Beteiligungsabzug: Begriff und Grundlagen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Beteiligungsabzug ist ein Instrument der Schweizer Steuerpolitik, das Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Ermässigung der Gewinnsteuer auf Erträgen aus massgeblichen Beteiligungen gewährt. Ziel ist die Vermeidung wirtschaftlicher Drei- und Mehrfachbelastungen, wenn sich Unternehmen am Kapital anderer Gesellschaften beteiligen. Dabei werden die Erträge nicht vollständig freigestellt, sondern die Steuer wird prozentual herabgesetzt, was je nach Einzelfall zu einer verbleibenden Schattenbelastung führen kann.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Abzug gilt gemäss Art. 69 und 70 DBG sowie Art. 28 Abs. 1 StHG für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
  • Qualifizierende Erträge umfassen Ausschüttungen (Dividenden) sowie Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen.
  • Eine massgebliche Beteiligung erfordert mind. 10 % am Kapital oder einen Verkehrswert von mind. CHF 1 Mio. bei Ausschüttungen.
  • Bei Kapitalgewinnen ist ausschliesslich die 10 %-Hürde massgebend; das Verkehrswert-Kriterium findet keine Anwendung.
  • Verluste können durch privilegierte Beteiligungserträge konsumiert werden, was die Steuerbelastung erhöhen kann.
16.02.2026 Von: Mathias Josi
Beteiligungsabzug

Was ist der Beteiligungsabzug und welche Voraussetzungen müssen für eine Steuerermässigung erfüllt sein?

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, nicht aber Vereinen oder Stiftungen, wird auf Grund von Art. 69 und 70 DBG sowie Art. 28 Abs. 1 StHG (bspw. im Kanton Bern umgesetzt in Art. 96 und 97 StG-BE) für Erträge aus “massgeblichen Beteiligungen” (vgl. unten) eine Steuerermässigung gewährt (= Beteiligungsabzug). Mit diesem Instrument sollen wirtschaftliche Drei- und Mehrfachbelastungen resp. die mehrfache Belastung des wirtschaftlich gleichen Substrats gemildert werden, die entstehen, wenn sich Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften am Gesellschaftskapital anderer Gesellschaften beteiligen.

Grundlagen zum Thema Beteiligungsabzug

Erträge aus massgeblichen Beteiligungen werden nach dem System des Beteiligungsabzugs nicht freigestellt, sondern es wird die Gewinnsteuer in einem bestimmten Verhältnis herabgesetzt, so dass im Einzelfall auch nach Anwendung von einem Beteiligungsabzug eine steuerliche Schattenbelastung der fraglichen Erträge verbleiben kann.

Wichtig: Dieses System kann im Ergebnis insbesondere dazu führen, dass Verluste bzw. Verlustvorträge durch normalerweise privilegiert zur Besteuerung gelangende Beteiligungserträge konsumiert werden.

Begriff der (Beteiligungs-) Erträge

Einkünfte aus Beteiligungen können vorab aus Ausschüttungen der gehaltenen Gesellschaft oder aus dem Verkauf (eines Teils) der Beteiligungsrechte resultieren. Folgende Mittelzuflüsse werden für die Zwecke des Beteiligungsabzugs als Beteiligungserträge qualifiziert:

  1. Ausschüttungen (Dividenden, geldwerte Leistungen, Liquidationsüberschüsse usw.)
  2. Kapitalgewinne (verstanden als Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten einer veräusserten Beteiligung; nicht als Beteiligungsertrag gilt hingegen die Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Gewinnsteuerwert einer Beteiligung – solche wieder eingebrachten Abschreibungen sind voll steuerbar)

Gewinne sind begriffslogisch zwar nicht mit Erträgen gleichzusetzen. Kapitalgewinne auf Beteiligungen werden aber gestützt auf ausdrückliche Bestimmungen von DBG und StHG als Erträge in den Anwendungsbereich des Beteiligungsertrags mit einbezogen.

Begriff der Beteiligung

Beteiligungen sind grundsätzlich Anteile am Eigenkapital anderer juristischer Personen. Zivilrechtliches Fremdkapital kann ausnahmsweise Beteiligungscharakter aufweisen, wenn es steuerlich als verdecktes Eigenkapital der Schuldnerin qualifiziert (Art. 65 DBGArt. 24 Abs.1 Bst.c und Art.29a StHG/Art. 86 und 103 StG-BE).

Als Beteiligungen gelten insbesondere:

  • Aktien und Partizipationsscheine (von Aktiengesellschaften)
  • Stammeinlagen (von GmbHs)
  • Anteilscheine (von Genossenschaften)
  • Genussscheine (Gewinnanteilsrechte ohne Nennwerte; seit 1.1.2011)

Keine Beteiligungen sind demgegenüber etwa:

  • Obligationen
  • Darlehen und Vorschüsse
  • hybride Finanzierungsinstrumente

Bei ausländischen Beteiligungen ist entscheidend, ob es sich um eine Beteiligung am Eigenkapital einer ausländischen Gesellschaft handelt, die im Sitzstaat selbständig besteuert wird, wobei die Höhe der dortigen Besteuerung irrelevant ist.

Mindestquoten bzw. Mindestwerte (Begriff der massgeblichen Beteiligung)

Bei Ausschüttungen müssen die Beteiligungen mind. 10% am Grund- oder Stammkapital (Nominalwert; Stimmrechte sind nicht von Bedeutung) anderer Gesellschaften ausmachen oder sich auf mind. CHF 1 Mio. Verkehrswert beziffern. Genussscheine qualifizieren dann, wenn ein Anrecht auf mind. 10% des Gewinns an diesen Beteiligungen besteht.

Wichtig: Im Gegensatz dazu gelten Kapitalgewinne nur dann als qualifizierender Beteiligungsertrag, wenn die 10%-Hürde erreicht wird, d.h. das Alternativkriterium des Verkehrswerts gilt hier nicht. Weiter muss – kumulativ – die minimale Beteiligungsquote während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gewesen sein. Auch hier qualifizieren reine Gewinnanteilsrechte (Genussscheine) von über 10% für den Beteiligungsabzug.

Die genannten Voraussetzungen müssen entweder bei Anfall des Beteiligungsertrags oder am Ende des Geschäftsjahrs erfüllt sein (Ausschüttungen). In Fällen von Kapitalgewinnen wird bei der Berechnung der Mindestquote auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs abgestellt.

Checkliste

  • Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (keine Vereine oder Stiftungen)?
  • Stammen die Erträge aus einer Beteiligung am Eigenkapital einer anderen juristischen Person?
  • Liegt bei Ausschüttungen eine Beteiligung von mind. 10 % am Kapital oder ein Verkehrswert von CHF 1 Mio. vor?
  • Wurde bei Kapitalgewinnen die 10 %-Hürde erreicht und die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten?
  • Sind die Voraussetzungen bei Anfall des Ertrags oder am Ende des Geschäftsjahrs erfüllt?
  • Handelt es sich bei ausländischen Beteiligungen um selbständig besteuerte Gesellschaften?
  • Sind die Erträge aus echten Beteiligungen (Aktien, Partizipationsscheine, Stammeinlagen) und nicht aus Fremdkapitalinstrumenten wie Obligationen?
  • Wurde bei Genussscheinen ein Anrecht auf mind. 10 % des Gewinns sichergestellt?
  • Ist sichergestellt, dass keine verdeckten Abschreibungen (Gewinnsteuerwert-Differenz) fälschlich als Ertrag deklariert werden?
  • Wurde geprüft, ob Verlustvorträge durch die Beteiligungserträge konsumiert werden könnten?

FAQ: Beteiligungsabzug

Welche Unternehmen sind für den Beteiligungsabzug berechtigt?

Nur Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) und Genossenschaften können den Beteiligungsabzug beanspruchen. Vereine und Stiftungen sind davon ausgeschlossen.

Was gilt als massgebliche Beteiligung bei Ausschüttungen?

Eine massgebliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteil am Grund- oder Stammkapital mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens CHF 1 Mio. ausmacht.

Unterscheiden sich die Voraussetzungen für Kapitalgewinne von denen für Ausschüttungen?

Ja. Bei Kapitalgewinnen zählt ausschliesslich die 10 %-Hürde am Kapital; das Alternativkriterium des Verkehrswerts von CHF 1 Mio. gilt hier nicht. Zudem muss die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten worden sein.

Sind auch ausländische Beteiligungen vom Beteiligungsabzug umfasst?

Ja, ausländische Beteiligungen qualifizieren sich, wenn es sich um eine Beteiligung am Eigenkapital einer Gesellschaft handelt, die im Sitzstaat selbständig besteuert wird. Die Höhe der dortigen Steuer ist irrelevant.

Was passiert mit Verlusten, wenn Beteiligungserträge anfallen?

Beteiligungserträge sind privilegiert, können aber dazu führen, dass bestehende Verluste oder Verlustvorträge konsumiert werden, was im Ergebnis zu einer höheren steuerlichen Belastung führen kann.

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