Gewinnsteuer: Zentrale Punkte zur Besteuerung juristischer Personen

Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zur Gewinnsteuer bei juristischen Personen. Steuerpflichtig aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind in der Regel juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

28.06.2021
Gewinnsteuer

Gewinnsteuer juristischer Personen

Es werden zwei Gruppen von juristischen Personen unterschieden:

  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften [AG], Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbH]) und Genossenschaften, welche wie Kapitalgesellschaften besteuert werden;
  • Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten sowie kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz).

Der Bruttoertrag aus der dBSt auf dem Gewinn juristischer Personen betrug 2020 ca. CHF 12,2 Milliarden (inkl. Kantonsanteil).

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Diese Gesellschaften entrichten eine Steuer auf dem Reingewinn. Es gibt keine eidgenössische Kapitalsteuer.

Der Steuersatz der direkten Bundessteuer (dBSt) ist proportional und beträgt 8,5 % des Reingewinns. Ein Steuerfuss kommt nicht zur Anwendung. Die entrichtete Steuer kann abgezogen werden. Dadurch reduziert sich der effektive Steuersatz.

Um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden, die sich ergeben würde, wenn die an einer anderen Gesellschaft beteiligte Gesellschaft (AG,Kommanditaktiengesellschaft, GmbH) die von jener ausgeschütteten Gewinne auch versteuern müsste, wird für Beteiligungserträge ein Beteiligungsabzug gewährt, der zu einer reduzierten Gewinnsteuer führt. Dieser Abzug gilt für Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu mindestens 10% am Grund- bzw. Stammkapital oder zu mindestens 10% am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million ausmacht. Sie geniessen eine Steuerermässigung im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten entrichten auf Bundesebene in der Regel eine Gewinn- bzw. Einkommenssteuer mit einem proportionalen Steuersatz von 4,25 % des Reingewinns, sofern sie nicht aufgrund ihres gemeinnützigen, sozialen oder ähnlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind.

Dasselbe gilt für die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Solange der Gewinn CHF 5000 nicht erreicht, bleibt er steuerfrei.

Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen

Auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt – wie für die dBSt – der Grundsatz, dass die juristische Person dort Steuern zahlen muss, wo sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat oder aufgrund bestimmter Tatbestände als wirtschaftlich zugehörig zu betrachten ist.

Fast alle Kantone und Gemeinden sehen für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Steuer vom Reingewinn sowie eine Steuer vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital und den Reserven vor.

Hingegen unterliegen im Kanton UR die juristischen Personen beim Kapital keiner Kantonssteuer, sondern einer Gemeindesteuer.

Im Kanton BS unterliegen die juristischen Personen keiner Gemeindesteuer.

Die Steuer wird für jede Steuerperiode veranlagt, welche dem Geschäftsjahr entspricht.

Die Steuer vom Reingewinn ist in den meisten Fällen proportional (fester Steuersatz). Der in Prozent ausgedrückte Steuersatz richtet sich manchmal nach der Ertragsintensität oder Rendite (Verhältnis Gewinn zu Kapital und Reserven):

  • Proportionale Steuer: ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL (ab 2023), SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, NE, GE und JU;
  • Gemischtes System, bei dem mehrere Sätze nach Ertragsintensität oder Höhe des Gewinns kombiniert werden: BE, BL (bis 2022), AG und VS.

Die in Promille ausgedrückte Kapitalsteuer ist in beinahe allen Kantonen proportional. In den Kantonen GR und VS hingegen ist der Tarif leicht progressiv (Doppelsteuersatz).

Die Kantone haben die Möglichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen (Art. 30 Abs. 2 StHG). Die steuerpflichtigen Personen bezahlen somit nur den Betrag der höheren der beiden Steuern.

Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu mindestens 10% am Grund- bzw. Stammkapital oder zu mindestens 10% am Gewinn und den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million ausmacht, geniessen eine Steuerermässigung im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 28 Abs. 1 StHG). Dieser Beteiligungsabzug wird gewährt, um eine Mehrfachbelastung durch die Gewinnsteuer zu vermeiden

Die Kantone können für Eigenkapital, das auf gewisse Rechte oder Darlehen entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen (Art. 29 Abs. 3 StHG).

Die Kantone können auf dem Weg der Gesetzgebung für neu eröffnete Unternehmen, die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, während maximal zehn Jahren Steuererleichterungen in Form zeitlich befristeter, vollumfänglicher oder teilweiser Steuerbefreiungen vorsehen.

Bei den übrigen juristischen Personen (Vereine, Stiftungen etc.) wird bei der Besteuerung des Gewinns in der Regel wie bei den Kapitalgesellschaften vorgegangen, meistens aber kommen andere Tarife zur Anwendung.

Alle Kantone besteuern das Kapital dieser Körperschaften. Sie sehen meistens einen anderen Tarif oder andere Steuersätze für juristische Personen und für natürliche Personen vor.

Im Rahmen der Vorlage STAF gibt es verschiedene Instrumente anhand deren der steuerbare Betrag eines Unternehmens reduziert werden kann. Einen Überblick auf die Einflüsse auf den Jahresabschluss und dei Planung bietet der Beitrag "STAF".

Minimalsteuer und Mindeststeuer

Um auch sogenannte nicht gewinnstrebige Unternehmen mit wirtschaftlicher Bedeutung steuerlich zu erfassen, unterwerfen einige Kantone diese juristischen Personen einer Minimalsteuer, welche anstelle der ordentlichen Gewinn- und/oder Kapitalsteuer erhoben wird, wenn sie diese übersteigt. Als Objektsteuer wird sie auf Ersatzfaktoren berechnet, in der Regel auf dem Grundeigentum, aber auch auf Umsatz oder investiertem Kapital.

Viele Kantone kennen zusätzlich eine Mindeststeuer oder nur eine Mindeststeuer. Diese wird nicht auf Ersatzfaktoren berechnet, sondern als gesetzlich festgelegter Betrag erhoben, wenn die (ordentliche) Steuerleistung diesen Betrag (je nach Kanton jährlich zwischen CHF 100 und 900) unterschreitet.

Der Bund sowie die Kantone ZH, BE, GL, NE, GE und JU kennen weder eine Minimal- noch eine Mindeststeuer.

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