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Dividendenverzicht: Das gilt es aus steuerlicher Sicht zu beachten

Dieser Beitrag soll Ihnen einen Einblick geben, welche wichtigen Überlegungen und Konsequenzen sich aus einem Dividendenverzicht ergeben können. Erfahren Sie, welche möglichen Steuerfolgen ein Dividendenverzicht haben kann und welche strategischen Überlegungen Sie dabei berücksichtigen sollten.

23.01.2024 Von: Alain Villard
Dividendenverzicht

Verrechnungssteuer

Gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG ist auf dem Ertrag aus Aktien, die von einer inländischen Gesellschaft ausgegeben sind, die Verrechnungssteuer von 35 % geschuldet. Eine Dividende löst somit grundsätzlich die Verrechnungssteuer aus. Sofern die Dividendengläubigerin eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen ist, welches an der ausschüttenden Gesellschaft zu mindestens 20 % beteiligt ist, kann die Verrechnungssteuer im Meldeverfahren erledigt werden (Art. 26a VStV). Bei natürlichen Personen als Beteiligungsinhaber ist das Meldeverfahren nicht anwendbar, weshalb die Verrechnungssteuer an die ESTV überwiesen werden und über die ordentliche Deklaration zurückgefordert werden muss.

Forderungsverzicht, Entstehung und Fälligkeit der Verrechnungssteuer

Der Dividendenverzicht oder gegebenenfalls eine Rückzahlung qualifizieren steuerlich als Zuschuss, wenn zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts die beschlossene Dividende bereits fällig geworden ist. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen ihrerseits entsteht zum Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung (Art. 12 Abs. 1 VStG). Abzustellen ist daher auf den Dividendenbeschluss. Es bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Entweder die GV bestimmt eine Fälligkeit der Dividende (z.B. zehn Tage nach Abhaltung der GV), dann entsteht die Verrechnungssteuerforderung zehn Tage nach Abhaltung der GV, und die Fälligkeit tritt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG 30 Tage nach Entstehung der Verrechnungssteuerforderung ein;
  • oder es wird kein Fälligkeitstermin der Dividende im GV-Protokoll festgehalten, dann entsteht die Verrechnungssteuerforderung mit der Auszahlung der Dividende. Die 30-Tages-Frist für die Meldung der Verrechnungssteuer mit dem amtlichen Formular beginnt in Ermangelung eines Dividendenfälligkeitsdatums aufgrund von Art. 21 Abs. 3 VStV an dem Tag, an welchem die Dividende beschlossen worden ist. Kann dieser nicht ermittelt werden, beginnt die Frist am Tag der Auszahlung der Dividende.

Emissionsabgabe

Sollte der Verzicht auf die Dividende (formell oder informell) oder gar ein Widerruf nach dem 40. Tag der GV (oder mehr als 30 Tage nach Auszahlung der Dividende) erfolgen, liegt ein steuerbarer Zuschuss des Dividendengläubigers an die Dividendenschuldnerin vor, der der Emissionsabgabe (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG) unterliegt.

Zuschüsse sind mit dem amtlichen Formular 4 “Abrechnung über Emissionsabgabe auf Genussscheinen, Zuschüssen, Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte” der ESTV unaufgefordert 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu melden. Die Emissionsabgabe entsteht – im Unterschied zur Verrechnungssteuer – gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e StG bei Zuschüssen “im Zeitpunkt des Zuschusses […]”. Dieser Zeitpunkt ist somit entweder im Moment des Forderungsverzichts oder der Rückzahlung der Dividende gegeben. Erfolgten diese Rechtshandlungen indes vor der Dividendenfälligkeit, liegt kein steuerbarer Zuschuss vor.

Zusammenfassung

Wird auf eine Dividende verzichtet bzw. diese widerrufen, sollte dieser Widerruf unbedingt vor der Fälligkeit der Dividende ausgesprochen werden. Ansonsten ist die Verrechnungssteuer bereits fällig geworden und muss abgerechnet werden. In diesem Fall löst der (verspätete) Forderungsverzicht zudem die Emissionsabgabe aus und muss mit Formular 4 – durch die zuschusserhaltende Tochtergesellschaft – ebenfalls gemeldet und der entsprechende Betrag firstgerecht an die ESTV abgeführt werden. Um allfällige Verzugszinsforderungen zu vermeiden, sind die jeweils separat laufenden Fristen genau zu beachten.

Angesichts der Gesetzessystematik in Bezug auf Entstehung und Fälligkeit der Verrechnungssteuer sowie die Fristen für deren Meldung und Bezahlung ist im Zusammenhang mit Dividendenbeschlüssen nur zu empfehlen, immer ein Fälligkeitsdatum für die Dividende zu beschliessen. Ansonsten geht wertvolle Zeit verloren und kann gegebenenfalls zu teuren Steuerfolgen führen.

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