhalt gewertet werden, was zu einem Abzug beim Zahlenden und einer Steuerpflicht beim Empfänger führen kann.