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Verdeckte Gewinnausschüttung: Private Ausgaben mit teuren Steuerfolgen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine private Rechnung, die fälschlicherweise als Geschäftsaufwand verbucht wird, kann als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden. Dies führt zur Hinzurechnung des Betrags zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft, löst beim Empfänger Einkommenssteuer aus und kann Verrechnungssteuer von 35 % sowie Nachsteuern und Zinsen zur Folge haben. Der Drittvergleich dient als entscheidendes Instrument, um zu prüfen, ob eine Leistung auch an eine unabhängige Drittperson erbracht worden wäre.

Die wichtigsten Punkte:

  • Private Vorteile an Aktionäre mindern den Gewinn steuerlich nicht.
  • Der Drittvergleich klärt, ob eine Leistung marktüblich ist.
  • Typische Fehlerquellen sind private Fahrten, Familienessen oder überhöhte Löhne.
  • Folgen umfassen Gewinnkorrektur, Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer.
  • Dokumentation vor der Verbuchung ist der beste Schutz vor Prüfungen.
28.07.2026 Von: Daniel Bugnon
Verdeckte Gewinnausschüttung

Wie erkenne und verhindere ich eine verdeckte Gewinnausschüttung in meiner Buchhaltung?

Eine private Rechnung im Geschäftsaufwand kann gleich mehrere Steuerfolgen auslösen. Wird sie als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft, drohen Gewinnaufrechnung, zusätzliche Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer. Dieser Beitrag zeigt, welche Buchungen besonders heikel sind und wie Unternehmen verhindern, dass aus einer kleinen Position ein kostspieliger Steuerfall wird.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung? 

Die Krankenkassenprämie des Aktionärs landet im Personalaufwand, das Familienessen wird als Reisespesen verbucht, der Geschäftswagen steht am Wochenende für private Fahrten bereit, ohne den entsprechenden Privatanteil zu deklarieren. 

Im Jahresabschluss fallen solche Positionen kaum auf. Die Beträge wirken überschaubar, die Belege sind vorhanden und die Kontierung erscheint auf den ersten Blick plausibel. Aber Vorsicht: Eine Ausgabe kann buchhalterisch sauber erfasst und steuerlich dennoch falsch behandelt sein.

Stösst die Steuerbehörde auf eine solche Buchung, bleibt es selten bei einer einzelnen Korrektur. Die Folgen können die Gesellschaft, den Aktionär und die Verrechnungssteuer betreffen. Hinzu kommen unter Umständen Verzugszinsen, Nachsteuern und ein Steuerstrafverfahren. Dieser Beitrag zeigt, wann private Vorteile als verdeckte Gewinnausschüttung gelten, weshalb kleine Buchungen eine erstaunlich grosse Wirkung entfalten können und wie Unternehmen heikle Positionen erkennen, bevor sie im Abschluss festgeschrieben sind.

Eine Rechnung, zwei Geschichten

Ein Beleg erzählt stets zwei Geschichten. Die erste steht auf der Rechnung: Versicherungsprämie, Geschäftsessen, Fahrzeugkosten oder Beratungshonorar. Die zweite entsteht durch den wirtschaftlichen Hintergrund: Wem dient die Ausgabe tatsächlich?

Diese zweite Geschichte entscheidet über die steuerliche Behandlung.

Bezahlt eine Aktiengesellschaft die private Lebensversicherung ihres Alleinaktionärs, fliesst Geld aus dem Unternehmen ab. Gleichzeitig erhält der Aktionär einen persönlichen Vorteil. Ohne die Zahlung der Gesellschaft hätte er die Prämie aus seinem bereits versteuerten Privatvermögen begleichen müssen. In der Buchhaltung erscheint eine Versicherungsrechnung. Wirtschaftlich liegt jedoch eine Leistung an den Aktionär vor. Der Unternehmensgewinn wird reduziert, obwohl die Ausgabe keinen geschäftlichen Zweck erfüllt. Die Ausschüttung bleibt in der Erfolgsrechnung verborgen. Daher spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Das Steuerrecht orientiert sich an der wirtschaftlichen Realität und nicht an der Bezeichnung des Kontos. Ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand wird bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns wieder hinzugerechnet. Die Buchung bleibt bestehen, ihre steuerliche Wirkung wird korrigiert. 

Ein vorhandener Beleg schützt deshalb nicht vor einer Aufrechnung. Er belegt lediglich, dass eine Zahlung erfolgt ist. Ob die Gesellschaft diese Zahlung steuerlich als Aufwand geltend machen darf, ist eine andere Frage.

Der Drittvergleich legt den Sachverhalt offen

In der Praxis führt eine einfache Frage häufig schneller zum Kern als eine lange steuerrechtliche Analyse:

Hätte die Gesellschaft dieselbe Leistung auch einer unabhängigen Drittperson gewährt?

Würde ein Unternehmen die private Krankenkassenprämie einer fremden Person bezahlen? Würde es deren Ferienreise finanzieren oder die Gartenpflege ihres Eigenheims übernehmen? Würde es einem unabhängigen Geschäftspartner ein zinsloses Darlehen ohne Rückzahlungsplan gewähren?

Lautet die Antwort nein, braucht die Zahlung eine besonders überzeugende geschäftliche Begründung.

Der Drittvergleich zeigt, ob eine Leistung marktüblichen Bedingungen entspricht oder nur deshalb gewährt wurde, weil die empfangende Person am Unternehmen beteiligt ist oder einer beteiligten Person nahesteht.

Typische Risikofelder sind:

  • Ferienreisen und Familienessen ohne geschäftlichen Zusammenhang
  • private Fahrzeug- oder Immobilienkosten zulasten der Gesellschaft
  • zu tief berechnete Privatanteile am Geschäftsfahrzeug
  • überhöhte Löhne, Honorare oder andere Vergütungen
  • Darlehen ohne marktgerechte Verzinsung
  • private Dienstleistungen auf Rechnung des Unternehmens
  • nicht verbuchte Einnahmen 

Solche Fälle beginnen oft mit einer einzelnen Rechnung, die der Einfachheit halber über die Firma läuft. Kommen weitere dazu, wird aus der Ausnahme ein Muster, welches dann den Steuerbehörden auffällt. 

Welche Steuerfolgen löst eine verdeckte Gewinnausschüttung aus?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist kein isoliertes Buchungsproblem. Derselbe Vorgang kann auf mehreren steuerlichen Ebenen gleichzeitig korrigiert werden.

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